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   VG Düsseldorf, 09.09.2015 - 26 K 9591/13   

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VG Düsseldorf, 09.09.2015 - 26 K 9591/13 (https://dejure.org/2015,82469)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2015 - 26 K 9591/13 (https://dejure.org/2015,82469)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. September 2015 - 26 K 9591/13 (https://dejure.org/2015,82469)
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  • VG Düsseldorf, 21.08.2015 - 26 K 9607/13

    Düsseldorfer Feuerwehrmann erhält keine Mehrarbeitsvergütung

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.09.2015 - 26 K 9591/13
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 26 K 9607/13 sowie der im letztgenannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

    Eine derartige Variante (vgl. hierzu im Beiaktenheft 2 zum Verfahren 26 K 9607/13, Bl. 289, das Ergebnisprotokoll einer Besprechung mit Amt 37 vom 1. September 2006) war im Vorfeld der Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie von der Beklagten für den Fall erwogen worden, dass einzelne Feuerwehrbeamte die Opt-Out-Regelung nicht in Anspruch nehmen wollten.

    Mit Blick auf die ausnahmslose Zustimmung der bei ihr tätigen Feuerwehrbeamten entschloss sich die Beklagte durch ihren Verwaltungsvorstand jedoch demgegenüber zu einem sukzessiven Wegfall der Opt-Out-Regelung und einer schrittweisen Erhöhung des Personalbestandes mit dem Ziel einer späteren Einführung der 48-Stunden-Woche für den gesamten Einsatzdienst der Feuerwehr bis Mitte des Jahres 2012 (vgl. jeweils im Beiaktenheft 1 zum Verfahren 26 K 9607/13 die Vorlage zur Verwaltungskonferenz vom 24. Mai 2007, Bl. 566, die Vorlage von Amt 37 zur Verwaltungskonferenz vom 6. August 2010, Bl. 775, und den anschließenden Beschluss der Verwaltungskonferenz vom 30. August 2010, Bl. 792).

    Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens 26 K 9607/13 geltend gemacht hat, die Abgabe von Opt-Out-Erklärungen durch Feuerwehrbeamte der Beklagten sei nicht freiwillig , sondern unter dem Druck von durch Dienstvorgesetzte geäußerten Drohungen erfolgt, wer die Opt-Out-Erklärung nicht unterschreibe, müsse damit rechnen, Schichten von unterschiedlicher Länge zu leisten, und die "Abweichler" würden voraussichtlich auf einer eigens für sie gesondert eingerichteten Wache untergebracht, muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass es sich - die vorgebrachten Umstände als wahr unterstellt - hierbei nicht um eine unzulässige Drohung "mit einem empfindlichen Übel" handelte, sondern um die Ankündigung organisationsrechtlicher Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, die sich im Rahmen des der Beklagten eröffneten Organisationsermessens bewegten.

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.09.2015 - 26 K 9591/13
    Der Kläger hat weder aus Unionsrecht noch aus Beamtenrecht, vgl. zu dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch und dem im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnden beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch im Falle zu Unrecht geleisteter Zuvielarbeit: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 -, NVwZ 2012, 1472 ff. = juris, m. w. N., noch aus einem sonstigen Rechtsgrund einen Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung; dies betrifft sowohl den mit dem Hauptantrag geltend gemachten bezifferten als auch den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten unbezifferten Anspruch.

    BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O..

    BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O..

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 6 B 32.15

    Arbeitszeitrichtlinie; Feuerwehrbeamte; wöchentliche Höchstarbeitszeit;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.09.2015 - 26 K 9591/13
    Einen Verstoß gegen Unionsrecht bei der im Land Brandenburg geltenden Rechtslage nimmt an: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 1. Juli 2015 - OVG 6 B 23.15 -, juris, und vom 18. Juni 2015 - OVG 6 B 32.15 -, juris, wonach die einseitige Festlegung eines Bezugszeitraums von bis zu einem Jahr in den einschlägigen Arbeitszeitverordnungen für die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit der Feuerwehrbeamten im Schichtdienst des Landes Brandenburg in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Juli 2014 gegen Art. 16 Buchst. b sowie Art. 17 ff. der Arbeitszeitrichtlinie verstieß und eine Freistellung nach Art. 22 Abs. 1 Arbeitszeitrichtlinie nicht in Betracht kommt, weil eine freiwillige Mehrarbeit bei Überschreitung der höchstzulässigen Bezugszeiträume nicht vorgesehen ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2014 - 6 A 1628/13

    Gewährung von Freizeitausgleich oder finanziellen Ausgleich für geleistete

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.09.2015 - 26 K 9591/13
    Das Gericht lässt es dahinstehen, ob die über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinausgehende Arbeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum - also in den Jahren 2010 bis 2013 - mit Unionsrecht und nationalem Recht vereinbar war, vgl. hierzu neben dem bereits zitierten Beschluss des OVG NRW vom 6. März 2015, a.a.O., das dieser Entscheidung vorgehende Urteil des VG Münster vom 29. August 2013 - 4 K 2800/11 -, nicht veröffentlicht, sowie auch VG Arnsberg, Urteil vom 28. Mai 2013 - 2 K 1275/11 -, juris, wonach eine Opt-Out-Erklärung, mit der sich ein Feuerwehrbeamter zu einer über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehenden Arbeitsleistung von durchschnittlich 54 Stunden Wochenarbeitsstunden bereit erklärt hat, den Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG und des § 5 AZVOFeu entspricht; nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 6 A 1628/13 -, juris, im Wesentlichen gleichlautend mit OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 6 A 1629/13 -, juris, oder ob diese Arbeitsleistung ungeachtet der vom Kläger abgegebenen Opt-Out-Erklärung nicht mit Europarecht und nationalem Recht in Einklang gestanden hat, der Kläger mithin unionsrechtswidrig Zuvielarbeit geleistet hat.
  • VG Arnsberg, 28.05.2013 - 2 K 1275/11

