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   OLG Frankfurt, 31.07.2006 - 26 Sch 8/06   

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https://dejure.org/2006,17515
OLG Frankfurt, 31.07.2006 - 26 Sch 8/06 (https://dejure.org/2006,17515)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.07.2006 - 26 Sch 8/06 (https://dejure.org/2006,17515)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Juli 2006 - 26 Sch 8/06 (https://dejure.org/2006,17515)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sachlicher Geltungsbereich einer Schiedsklausel

Verfahrensgang

  • Ohne - Ohne
  • OLG Frankfurt, 31.07.2006 - 26 Sch 8/06
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.10.1997 - III ZR 2/96

    Übergang einer Schiedsvereinbarung bei Abtretung eines vertraglichen Rechtes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2006 - 26 Sch 8/06
    So gehen etwa bei der Abtretung eines Rechts, mit dem eine Schiedsklausel verbunden ist, regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus dieser Schiedsklausel auf den Rechtsnachfolger über; die Schiedsklausel stellt nämlich eine Eigenschaft des abgetretenen Rechts dar, so dass die Regelung des § 401 BGB gilt; entsprechendes gilt für den Fall der Vertragsübernahme (vgl. dazu insgesamt: BGHZ 71, 162, 165; 77, 33, 35; BGH NJW 1998, 371; 2000, 2346).
  • BGH, 03.05.2000 - XII ZR 42/98

    Geltung einer Schiedsvereinbarung gegen Rechtsnachfolger des Vermieters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2006 - 26 Sch 8/06
    So gehen etwa bei der Abtretung eines Rechts, mit dem eine Schiedsklausel verbunden ist, regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus dieser Schiedsklausel auf den Rechtsnachfolger über; die Schiedsklausel stellt nämlich eine Eigenschaft des abgetretenen Rechts dar, so dass die Regelung des § 401 BGB gilt; entsprechendes gilt für den Fall der Vertragsübernahme (vgl. dazu insgesamt: BGHZ 71, 162, 165; 77, 33, 35; BGH NJW 1998, 371; 2000, 2346).
  • BGH, 02.03.1978 - III ZR 99/76

    Bindung des Rechtsnachfolgers an Schiedsklausel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2006 - 26 Sch 8/06
    So gehen etwa bei der Abtretung eines Rechts, mit dem eine Schiedsklausel verbunden ist, regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus dieser Schiedsklausel auf den Rechtsnachfolger über; die Schiedsklausel stellt nämlich eine Eigenschaft des abgetretenen Rechts dar, so dass die Regelung des § 401 BGB gilt; entsprechendes gilt für den Fall der Vertragsübernahme (vgl. dazu insgesamt: BGHZ 71, 162, 165; 77, 33, 35; BGH NJW 1998, 371; 2000, 2346).
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 44/16

    Ermittlung des persönlichen Anwendungsbereichs einer Schiedsvereinbarung:

    Das folgt aus der vertraglichen Natur der Schiedsgerichtsbarkeit und aus der grundsätzlichen Unwirksamkeit von Verträgen zu Lasten Dritter (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 26 Sch 8/06, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 U 80/11, juris; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 1031 Rn. 18).
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