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   LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 141/13   

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LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 141/13 (https://dejure.org/2014,32552)
LG Köln, Entscheidung vom 22.10.2014 - 26 O 141/13 (https://dejure.org/2014,32552)
LG Köln, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 26 O 141/13 (https://dejure.org/2014,32552)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit einer einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährenden oder ermöglichenden Rechtshandlung bei Vornahme derselben innerhalb von 3 Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Kenntnis des Gläubigers von der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Teldafax siegt über Bayer Leverkusen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Sponsoring: Teldafax-Insolvenzverwalter verklagt Bayer Leverkusen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Teldafax-Prozess: Bayer 04 muss Gläubigern Millionen zahlen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 17.07.2014 - IX ZR 240/13

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 141/13
    Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2014 - IX ZR 240/13, Rn. 6; Urt. v. 22.12.2005 - IX ZR 190/02, Rn. 26, zit. nach Juris; Kayser in Münchener Kommentar zur InsO, Band 2, 3. Auflage, § 129, Rn. 77).

    Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlungen will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt; er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2014 - IX ZR 240/13, Rn. 25, zit. nach Juris).

    Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, handelt er nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn konkrete Umstände nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (vgl. nur BGH, Urt. v. 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, Rn. 28f.; Urt. v. 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, Rn. 23f. zit. nach Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Anders kann dies nur dann sein, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, Rn. 29, zit. nach Juris).

  • LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 142/13

    Insolvenzverfahren über acht TelDaFax-Gesellschaften eröffnet

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 141/13
    Erstere Zahlung ist (u.a.) Gegenstand des Verfahrens 26 O 142/13, letztere des Verfahrens 26 O 140/13 vor der erkennenden Kammer.

    Sodann überwies die Z Marketing GmbH am 2. Dezember und 3. Dezember 2009 jeweils einen Betrag in Höhe von 630.893,57 EUR an die Beklagte; auch diese Zahlungen sind Gegenstand des Verfahrens 26 O 142/13.

    Es folgten hierauf die vom Kläger auf Seite 15 der Klageschrift (Bl. 15 GA) dargestellten Zahlungen der Z Marketing GmbH an die Beklagte, die Gegenstand des Verfahrens 26 O 142/13 vor der erkennenden Kammer sind und am 9. November 2010 die erste streitgegenständliche Zahlung der Schuldnerin in Höhe von 540.488,21 EUR (monatlicher Netto-Betrag für den November 2010 entsprechend dem "Side Letter" vom 19./22. Juli 2010).

    Das Gericht hat im Einverständnis mit den Parteien Beweis erhoben durch Verwertung der im Verfahren LG Köln 26 O 142/13 erfolgten Vernehmung der Zeugen O, H2, I, F und P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll in der Sache 26 O 142/13 vom 28. Mai 2014 (Bl. 790ff. GA) verwiesen.

  • BGH, 10.01.2013 - IX ZR 13/12

    Insolvenzanfechtung: Inkongruente Befriedigung bei anfechtbarer Vereinbarung

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 141/13
    Auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen einzelnen Gläubiger befriedigt, um ihn von der Vollstreckung oder von der Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, handelt er mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er nur weiß, dass er zur Zeit der Wirksamkeit der Rechtshandlung (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, Rn. 15, zit. nach Juris).

    Allerdings muss hierfür zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, Rn. 17, zit. nach Juris).

    Die Grundsätze zur Darlegung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes infolge Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung, also eine solche, auf welche der Gläubiger einen fälligen Anspruch hatte, angefochten wird (vgl. BGH, Urt. vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 15).

  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 141/13
    Auch für den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit muss der Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, darlegen und beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (vgl. BGH, Urt. vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12; Rn. 33, Urt. vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, Rn. 23, zit. nach Juris).

    Vielmehr ist auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat (BGH, Urt. v. 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12; Rn. 39).

  • BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07

    Prüfung der Zahlungsunfähigkeit - Keine Berücksichtigung der von einem

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 141/13
    Geht man von einem Eingang dieses Schreibens am 7. Juli 2009 (die als Anlage K7 vorliegende Rechnung enthält den Eingangsstempel "07. Juni 2009", wobei ausweislich des Buchungstempels auf derselben Rechnung weiter unten der Eingang tatsächlich am 7. Juli 2009 erfolgt sein wird) und berechnet die Frist von sieben Tagen nicht ab Leistungs- (1. Juli 2009) oder Rechnungsdatum (3. Juli 2009) sondern ab Eingang, forderte die Beklagte die Zahlung des Betrags jedenfalls von der Z Marketing GmbH bis spätestens zum 14. Juli 2009 ernsthaft ein, weil hierfür regelmäßig schon die Übersendung einer Rechnung ausreichend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rn. 18, zit. nach Juris).

    Zwar sind - auch rein tatsächlich - gestundete Forderungen, bei denen der Forderungsgläubiger deutlich macht, dass er weder eine bevorrechtigte Befriedigung im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzips noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anstrebe, sondern je nach den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners mit einer nachrangigen Befriedigung einverstanden ist, bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit unberücksichtigt zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2007- IX ZB 36/07, Rn. 19, zit. nach Juris).