    Anspruch eines Feuerwehrbeamten auf Freizeitausgleich bzw. alternativ

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.09.2015 - 26 K 9591/13
    Das Gericht lässt es dahinstehen, ob die über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinausgehende Arbeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum - also in den Jahren 2010 bis 2013 - mit Unionsrecht und nationalem Recht vereinbar war, vgl. hierzu neben dem bereits zitierten Beschluss des OVG NRW vom 6. März 2015, a.a.O., das dieser Entscheidung vorgehende Urteil des VG Münster vom 29. August 2013 - 4 K 2800/11 -, nicht veröffentlicht, sowie auch VG Arnsberg, Urteil vom 28. Mai 2013 - 2 K 1275/11 -, juris, wonach eine Opt-Out-Erklärung, mit der sich ein Feuerwehrbeamter zu einer über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehenden Arbeitsleistung von durchschnittlich 54 Stunden Wochenarbeitsstunden bereit erklärt hat, den Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG und des § 5 AZVOFeu entspricht; nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 6 A 1628/13 -, juris, im Wesentlichen gleichlautend mit OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 6 A 1629/13 -, juris, oder ob diese Arbeitsleistung ungeachtet der vom Kläger abgegebenen Opt-Out-Erklärung nicht mit Europarecht und nationalem Recht in Einklang gestanden hat, der Kläger mithin unionsrechtswidrig Zuvielarbeit geleistet hat.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2015 - 6 B 23.15

    Nichtanwendbarkeit der Arbeitszeitrichtlinie; Feuerwehrleute

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.09.2015 - 26 K 9591/13
    Einen Verstoß gegen Unionsrecht bei der im Land Brandenburg geltenden Rechtslage nimmt an: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 1. Juli 2015 - OVG 6 B 23.15 -, juris, und vom 18. Juni 2015 - OVG 6 B 32.15 -, juris, wonach die einseitige Festlegung eines Bezugszeitraums von bis zu einem Jahr in den einschlägigen Arbeitszeitverordnungen für die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit der Feuerwehrbeamten im Schichtdienst des Landes Brandenburg in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Juli 2014 gegen Art. 16 Buchst. b sowie Art. 17 ff. der Arbeitszeitrichtlinie verstieß und eine Freistellung nach Art. 22 Abs. 1 Arbeitszeitrichtlinie nicht in Betracht kommt, weil eine freiwillige Mehrarbeit bei Überschreitung der höchstzulässigen Bezugszeiträume nicht vorgesehen ist.
  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.09.2015 - 26 K 9591/13
    BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 -, NVwZ 2012, 643; VG Münster, 29. August 2013 - 4 K 2800/11 -, n.v.
  • BGH, 06.03.1985 - IVb ZR 7/84

    Wirkung einer Rechtswahrungsanzeige

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.09.2015 - 26 K 9591/13
    vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1985 - IVb ZR 7/84 -, NJW 1985, 2589; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., 2013, § 242 Rn.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2014 - 6 A 1629/13

    Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Zuvielarbeit wegen Überschreitung

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.09.2015 - 26 K 9591/13
    Das Gericht lässt es dahinstehen, ob die über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinausgehende Arbeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum - also in den Jahren 2010 bis 2013 - mit Unionsrecht und nationalem Recht vereinbar war, vgl. hierzu neben dem bereits zitierten Beschluss des OVG NRW vom 6. März 2015, a.a.O., das dieser Entscheidung vorgehende Urteil des VG Münster vom 29. August 2013 - 4 K 2800/11 -, nicht veröffentlicht, sowie auch VG Arnsberg, Urteil vom 28. Mai 2013 - 2 K 1275/11 -, juris, wonach eine Opt-Out-Erklärung, mit der sich ein Feuerwehrbeamter zu einer über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehenden Arbeitsleistung von durchschnittlich 54 Stunden Wochenarbeitsstunden bereit erklärt hat, den Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG und des § 5 AZVOFeu entspricht; nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 6 A 1628/13 -, juris, im Wesentlichen gleichlautend mit OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 6 A 1629/13 -, juris, oder ob diese Arbeitsleistung ungeachtet der vom Kläger abgegebenen Opt-Out-Erklärung nicht mit Europarecht und nationalem Recht in Einklang gestanden hat, der Kläger mithin unionsrechtswidrig Zuvielarbeit geleistet hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2015 - 6 A 2272/13

    Freizeitausgleich und finanzieller Ausgleich eines Oberbrandmeisters für

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.09.2015 - 26 K 9591/13
    OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2015 - 6 A 2272/13 -, juris.
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