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   LG Stuttgart, 26.03.2012 - 26 O 48/10   

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LG Stuttgart, 26.03.2012 - 26 O 48/10 (https://dejure.org/2012,62679)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.03.2012 - 26 O 48/10 (https://dejure.org/2012,62679)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26. März 2012 - 26 O 48/10 (https://dejure.org/2012,62679)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    EE Eigenersparnis-Abzug; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; Rechtsdienstleistungsgesetz/RBerG; Navigation; sonstiges; Internetangebote

  • captain-huk.de

    Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.03.2012 - 26 O 48/10
    Für den Ersatz von Mietwagenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt -nicht nur für Unfallgeschädigte- erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs -innerhalb eines gewissen Rahmens- grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis, den sogenannten Normaltarif, verlangen kann (vgl. nur BGH VersR 2008, 1706; BGH VersR 2009, 801; BGH VersR 2010, 494; BGH VersR 2010, 545; BGH VersR 2010, 683; BGH VersR 2010, 1053, BGH VersR 2010, 1054).

    a) Nachdem die Rechtsprechung der Instanzgerichte die Frage, welche Schätzungsgrundlage für die Schätzung des Normaltarifs geeignet ist, uneinheitlich beurteilt (vgl. hierzu die umfangreich von den Parteien vorgelegten Entscheidungen), hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass zum einen Listen und Tabellen bei der Schätzung des Normaltarifs gem. § 287 ZPO durchaus Verwendung finden können, und zum anderen der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln darf (BGH Urt.v. 18.05.2010, VI ZR 293/08; BGH Urt.v. 02.02.2010, VI ZR 7/09; BGH Urt.v. 19.01.2010, VI ZR 112/09; BGH Urt. v. 25.03.2009, XII ZR 117/07), ebenso wie eine Schätzung aufgrund anderer Listen und/oder Tabellen, wie etwa dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Listen erfolgen kann (BGH Urt.v. 18.05.2010, VI ZR 293/08 m.w.N.) und ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist.

    b) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH Urt.v. 18.05.2010, VI ZR 293/08; BGH Urt.v.02.02.2010, VI ZR 7/09; BGH Urt.v. 11.03.2008, VI ZR 164/07; BGH Urt.v. 14.10.2008, VI ZR 308/07).

    Beim Internetmarkt handelt es sich um einen Sondermarkt, der sich nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichen lässt (BGH VersR 2010, 683, OLG Stuttgart, NZV 2011, 556; OLG Celle, Urt.v. 28.02.2011, 14 U 49/11; OLG Karlsruhe, Urt.v. 30.04.2010, 4 U 131/09).

    (b) Mit diesem Vortrag der Beklagten hatte sich das erkennende Gericht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt.v. 02.02.2010, VI ZR 7/09; Urt.v.18.05.2010, VI ZR 293/08) auseinanderzusetzen.

  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.03.2012 - 26 O 48/10
    Für den Ersatz von Mietwagenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt -nicht nur für Unfallgeschädigte- erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs -innerhalb eines gewissen Rahmens- grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis, den sogenannten Normaltarif, verlangen kann (vgl. nur BGH VersR 2008, 1706; BGH VersR 2009, 801; BGH VersR 2010, 494; BGH VersR 2010, 545; BGH VersR 2010, 683; BGH VersR 2010, 1053, BGH VersR 2010, 1054).

    Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs und damit des Normaltarifs unterliegt nach § 287 ZPO tatrichterlichem Ermessen (statt vieler: BGH Urt.v.18.05.2010, VI ZR 293/08).

    a) Nachdem die Rechtsprechung der Instanzgerichte die Frage, welche Schätzungsgrundlage für die Schätzung des Normaltarifs geeignet ist, uneinheitlich beurteilt (vgl. hierzu die umfangreich von den Parteien vorgelegten Entscheidungen), hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass zum einen Listen und Tabellen bei der Schätzung des Normaltarifs gem. § 287 ZPO durchaus Verwendung finden können, und zum anderen der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln darf (BGH Urt.v. 18.05.2010, VI ZR 293/08; BGH Urt.v. 02.02.2010, VI ZR 7/09; BGH Urt.v. 19.01.2010, VI ZR 112/09; BGH Urt. v. 25.03.2009, XII ZR 117/07), ebenso wie eine Schätzung aufgrund anderer Listen und/oder Tabellen, wie etwa dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Listen erfolgen kann (BGH Urt.v. 18.05.2010, VI ZR 293/08 m.w.N.) und ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist.

    b) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH Urt.v. 18.05.2010, VI ZR 293/08; BGH Urt.v.02.02.2010, VI ZR 7/09; BGH Urt.v. 11.03.2008, VI ZR 164/07; BGH Urt.v. 14.10.2008, VI ZR 308/07).

    (b) Mit diesem Vortrag der Beklagten hatte sich das erkennende Gericht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt.v. 02.02.2010, VI ZR 7/09; Urt.v.18.05.2010, VI ZR 293/08) auseinanderzusetzen.

  • OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11

    Höhe zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.03.2012 - 26 O 48/10
    Beim Internetmarkt handelt es sich um einen Sondermarkt, der sich nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichen lässt (BGH VersR 2010, 683, OLG Stuttgart, NZV 2011, 556; OLG Celle, Urt.v. 28.02.2011, 14 U 49/11; OLG Karlsruhe, Urt.v. 30.04.2010, 4 U 131/09).

    Hinzu kommt, dass eine Ermittlung des örtlichen Mietpreisniveaus im Nachhinein den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-Erhebung unterläge, die die Beklagte aber gerade für unrichtig erachtet (vgl. OLG Celle, Urt.v. 28.02.2012, 14 U 49/11).

    Soweit bei den Geschädigten P., D., S., Bauer, Ö., B. und K. jeweils Kosten für einen Zusatzfahrer abgerechnet wurden, sind derartig Zusatzkosten zu berücksichtigen, sofern sie in den Mietverhältnissen tatsächlich angefallen sind (OLG Celle, Urt.v. 28.02.2012, 14 U 49/11).

    Dabei reicht für die Erstattungsfähigkeit grundsätzlich aus, dass die Klagepartei vorträgt, dass in den Fällen, in denen die Kosten in Rechnung gestellt wurden, das beschädigte Fahrzeug auch durch den zweiten Fahrer, der im Mietvertrag entsprechend aufgeführt ist, genutzt worden sei (OLG Celle, Urt.v. 28.02.2012, 14 U 49/11; OLG Köln, NZV 2010, 614).

  • OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.03.2012 - 26 O 48/10
    Beim Internetmarkt handelt es sich um einen Sondermarkt, der sich nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichen lässt (BGH VersR 2010, 683, OLG Stuttgart, NZV 2011, 556; OLG Celle, Urt.v. 28.02.2011, 14 U 49/11; OLG Karlsruhe, Urt.v. 30.04.2010, 4 U 131/09).

    Konkrete Zweifel an der der Eignung eines bestimmten Tabellenwerks als Schadensschätzungsgrundlage ergeben sich aber nur dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategoresierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre, als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (OLG Stuttgart, NZV 2011, 556).

  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.03.2012 - 26 O 48/10
    Diese Auffassung wurde nunmehr durch den Bundesgerichtshof (Urt.v. 31.01.2012, VI ZR 143/11) bestätigt.

    Danach handelt ein Mietwagenunternehmen, jedenfalls wenn die betroffene Forderung dem Grunde nach nicht im Streit steht, innerhalb einer nach § 5 Abs. 1 RDG zulässigen Nebentätigkeit, wenn es die Forderungen seiner Kunden aus noch offenen Mietwagenrechnungen einzieht (vgl. ausführlich BGH Urt.v. 31.01.2012, VI ZR 143/11, auch in Auseinandersetzung mit der bisher ergangenen Rechtsprechung der Instanzgerichte).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.03.2012 - 26 O 48/10
    Für den Ersatz von Mietwagenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt -nicht nur für Unfallgeschädigte- erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs -innerhalb eines gewissen Rahmens- grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis, den sogenannten Normaltarif, verlangen kann (vgl. nur BGH VersR 2008, 1706; BGH VersR 2009, 801; BGH VersR 2010, 494; BGH VersR 2010, 545; BGH VersR 2010, 683; BGH VersR 2010, 1053, BGH VersR 2010, 1054).

    b) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH Urt.v. 18.05.2010, VI ZR 293/08; BGH Urt.v.02.02.2010, VI ZR 7/09; BGH Urt.v. 11.03.2008, VI ZR 164/07; BGH Urt.v. 14.10.2008, VI ZR 308/07).

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2010 - 4 U 131/09

    Höhe der Erstattung unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.03.2012 - 26 O 48/10
    (1) Soweit die Beklagte alleine durch die Hinzuziehung des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels in Zweifel ziehen will, handelt es sich hierbei um generelle und abstrakte Einwände, die als konkreter Tatsachenvortrag im Sinne der o.g. Rechtsprechung nicht in Betracht kommen (OLG Karlsruhe, Urt.v. 30.04.2010, 4 U 131/09; OLG Köln, Urt.v. 20.07.2010, I-25-U 11/10; LG Stuttgart, Urt.v. 14.01.2011, 26 O 359/09; LG Stuttgart, Urt.v. 11.10.2010, 10 O 125/09).

    Beim Internetmarkt handelt es sich um einen Sondermarkt, der sich nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichen lässt (BGH VersR 2010, 683, OLG Stuttgart, NZV 2011, 556; OLG Celle, Urt.v. 28.02.2011, 14 U 49/11; OLG Karlsruhe, Urt.v. 30.04.2010, 4 U 131/09).

