Rechtsprechung
LG Köln, 18.03.2019 - 26 O 25/18 |
Zitiervorschläge
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- datenschutz.eu
Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
- kanzlei.biz
Kein Auskunftsanspruch, wenn keine Anhaltspunkte, dass Informationen unvollständig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen sondern Beurteilung von Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten
- delegedata.de (Kurzinformation)
Wie weit reicht das Auskunftsrecht der DSGVO? Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung.
- anwalt.de (Kurzinformation)
Art. 15 DSGVO begründet kein umfassendes Informationsrecht
- rechtsanwalt-harzewski.de (Kurzinformation)
Umfang des Auskunftsanspruches nach Art. 15 DSGVO
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
Besprechungen u.ä. (2)
- it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO und seine Grenzen
- datenschutzbeauftragter-info.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO als prozesstaktisches Mittel
Sonstiges (2)
- arbrb.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)
Hessischer Datenschutzbeauftragter (HBfDI) interpretiert Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO restriktiv
- wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Recht auf Kopie und Auskunftsanspruch im Datenschutzrecht" von Dr. Malte Engeler und Philipp Quiel, NJW 2019, 2201 - 2206
Verfahrensgang
- LG Köln, 18.03.2019 - 26 O 25/18
- LG Köln, 20.05.2019 - 26 O 25/18
Wird zitiert von ...
- AG München, 04.09.2019 - 155 C 1510/18
Anspruch auf Auskunft von personenbezogene Daten
Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann, vgl. LG Köln, Teilurteil vom 18. März 2019, 26 O 25/18; LG Köln, Urteil vom 19.6.2019, Az. 26 S 13/18.Soweit die Beklagtenseite sich darüber hinaus auf die Entscheidung des Landgerichts Köln, Urteil vom 18.3.2019, Az. 26 O 25/18 bezieht, ist zunächst festzustellen, dass dort die (weitere) Klage deswegen als unbegründet angesehen wurde, da während des dortigen Prozesses wiederholt Auskünfte erteilt wurden und der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
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