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   LG Köln, 23.05.2012 - 26 O 105/11   

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https://dejure.org/2012,46857
LG Köln, 23.05.2012 - 26 O 105/11 (https://dejure.org/2012,46857)
LG Köln, Entscheidung vom 23.05.2012 - 26 O 105/11 (https://dejure.org/2012,46857)
LG Köln, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - 26 O 105/11 (https://dejure.org/2012,46857)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Celle, 09.02.2012 - 8 U 191/11

    Europarechtskonformität der Befristung des Widerspruchsrechts gemäß §§ 5a VVG;

    Auszug aus LG Köln, 23.05.2012 - 26 O 105/11
    Diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. zuletzt OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff) sowie der weiteren Oberlandesgerichte (zuletzt OLG Celle, Urteil vom 9.2.2012, 8 U 191/11, mwN, zit. nach juris) vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden.

    Dies widerspricht aber eklatant dem Gedanken einer Risikoversicherung und dem Funktionieren der Versichertengemeinschaft (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 9.2.2012, 8 U 191/11, zit. nach Juris).

  • OLG Hamm, 24.08.2011 - 20 U 51/11

    Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages nach Kündigung und Auskehrung des

    Auszug aus LG Köln, 23.05.2012 - 26 O 105/11
    Dies ist jedoch bereits deshalb nicht der Fall, weil ein Widerspruch zur Überzeugung der Kammer (r+s 2011, 243) nach einer bereits zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht mehr wirksam erklärt werden kann (s. auch OLG Stuttgart, VersR 2011, 786; OLG Hamm, Beschluss vom 24.8.2011, I-20 U 51/11, FD-VersR 2012, 328739).

    Bei dieser Sachlage besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes für die rückwirkende Zulassung eines Widerspruchs- bzw. Widerrufsrechts kein Raum (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.8.2011, I-20 U 51/11).

  • BGH, 23.09.2010 - VII ZR 6/10

    Haustürgeschäft: Beginn der Widerrufsfrist

    Auszug aus LG Köln, 23.05.2012 - 26 O 105/11
    Das konkrete Datum des Fristbeginns muss dabei ebenso wenig mitgeteilt werden wie die Grundsätze der Fristberechnung (vgl. BGH NJW 2010, 3503; OLG Köln a.a.O.).
  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus LG Köln, 23.05.2012 - 26 O 105/11
    Soweit der Kläger sich auf die Verfassungswidrigkeit eines in den ersten Jahren bei null oder wenig darüber liegenden Rückkaufswertes beruft und hierzu eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2006, S. 1783) anführt, ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um einen Nichtannahmebeschluss handelt, ausweislich dessen insbesondere die von Seiten des BGH (NJW 2005, S. 3559) im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung gefundene - hier vorrangig zu beachtende - Lösung verfassungskonform ist.
  • OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 150/09

    Vereinbarkeit des Policenmodells des § 5a VVG a.F. mit Europarecht

    Auszug aus LG Köln, 23.05.2012 - 26 O 105/11
    Diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. zuletzt OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff) sowie der weiteren Oberlandesgerichte (zuletzt OLG Celle, Urteil vom 9.2.2012, 8 U 191/11, mwN, zit. nach juris) vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden.
  • LG Köln, 18.08.2010 - 26 S 39/09

    Rückzahlung von Beiträgen zu einer Rentenversicherung durch einen bestehenden

    Auszug aus LG Köln, 23.05.2012 - 26 O 105/11
    Dies ist jedoch bereits deshalb nicht der Fall, weil ein Widerspruch zur Überzeugung der Kammer (r+s 2011, 243) nach einer bereits zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht mehr wirksam erklärt werden kann (s. auch OLG Stuttgart, VersR 2011, 786; OLG Hamm, Beschluss vom 24.8.2011, I-20 U 51/11, FD-VersR 2012, 328739).
  • OLG Hamm, 31.01.2012 - 9 U 143/11

    Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erfordert die Kenntlichmachung von

    Auszug aus LG Köln, 23.05.2012 - 26 O 105/11
    Dass ein Adressat des Widerspruchs nicht in der Belehrung genannt wird, ist gleichfalls unschädlich (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5.10.2011, 9 U 143/11).
  • BGH, 25.11.2009 - VIII ZR 318/08

    Widerrufsrecht bei nichtigen und sittenwidrigen Fernabsatzverträgen

    Auszug aus LG Köln, 23.05.2012 - 26 O 105/11
    Soweit der Verbraucherschutz dies gebietet, besteht das Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung des BGH zwar auch bei einem anfechtbaren oder nichtigen Vertrag, da es in einem solchen Fall der Schutzzweck des Widerrufsrechts gebietet, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erhalten, sich durch Ausübung eines an keine materiellen Voraussetzungen gebundenen, einfach auszuübenden Rechts einseitig vom Vertrag zu lösen, ohne mit dem Unternehmer in eine rechtliche Auseinandersetzung über die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Vertrages eintreten zu müssen (vgl. BGH NJW 2010, 610).
  • OLG Stuttgart, 31.01.2011 - 7 U 199/10

    Lebensversicherung: Widerruf eines bereits gekündigten Versicherungsvertrags;

    Auszug aus LG Köln, 23.05.2012 - 26 O 105/11
    Dies ist jedoch bereits deshalb nicht der Fall, weil ein Widerspruch zur Überzeugung der Kammer (r+s 2011, 243) nach einer bereits zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht mehr wirksam erklärt werden kann (s. auch OLG Stuttgart, VersR 2011, 786; OLG Hamm, Beschluss vom 24.8.2011, I-20 U 51/11, FD-VersR 2012, 328739).
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei

    Auszug aus LG Köln, 23.05.2012 - 26 O 105/11
    Soweit der Kläger sich auf die Verfassungswidrigkeit eines in den ersten Jahren bei null oder wenig darüber liegenden Rückkaufswertes beruft und hierzu eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2006, S. 1783) anführt, ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um einen Nichtannahmebeschluss handelt, ausweislich dessen insbesondere die von Seiten des BGH (NJW 2005, S. 3559) im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung gefundene - hier vorrangig zu beachtende - Lösung verfassungskonform ist.
  • OLG Köln, 21.12.2012 - 20 U 133/12

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht gem. § 5a VVG a.F.

    Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 105/11 - wird zurückgewiesen mit folgenden Maßgaben:.

    Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 28. September 2012 beantragt, unter Abänderung des am 23. Mai 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln AZ: 26 O 105/11, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 6.563,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;.

    Der Kläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des am 23. Mai 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln AZ: 26 O 105/11, die Beklagte zu verurteilen, unter Berücksichtigung der Teilerledigung des Rechtsstreits in Höhe von 1.057,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 13. November 2012.

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