  • LG Stuttgart, 11.10.2010 - 10 O 125/09
    Auszug aus LG Stuttgart, 26.03.2012 - 26 O 48/10
    (1) Soweit die Beklagte alleine durch die Hinzuziehung des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels in Zweifel ziehen will, handelt es sich hierbei um generelle und abstrakte Einwände, die als konkreter Tatsachenvortrag im Sinne der o.g. Rechtsprechung nicht in Betracht kommen (OLG Karlsruhe, Urt.v. 30.04.2010, 4 U 131/09; OLG Köln, Urt.v. 20.07.2010, I-25-U 11/10; LG Stuttgart, Urt.v. 14.01.2011, 26 O 359/09; LG Stuttgart, Urt.v. 11.10.2010, 10 O 125/09).

    Dies wird bereits dadurch deutlich, dass der Zeitpunkt der Anmietung nicht identisch ist, was per se schon eine Vergleichbarkeit ausschließt (vgl. LG Stuttgart, Urt.v. 14.01.2011, 26 O 359/09; LG Stuttgart, Urt.v. 11.10.2010, 10 O 125/09), so dass es bereits nicht mehr darauf ankommt, dass sich auch die konkreten Mietbedingungen und die Höhe etwaiger Nebenkosten nicht aus den vorgelegten Internetangeboten erschließen.

  • LG Stuttgart, 13.01.2011 - 26 O 359/09
    Auszug aus LG Stuttgart, 26.03.2012 - 26 O 48/10
    (1) Soweit die Beklagte alleine durch die Hinzuziehung des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels in Zweifel ziehen will, handelt es sich hierbei um generelle und abstrakte Einwände, die als konkreter Tatsachenvortrag im Sinne der o.g. Rechtsprechung nicht in Betracht kommen (OLG Karlsruhe, Urt.v. 30.04.2010, 4 U 131/09; OLG Köln, Urt.v. 20.07.2010, I-25-U 11/10; LG Stuttgart, Urt.v. 14.01.2011, 26 O 359/09; LG Stuttgart, Urt.v. 11.10.2010, 10 O 125/09).

    Dies wird bereits dadurch deutlich, dass der Zeitpunkt der Anmietung nicht identisch ist, was per se schon eine Vergleichbarkeit ausschließt (vgl. LG Stuttgart, Urt.v. 14.01.2011, 26 O 359/09; LG Stuttgart, Urt.v. 11.10.2010, 10 O 125/09), so dass es bereits nicht mehr darauf ankommt, dass sich auch die konkreten Mietbedingungen und die Höhe etwaiger Nebenkosten nicht aus den vorgelegten Internetangeboten erschließen.

  • OLG Köln, 18.08.2010 - 5 U 44/10

    Umfang der Ersatzpflicht hinsichtlich unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Stuttgart, 26.03.2012 - 26 O 48/10
    Dabei reicht für die Erstattungsfähigkeit grundsätzlich aus, dass die Klagepartei vorträgt, dass in den Fällen, in denen die Kosten in Rechnung gestellt wurden, das beschädigte Fahrzeug auch durch den zweiten Fahrer, der im Mietvertrag entsprechend aufgeführt ist, genutzt worden sei (OLG Celle, Urt.v. 28.02.2012, 14 U 49/11; OLG Köln, NZV 2010, 614).
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

  • BGH, 25.03.2009 - XII ZR 117/07

    Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers bei möglichen Schwierigkeiten der

  • OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 134/08

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2011 - 8 S 4302/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schwacke-Liste als Grundlage für die

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

  • OLG Saarbrücken, 22.12.2009 - 4 U 294/09

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten im Verkehrsunfallprozess.

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

  • OLG Karlsruhe, 11.08.2011 - 1 U 27/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem

  • OLG Karlsruhe, 01.02.2013 - 1 U 130/12

    Zur Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten

    Gleiches gilt aber auch, soweit die Klägerin zur Stützung ihrer Ansicht auf (Vernehmungs-)Protokolle sowie das Urteil des Landgerichts Stuttgart im Verfahren 26 O 48/10 Bezug genommen (I 299 ff. i. V. m. Anl. K 118-123) und die schon dort vernommenen Zeugen auch hier dafür benannt hat (I 305, 357 f. bzw. 181), hier wie dort seien Internetangebote schlechterdings untauglich, weil sie den realen Markt generell nicht widerspiegelten.
  • AG Wiesbaden, 25.02.2014 - 93 C 3251/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall, Schätzung des üblichen Tarifs von

    Hierfür sprechen auch die Angaben der in dem Verfahren 26 O 48/10 des Landgerichts Stuttgart vernommenen Zeugen, die nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin als Vertreter der größten Mietwagenfirmen bekundeten, dass Internetpreise bei einer Anmietung vor Ort nicht hätten erzielt werden können.
  • AG Wiesbaden, 25.02.2014 - 91 C 3251/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall, Schätzung des üblichen Tarifs von

    Hierfür sprechen auch die Angaben der in dem Verfahren 26 O 48/10 des Landgerichts Stuttgart vernommenen Zeugen, die nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin als Vertreter der größten Mietwagenfirmen bekundeten, dass Internetpreise bei einer Anmietung vor Ort nicht hätten erzielt werden können.
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