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   LG Stuttgart, 29.10.2012 - 26 O 178/12   

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LG Stuttgart, 29.10.2012 - 26 O 178/12 (https://dejure.org/2012,51712)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2012 - 26 O 178/12 (https://dejure.org/2012,51712)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Oktober 2012 - 26 O 178/12 (https://dejure.org/2012,51712)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Sittenwidrigkeit eines Privatdarlehens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung eines Ehepartners als "echten Mitdarlehensnehmer" oder als bloßen Mithaftenden; Verstoß des Darlehensvertrages gegen die guten Sitten wegen krasser finanzieller Überforderung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sittenwidrigkeit eines Privatdarlehens

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 114/03

    Haftung der Ehefrau bei finanziertem Erwerb eines PKW

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.10.2012 - 26 O 178/12
    Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als Mitdarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (BGH, Urteil vom 23.03.2004, Az. XI ZR 114/03).

    Ausgangspunkt ist der Vertragswortlaut sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (BGH, Urteil vom 23.03.2004, Az. XI ZR 114/03).

    Aufgrund der Vertragsfreiheit ist es grundsätzlich jedem Volljährigen unbenommen, in eigener Verantwortung Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn finanziell überfordern und von ihm notfalls nur unter dauernder Inanspruchnahme auch des pfändungsfreien Einkommens erbracht werden können (BGH, Urteil vom 23.03.2004, Az. XI ZR 114/03).

  • BGH, 27.01.1988 - VIII ZR 155/87

    Sittenwidrigkeit eines als Haustürgeschäft zustande gekommenen Möbelkaufvertrages

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.10.2012 - 26 O 178/12
    Es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt (BGH, Urteil vom 27.01.1988, Az. VIII ZR 155/87).
  • BGH, 11.10.1988 - X ZR 57/87

    Persönliche Haftung des Vertreters wegen Verschuldens bei Vertragsschluß

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.10.2012 - 26 O 178/12
    Nur dann, wenn der Vertreter dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand und die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts geboten hat, die für die Willensentscheidung des anderen Teils bedeutsam war, ist es gerechtfertigt, eine persönliche Vertrauenshaftung des Vertreters anzunehmen (BGH, Urteil vom 11.10.1988, Az. X ZR 57/87).
  • BGH, 03.10.1989 - XI ZR 157/88

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.10.2012 - 26 O 178/12
    Setzt der Vertretene bei der Anbahnung von Verträgen einen Erfüllungsgehilfen ein, gilt folgendes: Die Annahme, der Erfüllungsgehilfe habe Vertrauen für sich und nicht für seinen Geschäftsherrn in Anspruch genommen, lässt sich grundsätzlich nur rechtfertigen, wenn jener nicht nur auf seine besondere Sachkunde verweist, sondern dem Kunden zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Kunde dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist (BGH, Urteil vom 03.10.1989, Az. XI ZR 157/88).
  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 283/96

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten oder Lebenspartners

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.10.2012 - 26 O 178/12
    Entsprechende Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn die Entscheidungsfreiheit des Mithaftenden in rechtlich anstößiger Weise beeinträchtigt wurde und der Gläubiger sich dies zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 18.09.1997, Az. IX ZR 283/96).
  • BGH, 10.10.1997 - V ZR 74/96

    Wirksamkeit einer unter Ausschaltung des Rechtsanwalts einer Vertragspartei

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.10.2012 - 26 O 178/12
    Bei der Würdigung der Umstände sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zusammenfassend zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10.10.1997, Az. V ZR 74/96).
  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 244/97

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung der nicht leistungsfähigen Ehefrau bei einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.10.2012 - 26 O 178/12
    f) Denn auch wenn unter bestimmten Voraussetzungen zu vermuten wäre, dass der Ehegatte sich auf die Verpflichtung nur aufgrund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner eingelassen und der Gläubiger das in verwerflicher Weise ausgenutzt hat, so betrifft dies jedenfalls nicht die Fälle, in denen das Mithaftungsbegehren auf einer die Interessen beider Vertragsteile hinreichend berücksichtigenden Abwägung beruht (BGH, Urteil vom 06.10.1998, Az. XI ZR 244/97).
  • BGH, 04.12.2001 - XI ZR 56/01

    Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages durch den finanziell überforderten

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.10.2012 - 26 O 178/12
    Ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind, beurteilt sich ausschließlich nach den Verhältnissen aufseiten der Mitdarlehensnehmer (BGH, Urteil vom 04.12.2001, Az. XI ZR 56/01).
  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 199/01

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung oder Bürgschaft des Kommanditisten für

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.10.2012 - 26 O 178/12
    Eine Sittenwidrigkeit kann auch dadurch begründet sein, dass das Haftungsrisiko des Ehegatten verharmlost wird (BGH, Urteil vom 28.05.2002, Az. XI ZR 199/01).
  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 205/01

    Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftung

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.10.2012 - 26 O 178/12
    In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich nahestehende Mithaftende die für ihn ruinöse Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH, Urteil vom 28.05.2002, Az. XI ZR 205/01).
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