Rechtsprechung
   LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,30890
LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13 (https://dejure.org/2014,30890)
LG Köln, Entscheidung vom 22.10.2014 - 26 O 140/13 (https://dejure.org/2014,30890)
LG Köln, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 26 O 140/13 (https://dejure.org/2014,30890)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,30890) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • heise.de (Pressebericht, 22.10.2014)

    TelDaFax-Pleite: Bayer 04 Leverkusen muss 16 Millionen Euro Sponsorengeld zurückzahlen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bayer Leverkusen verurteilt - 16 Millionen Euro für Ex-Sponsor Teldafax

  • lto.de (Kurzinformation)

    Teldafax siegt über Bayer Leverkusen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bayer Leverkusen muss Sponsorengelder an TelDaFax-Insolvenzverwalter zurückzahlen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Bayer Leverkusen im Duell mit Teldafax - Fußballverein muss Sponsorengelder des insolventen Stromverkäufers zurückzahlen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Sponsoring: Teldafax-Insolvenzverwalter verklagt Bayer Leverkusen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Teldafax-Prozess: Bayer 04 muss Gläubigern Millionen zahlen

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    TelDaFax-Insolvenz: Bayer Leverkusen zur Rückzahlung von rund 16 Mio. EUR an Insolvenzverwalter verurteilt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bayer Leverkusen muss Sponsorengelder in Millionenhöhe an TelDaFax-Insolvenzverwalter zurückzahlen - Verantwortliche hätten aus Hinweis auf Liquiditätsschwierigkeiten und bitte um Stundungen seitens TelDaFax zwingend den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit ziehen müssen ...

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 86
  • NZI 2015, 76
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 17.06.2010 - IX ZR 186/08

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der Tilgung einer gegen einen

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Leistung an einen Dritten daher als unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO anzusehen, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08, Rn. 7, m.w.Nachw., zit. nach Juris).

    Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08, Rn. 9, zit. nach Juris) hat den Bestand einer solchen - vom Kläger bestrittenen - werthaltigen Forderung der Z Marketing GmbH gegenüber der Schuldnerin nicht hinreichend dargelegt und hierzu lediglich ausgeführt, es bestünde die Möglichkeit, dass die Z Marketing GmbH im Zeitpunkt der Zahlung gegen die Schuldnerin pfändbare Ansprüche gehabt habe.

    Auf Vollstreckungsmöglichkeiten gegen die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH kann sich die Beklagten wegen deren aus der Zahlungseinstellung folgenden Insolvenzreife und der aus diesem Grund ausscheidenden Möglichkeit der Einzelvollstreckung ohnehin nicht berufen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08, Rn. 8, zit. nach Juris).

  • LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 142/13

    Insolvenzanfechtung: Zahlungen einer Schwestergesellschaft eines Energiehändlers

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13
    Am 26. Oktober 2009 zahlte die Z Marketing GmbH an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 600.000,00 EUR, der (u.a.) Gegenstand des Verfahrens 26 O 142/13 vor der erkennenden Kammer ist.

    In der Folge kam es bis Juni 2011 zu weiteren Zahlungen der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH an die Beklagte, die Gegenstand der Verfahren 26 O 141/13 und 26 O 142/13 vor der erkennenden Kammer sind.

    Das Gericht hat im Einverständnis mit den Parteien Beweis erhoben durch Verwertung der im Verfahren LG Köln 26 O 142/13 erfolgten Vernehmung der Zeugen H2, I, F und P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll in der Sache 26 O 142/13 vom 28. Mai 2014 (Bl. 953ff. GA) verwiesen.

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13
    Dabei ist eine Zahlungseinstellung dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (vgl. BGH, Urt. vom 19. November 2013 - II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, Rn. 26, zitiert nach Juris).

    Dabei reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen; sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, Urt. vom 19. November 2013 - II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001- IX ZR 48/01, Rn. 26, zitiert nach Juris).

  • BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit; Fälligkeit von Forderungen

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13
    Geht man von einem Eingang dieses Schreibens am 7. Juli 2009 (die als Anlage K7 vorliegende Rechnung enthält den Eingangsstempel "07. Juni 2009", wobei ausweislich des Buchungstempels auf derselben Rechnung weiter unten der Eingang tatsächlich am 7. Juli 2009 erfolgt sein wird) und berechnet die Frist von sieben Tagen nicht ab Leistungs- (1. Juli 2009) oder Rechnungsdatum (3. Juli 2009) sondern ab Eingang, forderte die Beklagte die Zahlung des Betrags jedenfalls von der Z Marketing GmbH bis spätestens zum 14. Juli 2009 ernsthaft ein, weil hierfür regelmäßig schon die Übersendung einer Rechnung ausreichend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rn. 18, zit. nach Juris).

