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   LG Stuttgart, 25.07.2008 - 26 O 168/08   

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LG Stuttgart, 25.07.2008 - 26 O 168/08 (https://dejure.org/2008,35836)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2008 - 26 O 168/08 (https://dejure.org/2008,35836)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Juli 2008 - 26 O 168/08 (https://dejure.org/2008,35836)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Nutzungsausfall/Mietwagen - Erst Gutachten abwarten, dann überlegen

  • IWW (Kurzinformation)

    Restwert - Überangebot nach Verkauf wirkungslos

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.07.2008 - 26 O 168/08
    Dabei leistet der Geschädigte diesem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kfz zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH NJW 1993, 1849; BGH NJW 2000, 800; BGH, NJW 2005, 357).

    Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadenersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen dar!, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGHZ 66, 239; BGHZ 143, 189; OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657).

    Vielmehr kann er aus dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB auch gehalten sein, unter besonderen Umständen von der Verwertung Abstand zu nehmen und andere, ihm sich darbietende Möglichkeiten im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren ergreifen (BGH NJW 2000, 800).

    Jedoch müssen solche Ausnahmen in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten als Herrn des Restitutionsgeschehens bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (BGH NJW 2000, 800).

    Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt nicht, um seine Obliegenheit zur Schadensminderung auszulösen (BGH NJW 2000, 800; Palandt-Heinrichs, aa.O. § 249 BGB, Rdnr. 24).

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2005 - 1 U 128/05

    Ermittlung des Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall nach den Grundsätzen

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.07.2008 - 26 O 168/08
    Realisiert der Geschädigte den Restwert, wie vorliegend, durch Verkauf seines unfallbeschädigten Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zu Grunde legen (BGH NJW 2005, 3134; BGH NJW 1993, 1849; OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657).

    Insofern hat es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem Preis veräußern darf, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657) und zu dem er sein Fahrzeug tatsächlich verkauft hat.

    Nach zutreffender und überwiegender Auffassung (vgl. dazu im einzelnen OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657 und LG Konstanz, ZfSch 2005, 491/492, jeweils unter dezidierter Auseinandersetzung mit den verschiedenen Auffassungen), der sich das erkennende Gericht anschließt, bestand aber weder eine Verpflichtung des Klägers, nach Erhalt des Sachverständigengutachtens mit der Veräußerung des Unfallfahrzeugs zu waren, bis der Versicherer der Beklagten eventuell ein (höheres) Restwertangebot vorlegt, noch eine Verpflichtung, diese über den beabsichtigten Verkauf zu informieren (OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1470; LG Konstanz, ZfSch 2005, 491; AG Bruchsal, ZfSch 2007, 569).

    Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadenersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen dar!, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGHZ 66, 239; BGHZ 143, 189; OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657).

  • AG Bruchsal, 27.07.2007 - 6 C 45/07

    Restwertbestimmung beim Unfallfahrzeug; Schmerzensgeld für die Verursachung eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.07.2008 - 26 O 168/08
    Nach zutreffender und überwiegender Auffassung (vgl. dazu im einzelnen OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657 und LG Konstanz, ZfSch 2005, 491/492, jeweils unter dezidierter Auseinandersetzung mit den verschiedenen Auffassungen), der sich das erkennende Gericht anschließt, bestand aber weder eine Verpflichtung des Klägers, nach Erhalt des Sachverständigengutachtens mit der Veräußerung des Unfallfahrzeugs zu waren, bis der Versicherer der Beklagten eventuell ein (höheres) Restwertangebot vorlegt, noch eine Verpflichtung, diese über den beabsichtigten Verkauf zu informieren (OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1470; LG Konstanz, ZfSch 2005, 491; AG Bruchsal, ZfSch 2007, 569).

    Anderenfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet Der Geschädigte hat im allgemeinen ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensregulierung, wozu auch die zügige Verwertung des Unfallfahrzeugs gehört (vgl. AG Bruchsal, ZfSch 2007, 569), so dass ihm ein längeres Zuwarten bei einer sich bietenden sofortigen Verwertungsmöglichkeit nicht zuzumuten ist Dies muss um so mehr gelten, wenn die Beklagten, wie vorliegend, ihre Haftung dem Grunde nach nicht eingestehen (Bestreiten bereits der Aktivlegitimation).

    Nachdem das klägerische Fahrzeug aber älter als 5, jedoch jünger als 10 Jahre war, war es in die nächst niedrigere Gruppe, also die Gruppe F, einzustufen (vgl. OLG Karlsruhe, ZfSch 1988, 75; AG Bruchsal, ZfSch 2007, 569).

  • BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92

    Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.07.2008 - 26 O 168/08
    Realisiert der Geschädigte den Restwert, wie vorliegend, durch Verkauf seines unfallbeschädigten Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zu Grunde legen (BGH NJW 2005, 3134; BGH NJW 1993, 1849; OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657).

