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LG Köln, 22.10.2008 - 26 O 5/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- adresshandel-und-recht.de
Einwilligungserklärung
- adresshandel-und-recht.de
Einwilligungserklärung
Kurzfassungen/Presse (2)
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Unzureichende Einwilligungserklärung bei Gewinnspielen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Unzureichende Einwilligungserklärung bei Gewinnspielen
Verfahrensgang
- LG Köln, 22.10.2008 - 26 O 5/08
- OLG Köln, 29.04.2009 - 6 U 218/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06
Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback
Auszug aus LG Köln, 22.10.2008 - 26 O 5/08
Entsprechendes gilt, soweit das Einverständnis des Kunden mit Zusendung von Werbung per E-Mail oder SMS erklärt werden soll (vgl. BGH Urteil vom 16.7.2008 - VIII ZR 348/06 -, zitiert nach Juris).Dies beruht wohl auf der zutreffenden Ansicht, wie sie in dem von der Beklagten angeführten Urteil des BGH vom 16.7.2008 - VIII ZR 348/06 - bestätigt worden ist.
- BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76/98
Telefon-Werbung
Auszug aus LG Köln, 22.10.2008 - 26 O 5/08
Für die von einem Verwender vorformulierten einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Kunden, die weder eine Nebenabrede enthalten noch zum notwendigen Inhalt eines gleichzeitig abgeschlossenen Vertrages gehören, aber im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung stehen, gilt das UklaG jedenfalls entsprechend (vgl. z.B. BGH BGHZ 141, 124 für das AGBG).
- OLG Köln, 29.04.2009 - 6 U 218/08
Unwirksamkeit einer vorformulierten Klausel im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels
I.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.10.2008 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 5/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 100.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel im Rahmen von Gewinnspielen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), wenn dies geschieht wie folgt:.