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LG Köln, 27.10.2010 - 26 O 395/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzpflicht des Unterzeichners einer auf Unterlassung der Zusendung von Werbung gerichteten Erklärung im Falle der erneuten Zusendung von Werbung; Notwendigkeit eines Ergreifens von Maßnahmen zur Verhinderung der erneuten Zusendung von Werbematerial
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 286
Schadensersatzpflicht des Unterzeichners einer auf Unterlassung der Zusendung von Werbung gerichteten Erklärung im Falle der erneuten Zusendung von Werbung; Notwendigkeit eines Ergreifens von Maßnahmen zur Verhinderung der erneuten Zusendung von Werbematerial - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 27.10.2010 - 26 O 395/09
- LG Köln, 27.10.2010 - 31 O 536/10
- LG Köln, 13.04.2011 - 84 O 6/11
- OLG Köln, 01.06.2011 - 6 U 4/11
- OLG Köln, 23.09.2011 - 6 U 86/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91
Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung
Auszug aus LG Köln, 27.10.2010 - 26 O 395/09
Für die nach billigem Ermessen des Gläubigers vorzunehmende Bestimmung einer durch Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verwirkte Vertragsstrafe kommt es in erster Linie regelmäßig - unter Berücksichtigung von Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung - auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, ferner auf die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und - gegebenenfalls - auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz ( vgl. BGH GRUR 1994, 146).
- OLG Köln, 01.06.2011 - 6 U 4/11
Höhe der Vertragsstrafe bei abredewidriger Aussendung von Werbe-Emails an …
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.10.2010 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 395/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.