    Dabei leistet der Geschädigte diesem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kfz zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH NJW 1993, 1849; BGH NJW 2000, 800; BGH, NJW 2005, 357).

    Der vom Geschädigten eingeschaltete Sachverständige ist nach der Rechtsprechung auch im Verhältnis zur Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht verpflichtet, Angebote von spezialisierten Restwertaufkäufern zu berücksichtigen oder Onlinebörsen abzufragen (BGH NJW 1993, 1849; BGH NJW 05, 3134).

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.07.2008 - 26 O 168/08
    Allerdings ist Wertersatz für Mietwagenkosten gem. § 249 11 1 BGB nur insoweit zu leisten, als sie zur Herstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, auch tatsächlich (objektiv) erforderlich sind bzw. waren (BGH NJW 2005, 51).

    Nach ständiger Rechtssprechung kann der Geschädigte, wenn er zum Unfallersatztarif mietet, grundsätzlich nur die Sätze des Normaltarifs ersetzt verlangen (BGH NJW 05, 51; BGH NJW 2007, 1122, BGH NJW 2007, 449).

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.07.2008 - 26 O 168/08
    Kann der Geschädigte wegen des Unfalls sein Kfz nicht nutzen, hat ihm der Schädiger - im Rahmen des § 249 BGB-die Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Kfz zu ersetzen (BGH NJW 2005, 135 m.w.N.).

    Maßstab ist ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten' (BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 1985, 2639).

  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 119/04

    Anrechnung eines überdurchschnittlichen Erlöses für den Unfallwagen;

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.07.2008 - 26 O 168/08
    aa) Der Geschädigte hat bei der Schadensbehebung gem. § 249 111 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen (BGH, NJW 1996, 1958; BGH, NJW 05, 357).

    Dabei leistet der Geschädigte diesem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kfz zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH NJW 1993, 1849; BGH NJW 2000, 800; BGH, NJW 2005, 357).

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.07.2008 - 26 O 168/08
    Realisiert der Geschädigte den Restwert, wie vorliegend, durch Verkauf seines unfallbeschädigten Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zu Grunde legen (BGH NJW 2005, 3134; BGH NJW 1993, 1849; OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657).

    Der vom Geschädigten eingeschaltete Sachverständige ist nach der Rechtsprechung auch im Verhältnis zur Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht verpflichtet, Angebote von spezialisierten Restwertaufkäufern zu berücksichtigen oder Onlinebörsen abzufragen (BGH NJW 1993, 1849; BGH NJW 05, 3134).

  • BGH, 26.06.2007 - VI ZR 163/06

    Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.07.2008 - 26 O 168/08
    Die Ermittlung des Normaltarifs auf dieser Grundlage hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (BGH VersR 2007, 1286; BGH VersR 2006, 986; BGH VersR 1992, 868; BGH VersR 1976, 389).
  • KG, 17.03.2003 - 12 U 97/01

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzanspruch für die Kosten eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.07.2008 - 26 O 168/08
    Der Sachverständige ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (KG Berlin, DAR 2003, 318; SandenNöltz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 8. Auflage 2006, Rdnr. 28).
  • KG, 03.02.1986 - 12 U 3774/85

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung durch Einsatzfahrzeug

  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 177/84

    Erstattung von Mietwagenkosten für eine längere Zeit und eine größere Strecke

  • OLG Nürnberg, 30.04.1974 - 7 U 5/74

    Verkehrsunfall; Inverzugsetzung des Haftpflichtversicherers; Schädiger;

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 243/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • BGH, 02.12.1975 - VI ZR 249/73

    Ersatzfähigkeit eines fehlgeschlagenen Instandsetzungsversuch im Rahmen der

  • OLG München, 22.11.2006 - 4St RR 182/06

    Rechtswidrige Verwerfung des Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2004 - 1 U 12/04

    Zur Schadensberechnung nach einem Verkehrsunfall

  • LG Konstanz, 17.06.2005 - 61 S 2/05

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall mit Totalschaden: Verneinung einer Pflicht des

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • BGH, 01.12.1982 - VIII ZR 279/81

    Ergänzung oder Berichtigung der Drittschuldnererklärung

  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

  • BGH, 01.07.1969 - VI ZR 26/68

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

  • LG Stuttgart, 20.01.2010 - 5 S 124/09
    Dies weist bereits der Umstand nach, dass der Rechtsstreit des Geschädigten gegen die Beklagte und ihren Versicherungsnehmer vor dem Landgericht Stuttgart - 26 O 168/08 - vollumfänglich nach dem streitgegenständlichen Gutachten - rechtskräftig - entschieden wurde.
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