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   OLG Dresden, 10.09.2015 - 26 Ss 505/15 (Z)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,25481
OLG Dresden, 10.09.2015 - 26 Ss 505/15 (Z) (https://dejure.org/2015,25481)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.09.2015 - 26 Ss 505/15 (Z) (https://dejure.org/2015,25481)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10. September 2015 - 26 Ss 505/15 (Z) (https://dejure.org/2015,25481)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Reiten, Begriff, Pferd Führen

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Das Führen eines Pferdes ist kein Reiten

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wer ein Pferd führt, reitet nicht… zumindest in Sachsen

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Auf dem Rücken der Pferde…

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Das Führen eines Pferdes ist kein Reiten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Das Führen eines Pferdes ist kein Reiten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Bußgeld für Reiterin? - Wer ein Pferd am Zügel führt, reitet nicht verbotenerweise durch den Wald

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Führen von Pferden außerhalb ausgewiesener Waldwege nicht ordnungswidrig

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Das Führen eines Pferdes ist kein Reiten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bußgeld für Reiten auf verbotenen Wegen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Führen eines Pferdes ist kein Reiten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bußgeld für das Führen Ihres Pferdes abseits der Waldwege? - Anwalt Pferderecht Wiesbaden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bußgeld für das Führen Ihres Pferdes abseits der Waldwege? - Pferderecht

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Pferd am Zügel führen ist kein Reiten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Führen eines Pferdes ist kein Reiten - Kein Bußgeld für Führen eines Pferdes außerhalb von ausgewiesenen Reitwegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Unerlaubtes Reiten auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus OLG Dresden, 10.09.2015 - 26 Ss 505/15
    Als spezielles Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG, der auch für Bußgeldtatbestände gilt (vgl. BVerfGE 71, 108; 87, 363; BVerfG, NJW 2005, 349), den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich des jeweiligen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestandes durch Auslegung ermitteln lassen.

    Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit der Straf- oder Bußgeldbewehrung in erster Linie der erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes, also die Sicht des Bürgers maßgebend (vgl. BVerfGE 64, 389; 71, 108; 87, 209; BVerfG, NJW 2005, 349; BVerfG, NJW 2009, 2805).

    Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (BVerfGE 64, 389; 71, 108).

  • BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Führens eines

    Auszug aus OLG Dresden, 10.09.2015 - 26 Ss 505/15
    Als spezielles Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG, der auch für Bußgeldtatbestände gilt (vgl. BVerfGE 71, 108; 87, 363; BVerfG, NJW 2005, 349), den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich des jeweiligen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestandes durch Auslegung ermitteln lassen.

    Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit der Straf- oder Bußgeldbewehrung in erster Linie der erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes, also die Sicht des Bürgers maßgebend (vgl. BVerfGE 64, 389; 71, 108; 87, 209; BVerfG, NJW 2005, 349; BVerfG, NJW 2009, 2805).

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

    Auszug aus OLG Dresden, 10.09.2015 - 26 Ss 505/15
    Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit der Straf- oder Bußgeldbewehrung in erster Linie der erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes, also die Sicht des Bürgers maßgebend (vgl. BVerfGE 64, 389; 71, 108; 87, 209; BVerfG, NJW 2005, 349; BVerfG, NJW 2009, 2805).

    Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (BVerfGE 64, 389; 71, 108).

  • OVG Brandenburg, 05.12.1996 - 4 D 27/96
    Auszug aus OLG Dresden, 10.09.2015 - 26 Ss 505/15
    Zum Reiten im Sinne des § 12 SächsWaldG gehört auch das Führen von Pferden, was sich schon daraus ableiten lässt, dass für das Entstehen von Schäden an Waldwegen es unerheblich ist, ob ein Pferd geritten oder am Zügel geführt wird (OVG Brandenburg, 4. Senat, Az.: 4 D 27/96; 0 6.12.1996).".

    Der - auch vom Amtsgericht herangezogenen - Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, das Führen eines Pferdes stelle sich als Unterfall des Reitens dar (vgl. OVG Brandenburg, NUR 1997, 562), kann jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als damit die Auslegung des Begriffes "Reiten" über seinen Wortsinn hinaus auch das Führen eines Pferdes erfassen sollte.

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus OLG Dresden, 10.09.2015 - 26 Ss 505/15
    Die Wortsinngrenze ist dabei aus Sicht des Normadressaten zu bestimmen, da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will (vgl. BVerfGE 92, 1) .
  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

    Auszug aus OLG Dresden, 10.09.2015 - 26 Ss 505/15
    Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit der Straf- oder Bußgeldbewehrung in erster Linie der erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes, also die Sicht des Bürgers maßgebend (vgl. BVerfGE 64, 389; 71, 108; 87, 209; BVerfG, NJW 2005, 349; BVerfG, NJW 2009, 2805).
  • VerfGH Sachsen, 23.09.1999 - 47-IV-98
    Auszug aus OLG Dresden, 10.09.2015 - 26 Ss 505/15
    Zugleich dient die Beschränkung des Reitens im Wald dem Schutz des Waldbodens und damit auch dem Interesse des Waldeigentümers bzw. Besitzers (vgl. Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 23.09.1999, Az.: Vf 47-IV-98).
  • BVerfG, 18.05.2009 - 2 BvR 2202/08

    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

    Auszug aus OLG Dresden, 10.09.2015 - 26 Ss 505/15
    Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit der Straf- oder Bußgeldbewehrung in erster Linie der erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes, also die Sicht des Bürgers maßgebend (vgl. BVerfGE 64, 389; 71, 108; 87, 209; BVerfG, NJW 2005, 349; BVerfG, NJW 2009, 2805).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

    Auszug aus OLG Dresden, 10.09.2015 - 26 Ss 505/15
    Als spezielles Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG, der auch für Bußgeldtatbestände gilt (vgl. BVerfGE 71, 108; 87, 363; BVerfG, NJW 2005, 349), den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich des jeweiligen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestandes durch Auslegung ermitteln lassen.
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