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   OLG Frankfurt, 07.09.2020 - 26 Sch 2/20   

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https://dejure.org/2020,31477
OLG Frankfurt, 07.09.2020 - 26 Sch 2/20 (https://dejure.org/2020,31477)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.09.2020 - 26 Sch 2/20 (https://dejure.org/2020,31477)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. September 2020 - 26 Sch 2/20 (https://dejure.org/2020,31477)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Aufrechnung mit Schiedsspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.10.2016 - I ZB 13/15

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Begriff der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2020 - 26 Sch 2/20
    Einem durch Prozessbetrug erwirkten Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public zu versagen, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Geltendmachung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 4 ZPO erfüllt sind (BGH, Beschluss v. 06.10.2016, I ZB 13/15, Rn. 58, zit. nach juris).
  • BGH, 18.12.2013 - III ZB 92/12

    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Sachlich-rechtliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2020 - 26 Sch 2/20
    Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Vollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche nach § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus - sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den in einem Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sind (BGH, Beschluss v. 18.12.2013, III ZB 92/12, Rn. 5, zit. nach juris).
  • OLG München, 07.07.2014 - 34 SchH 18/13

    Schiedsgerichtsverfahren: Beurteilung der Schiedsfähigkeit nach deutschem Recht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2020 - 26 Sch 2/20
    Soweit die Ansicht vertreten wird, dass eine auf ein Vertragsverhältnis bezogene Schiedsklausel nur solche gesetzlichen Ansprüche erfasst, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren bzw. sich mit einer Vertragsverletzung decken (vgl. Voit in: Musielak/Voit, ZPO 17. Aufl., § 1029 Rn. 23; Zöller/Geimer, ZPO 33 Aufl., § 1029 Rn. 80; OLG München, Beschluss v. 07.07.2014, 34 SchH 18/13, Rn. 37, zit. nach juris), mag ein solches Verständnis für eine dem Wortlaut nach auf Ansprüche "aus dem Vertrag" beschränkte Schiedsklausel in Betracht zu ziehen sein.
  • BGH, 15.05.2014 - IX ZB 26/13

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils: Einwand fehlender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2020 - 26 Sch 2/20
    Auch in einem solchen Verfahren soll eine Partei, die sich vor dem ausländischen Gericht eingelassen hat, nicht erneut rügen können, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt; vielmehr ist die Partei im Exequaturverfahren mit Tatsachenvortrag ausgeschlossen, den sie bereits im Verfahren vor dem ausländischen Gericht eingebracht hat oder hätte einbringen können (BGH, Beschluss v. 15.05.2014, IX ZB 26/13, Rn. 6 m.w.N.; Beschluss v. 24.09.2015, IX ZB 84/13, Rn. 10).
  • BGH, 03.05.2011 - XI ZR 373/08

    Formularmäßiger Schiedsvertrag eines Terminoptionsvermittlers; Auslegung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2020 - 26 Sch 2/20
    Im deutschen Recht gilt für Allgemeine Geschäftsbedingungen, dass diese nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (BGH, Urteil v. 03.05.2011, XI ZR 373/08, Rn. 23, zit. nach juris).
  • BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13

    Vollstreckbarerklärungsverfahren: Konkretisierung eines nach deutschem Recht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2020 - 26 Sch 2/20
    Auch in einem solchen Verfahren soll eine Partei, die sich vor dem ausländischen Gericht eingelassen hat, nicht erneut rügen können, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt; vielmehr ist die Partei im Exequaturverfahren mit Tatsachenvortrag ausgeschlossen, den sie bereits im Verfahren vor dem ausländischen Gericht eingebracht hat oder hätte einbringen können (BGH, Beschluss v. 15.05.2014, IX ZB 26/13, Rn. 6 m.w.N.; Beschluss v. 24.09.2015, IX ZB 84/13, Rn. 10).
  • OLG München, 16.08.2017 - 34 SchH 14/16

    Schiedsverfahren - Auslegung einer Schiedsvereinbarung bei handelsrechtlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2020 - 26 Sch 2/20
    Die Anwendbarkeit deutschen Rechts führt bei der Vertragsauslegung dazu, dass sich die Auslegung der Schiedsklausel nach den im deutschen Recht für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln richtet, ohne dass diese durch die Auslegungsgrundsätze des Art. 8 CISG verdrängt werden (a.A. OLG München, Beschluss v. 16.08.2017, 34 SchH 14/16, Rn. 59, zit. nach juris).
  • BGH, 29.07.2010 - III ZB 48/09

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2020 - 26 Sch 2/20
    Die Aufrechnung kann allerdings dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie ihrerseits einer Schiedsabrede unterliegt (BGH, Beschluss v. 29.07.2010, III ZB 48/09, Rn. 3 f., zit. nach juris; Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1060 Rn. 25).
  • BGH, 29.11.1988 - XI ZR 85/88

