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LG Köln, 11.07.2018 - 26 O 128/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einzelner Regelungen in den "Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" sowie den als "Auswahlkriterien für den Selektivvertrieb" bezeichneten weiteren Geschäftsbedingungen
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht/Zivilrecht: Schulranzen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 16/05
Inhaltskontrolle der Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers …
Auszug aus LG Köln, 11.07.2018 - 26 O 128/17
Das widerspricht dem - nunmehr aus den Sonderbestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs in das allgemeine Kaufrecht verlagerten und damit ausgeweiteten - Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Unternehmerregresses in §§ 445a und 445b BGB in der Fassung vom 28.04.2017 (gültig seit 01.01.2018), durch die gemäß Absatz 3 der Bestimmungen innerhalb der gesamten Lieferkette ein Gleichlauf der Regressansprüche des Unternehmers mit denen des Letztkäufers erreicht werden soll, damit die ausgeweitete Mängelhaftung nicht ausschließlich zulasten des Letztverkäufers geht (vgl. BT-Drucks. 18/8486, S.41; zu den vormaligen, noch auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkten Regelungen in §§ 478, 479 BGB: BGH, Urt. v. 05.10.05, VIII ZR 16/05, juris, Rn. 41). - OLG Stuttgart, 22.12.2005 - 2 U 110/05
Auszug aus LG Köln, 11.07.2018 - 26 O 128/17
Sie genügt ihm hingegen, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise wie möglich umschreibt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2005, 2 U 110/05, juris, Rn. 118). - OLG Frankfurt, 18.03.2013 - 2 U 179/12
Wirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel in AGB
Auszug aus LG Köln, 11.07.2018 - 26 O 128/17
Soweit sich die Beklagte hiergegen auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 18.03.13 (2 U 179/12, juris, Rn. 19 ff.) beruft, vermag das ihre Auffassung von der Angemessenheit der streitgegenständlichen Schriftformklausel bereits deshalb nicht zu stützen, weil dieser Entscheidung eine Bestimmung zugrunde lag, durch die nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen unabdingbar und unwiderruflich der Schriftform unterworfen wurden. - BGH, 25.01.2017 - XII ZR 69/16
Gewerberaummiete: Mündliche Änderung einer formularmäßig vereinbarten sog. …
Auszug aus LG Köln, 11.07.2018 - 26 O 128/17
Das Interesse des Klauselverwenders oder gar beider Vertragspartner, nicht durch nachträgliche mündliche Absprachen die langfristige beiderseitige Bindung zu gefährden, müsse dahinter zurücktreten (BGH, Beschl. v. 25.01.17, XII ZR 69/16, juris, Rn. 16 ff.).