  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 239/09

    InsO § 130 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1, § 142

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 141/13
    Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit können sich etwa aus der Nichtbegleichung erheblicher Forderungen und aus dem Verhalten des Schuldners, zum Beispiel eigenen Erklärungen, zur Zahlung nicht in der Lage zu sein, ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2012 - IX ZR 239/09, Rn. 27, zit. nach Juris; Schmerbach in Wimmer, FK-InsO, 7. Auflage, § 17, Rn. 42 i.V.m. § 14, Rn. 125, 128).

    Dass die unternehmerisch tätige Schuldnerin neben der Beklagten noch andere Schuldner hatte, welche durch die Zahlung an die Beklagte trotz Zahlungsunfähigkeit potentiell benachteiligt werden können, liegt auf der Hand (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2012 - IX ZR 239/09, Rn. 12, zit. nach Juris).

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    GmbH-Geschäftsführerhaftung wegen Zahlungen nach Insolvenzreife: Sekundäre

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 141/13
    Eine solche Liquiditätsbilanz ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (vgl. BGH, Urt. vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, Rn. 10ff., zit. nach Juris, m.w.Nachw.).

    Eine Zahlungseinstellung kann dabei aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urt. v. 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, Rn. 13, zit. nach Juris).

  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 229/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Leistungsmittler; Kenntnis

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 141/13
    Dabei ist eine Zahlungseinstellung dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urt. vom 19. November 2013 - II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, Rn. 26, beide zit. nach Juris).

    Dabei reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen; sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, Urt. vom 19. November 2013 - II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001- IX ZR 48/01, Rn. 26, zit. nach Juris).

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01
    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 141/13
    Dabei ist eine Zahlungseinstellung dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urt. vom 19. November 2013 - II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, Rn. 26, beide zit. nach Juris).

    Dabei reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen; sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, Urt. vom 19. November 2013 - II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001- IX ZR 48/01, Rn. 26, zit. nach Juris).

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 93/06

    Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Begünstigungsabsicht

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 141/13
    Dabei wirkt eine einmal eingetreten Zahlungsunfähigkeit und der hieraus - so nicht konkrete Umstände entgegenstehen - folgende Schluss auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz grundsätzlich fort (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 2007 - IX ZR 93/06, Rn.24; Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 17/01, Rn. 25f., zit. nach Juris).

    Eine einmal festgestellte Zahlungsunfähigkeit kann wie bereits ausgeführt nur dadurch wieder entfallen, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt, was derjenige zu beweisen hat, der sich darauf beruft (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, Rn. 24, zit. nach Juris).

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • BGH, 27.03.2008 - IX ZR 98/07

    Zum Wegfall der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des

  • BGH, 03.04.2014 - IX ZR 223/13

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

  • BGH, 26.06.1997 - IX ZR 203/96

    Anforderungen an Kenntnis der Begünstigungsabsicht

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 231/04

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer Zahlung mit Wechsel; Beseitigung

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZR 104/07

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit des Erwerbs einer Aufrechnungslage

  • OLG Köln, 20.06.2007 - 2 U 4/07

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit; Fälligkeit von Forderungen

  • BGH, 17.06.1999 - IX ZR 62/98

    Routenplanung

  • BGH, 18.12.2012 - X ZR 3/12

    Anfechtbarkeit von in Gläubigerbenachteiligungsabsicht durch den Schuldner in den

  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 156/09

    Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

  • BGH, 19.02.2009 - IX ZR 62/08

    Gläubigerkenntnis bei Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen: Widerlegung der

  • BGH, 24.01.2013 - IX ZR 11/12

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

  • LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13

    Einstufung der Leistung an einen Dritten als unentgeltlich i.S.v. § 134 Abs. 1

  • BGH, 22.12.2005 - IX ZR 190/02

    Anfechtbarkeit der Tilgung eines kapitalersetzend besicherten Kredits und der

  • LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 142/13

    "Göttinger Gruppe"

    Im Anschluss an zwei Telefonate des Zeugen I mit zwei Vorständen der Z Holding (Dr. L3 und W) vom 27. Mai und 1. Juni 2011, über deren Inhalt Streit besteht, zahlte die Z Holding AG an die Beklagte am 3. Juni 2011 Beträge in Höhe von 1.621.464,63 EUR (3 Raten für die Monate April / Mai / Juni 2011) und 270.136,01 EUR (Prämie für den Gewinn der Vizemeisterschaft), die Gegenstand des Verfahrens 26 O 141/13 vor der erkennenden Kammer sind.
  • LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13

    Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch durch Fiskus als

    In der Folge kam es bis Juni 2011 zu weiteren Zahlungen der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH an die Beklagte, die Gegenstand der Verfahren 26 O 141/13 und 26 O 142/13 vor der erkennenden Kammer sind.
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