    Durchbrechung der Rechtskraft wegen sittenwidriger Erschleichung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2020 - 26 Sch 2/20
    Eine Durchbrechung der Rechtskraft unter dem Aspekt des § 826 BGB ist dabei aber in Fällen, in denen das Erschleichen eines Urteils durch eine strafbare Handlung behauptet wird, nur unter den Voraussetzungen des § 582 ZPO gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil v. 29.11.1988, XI ZR 85/88, Rn. 7 m.w.N., zit. nach juris; Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 322 Rn. 73).
  • BGH, 15.07.1999 - III ZB 21/98

    Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2020 - 26 Sch 2/20
    Es handelt sich bei dem Antrag im Rahmen des von der Antragstellerin eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahrens lediglich um einen im Rahmen der Antragserwiderung sinngemäß auf Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs gerichteten Gegenantrag (vgl. dazu: BGH, Beschluss v. 15.07.1999, III ZB 21/98, Rn. 7, zit. nach juris), dem nur im Falle einer Rücknahme des Vollstreckbarerklärungsantrags eine selbständige Bedeutung als Aufhebungsantrag im Sinne des § 1059 ZPO zukommen könnte, während im Übrigen neben einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung für einen Aufhebungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 22).
  • BGH, 25.02.2021 - I ZB 78/20

    Revision auf Geltendmachung des Rechtsfehlers der ungerechtfertigten

    Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei zulässig und begründet (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. September 2020 - 26 Sch 2/20, juris).
  • OLG Frankfurt, 14.07.2022 - 26 Sch 19/21

    Übersetzung von Zeugenaussagen im Schiedsverfahren

    Dieser unterläge aber wie die Geltendmachung von Restitutionsgründen in Bezug auf Verfahren vor dem staatlichen Gericht den Einschränkungen der §§ 581 f. ZPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 02.11.2000 - III ZB 55/99 -, BGHZ 145, 376, 380 f.; Beschluss vom 06.10.2016 - I ZB 13/15 -, NJW-RR 2017, 313, 319; Senat, Beschluss vom 07.09.2020 - 26 Sch 2/20 -, IHR 2021, 155, 159; Mavrantonakis, Das Verbot der révision au fond im internationalen Handelsschiedsverfahren, 2021, S. 171; Saenger, in: ders. (Hrsg.), ZPO, 9. Aufl. 2021, § 1059, Rdnr. 27; Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 19. Aufl. 2022, § 1059, Rdnr. 28).

    Auch in einem solchen Verfahren soll eine Partei, die sich vor dem ausländischen Gericht eingelassen hat, nicht erneut rügen können, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt; vielmehr ist die Partei im Exequaturverfahren mit Tatsachenvortrag ausgeschlossen, den sie bereits im Verfahren vor dem ausländischen Gericht eingebracht hat oder hätte einbringen können (vgl. Senat, Beschluss vom 07.09.2020 - 26 Sch 2/20 -, IHR 2021, 155, 159 m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 03.03.2022 - 26 Sch 2/21

    Keine Aufhebung eines Schiedsspruchs über Unwirksamkeit einer außerordentlichen

    Maßgebend ist, dass für die Parteien des Schiedsverfahrens auch hinsichtlich solcher Einwendungen, die auf zum materiell-rechtlichen ordre public gehörenden Normen beruhen, nicht die Möglichkeit besteht, die von ihnen privatautonom begründete Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für die Tatsachenfeststellung und Streitentscheidung zu unterlaufen, indem sie Sachvortrag in das Aufhebungsverfahren vor dem staatlichen Gericht verlagern (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 07.09.2020, 26 Sch 2/20 , Rn. 41 f., zit. nach juris, zum Ausschluss des Einwandes einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch Prozessbetrug im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs).
  • OLG Köln, 09.09.2022 - 19 Sch 13/22
    Nach diesem Maßstab ist die Schiedsbeklagte mit dem von ihr erhobenen Einwand des Prozessbetruges ausgeschlossen, weil sie schon im Schiedsverfahren Gelegenheit hatte, diesen geltend zu machen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.09.2020 - 26 Sch 2/20 m.w.N., juris).
  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 26 Sch 1/22

    Einwand der Erfüllung im Vollstreckbarerklärungsverfahren

    Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 08.11.2007 - III ZB 95/06 -, SchiedsVZ 2008, 40, 43; Beschluss vom 06.06.2013 - I ZB 56/12 -, NJW-RR 2013, 1336; Beschluss vom 31.03.2016 - I ZB 76/15 -, NJW-RR 2016, 1467; Senat, Beschluss vom 13.07.2020 - 26 Sch 18/19 -, juris; Beschluss vom 07.09.2020 - 26 Sch 2/20 -, IHR 2021, 155, 157; Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 19. Aufl. 2022, § 1060, Rdnr. 12; Buchwitz, Schiedsverfahrensrecht, 2019, S. 304 ff.).
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