    Zwar sind - auch rein tatsächlich - gestundete Forderungen, bei denen der Forderungsgläubiger deutlich macht, dass er weder eine bevorrechtigte Befriedigung im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzips noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anstrebe, sondern je nach den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners mit einer nachrangigen Befriedigung einverstanden ist, bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit unberücksichtigt zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2007- IX ZB 36/07, Rn. 19, zit. nach Juris).

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13
    Eine solche Liquiditätsbilanz ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, Rn. 10ff., zitiert nach Juris, m.w.Nachw.).

    Eine Zahlungseinstellung kann dabei aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. BGH, Urt. v. 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, Rn. 13, zit. nach Juris).

  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 229/11

    GmbH-Geschäftsführerhaftung wegen Zahlungen nach Insolvenzreife: Sekundäre

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13
    Dabei ist eine Zahlungseinstellung dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (vgl. BGH, Urt. vom 19. November 2013 - II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, Rn. 26, zitiert nach Juris).

    Dabei reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen; sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, Urt. vom 19. November 2013 - II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001- IX ZR 48/01, Rn. 26, zitiert nach Juris).

  • BGH, 30.03.2006 - IX ZR 84/05

    Begriff der Unentgeltlichkeit der Leistung

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13
    Denn ob die gegenüber dem Leistungsempfänger rechtlich nicht zur Zahlung verpflichtete Schuldnerin mit ihrer Leistung ein eigenes wirtschaftliche Interessen verfolgt oder Vorteile erzielt, ist für die Bestimmung der Unentgeltlichkeit der Leistung ohne Belang, weil ein solcher Vorteil der Schuldnerin den Leistungsempfänger gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern der Schuldnerin nicht schutzwürdig macht (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2006 - IX ZR 84/05, Rn. 14, zit. nach Juris).

    Hat der Zuwendungsempfänger zu diesem Zeitpunkt seine Leistung gegenüber seinem eigentlichen Forderungsschuldner bereits erbracht, kann sich die Entgeltlichkeit nur nach dem Wert seiner Forderung bemessen (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, Rn. 11; Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, Rn. 13, zit. nach Juris).

  • BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04

    Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13
    Eine Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis ist danach als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufgegebenen Vermögenswert entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 2007, IX ZR 194/04, Rn. 8; Kayser , a.a.O., ebenda).

    Denn auch wenn die Anfechtung im Deckungsverhältnis Vorrang beansprucht, ist eine solche Anfechtung, wofür die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, nach dem Vortrag des Klägers nicht erhoben, so dass auch der Vorrang nicht greift (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2007 - IX ZR 194/04, Rn. 49, zit. nach Juris).

  • LG Stuttgart, 05.11.2013 - 16 O 556/12

    Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch durch Fiskus als

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13
    Soweit das Landgericht Stuttgart in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 5. November 2013 (16 O 556/12) für den Fall der Zahlung eines Netzentgeltes für einen zurückliegenden Zeitraum die Auffassung vertreten hat, dass eine Zahlung dann entgeltlich sei, wenn der Netzbetreiber seinem eigentlichen Forderungsschuldner nach Eingang der Zahlung weiteren Netzzugang gewährt habe und dies ohne die Zahlung in rechtlich zulässiger Weise hätte verweigern oder von einer Sicherheitsleistung abhängig machen können, scheitert eine Übertragbarkeit dieser Entscheidungsgründe auf vorliegenden Fall unabhängig von deren Richtigkeit schon daran, dass der streitgegenständliche Hauptsponsorenvertrag der Beklagten bei Zahlungsverzug weder einen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung noch - anders als etwa der nicht zustande gekommene Entwurf der "2.
  • LG Frankfurt/Main, 17.01.2014 - 8 O 93/13
    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13
    Denn allein in der Fortführung eines bereits vor der angefochtenen Leistung geschlossenen Vertrages liegt keine Gegenleistung, die aufgrund der angefochtenen Zahlung erbracht wurde (vgl. so auch LG Frankfurt, Urt. v. 17.10.2014 - 2/08 O 93/13, Rn. 40, zit. nach Juris).
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 231/04

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer Zahlung mit Wechsel; Beseitigung

  • BGH, 05.06.2008 - IX ZR 163/07

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit einer Leistung im Drei-Personen-Verhältnis

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZR 104/07

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit des Erwerbs einer Aufrechnungslage

  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 239/09

    Gläubigerkenntnis bei Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen: Widerlegung der

  • BGH, 14.02.2013 - IX ZR 41/12

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der Leistung bei Tilgung einer fremden

  • OLG Köln, 20.06.2007 - 2 U 4/07
  • AG Nordhorn, 29.10.2012 - 3 C 743/12
  • BGH, 22.10.2009 - IX ZR 182/08

    Anfechtbarkeit der Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung;

  • LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 141/13

    Anfechtbarkeit von in Gläubigerbenachteiligungsabsicht durch den Schuldner in den

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht