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   LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2012 - 26 Ta 535/12   

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https://dejure.org/2012,10986
LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2012 - 26 Ta 535/12 (https://dejure.org/2012,10986)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.04.2012 - 26 Ta 535/12 (https://dejure.org/2012,10986)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. April 2012 - 26 Ta 535/12 (https://dejure.org/2012,10986)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wordpress.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Hauptantrag auf Annahmeverzugslohnansprüche im Kündigungsschutzverfahren mutwillig

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Bei Prozesskostenhilfe muss man mit den Anträgen vorsichtig sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2012, 187
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 08.09.2011 - 3 AZB 46/10

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2012 - 26 Ta 535/12
    Eine Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Kosten, die bei der Erweiterung der Zahlungsklage um Hilfsanträge im Falle eines Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag entstanden wären, ist nicht möglich (vgl. dazu BAG 8. September 2011 - 3 AZB 46/10 - NZA 2011, 1382 = NJW 2011, 3260 = EzA § 114 ZPO 2002 Nr. 2, Rn. 21).(Rn.17).

    Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs erfasst (vgl. BAG 8. September 2011 - 3 AZB 46/10 - NZA 2011, 1382 = NJW 2011, 3260 = EzA § 114 ZPO 2002 Nr. 2, Rn. 15).

    Eine Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Kosten, die bei der Erweiterung der Zahlungsklage um Hilfsanträge im Falle eines Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag entstanden wären, ist nicht möglich (vgl. dazu BAG 8. September 2011 - 3 AZB 46/10 - NZA 2011, 1382 = NJW 2011, 3260 = EzA § 114 ZPO 2002 Nr. 2, Rn. 21).

  • BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2012 - 26 Ta 535/12
    Vielmehr begründet ein solcher Verstoß die Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO (BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - NZA 2011, 422, Rn. 11 ff.).
  • BVerfG, 18.03.2003 - 1 BvR 329/03

    Keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Verweigerung der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2012 - 26 Ta 535/12
    Jedoch muss der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt (vgl. BVerfG 18. März 2003 - 1 BvR 329/03 - ZInsO 2003, 653, zu II 2 a der Gründe).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.06.2007 - 15 Ta 1077/07

    Anwaltsbeiordnung, Prozesskostenhilfe, Antrag nach § 11a ArbGG

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2012 - 26 Ta 535/12
    Von offensichtlicher Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung wird in der Regel ausgegangen, wenn auf den ersten Blick ohne nähere Prüfung erkennbar ist, dass sie erfolglos sein muss (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 11. Juni 2007 - 15 Ta 1077/07 - LAGE § 114 ZPO 2002 Nr. 7, zu II der Gründe, mwN.).
  • LAG Hamm, 12.06.2009 - 14 Ta 834/08

    Prozesskostenhilfe; Mutwilligkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2012 - 26 Ta 535/12
    Hätte die Partei die Kosten "aus eigener Tasche" zu zahlen, stünde nicht zu erwarten, dass sie eine permanente Verteuerung des Prozesses durch ständige Klageerweiterungen auf Gehaltszahlungen bedenkenlos durchführen würde (vgl. LAG Hamm 12. Juni 2009 - 14 Ta 834/08, Rn. 5).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2011 - 17 Ta 6029/11

    Wertfestsetzung - Bewertung eines Hilfsantrags

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2012 - 26 Ta 535/12
    Ein Hilfsantrag ist zur Berechnung der anwaltlichen Vergütung nur zu bewerten, wenn über ihn entschieden oder eine vergleichsweise Regelung getroffen wird (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 29. März 2011 - 17 Ta (Kost) 6029/11).
  • LAG Hamm, 09.12.2013 - 14 Ta 347/13

    Unbedingter Antrag auf Weiterbeschäftigung und Prozesskostenhilfe

    Eine solche offensichtliche Mutwilligkeit kann jedoch auch dann vorliegen, wenn es um die Art und Weise der Rechtsverfolgung geht, und zwar insbesondere dann, wenn sich der Antragsteller einer für einen Rechtskundigen eindeutigen Rechtslage verschließt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 20. April 2012, 26 Ta 535/12, juris, Rn. 21).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2023 - 26 Ta 6029/23

    Berücksichtigung von Annahmeverzugsantrag neben Bestandsschutzantrag bei

    Derjenige, der auf Kosten des Staats den Prozess führen möchte, muss dafür den preiswertesten Weg wählen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. April 2012 - 26 Ta 535/12, Rn. 11).
  • LAG Hessen, 09.04.2013 - 8 Sa 1389/12

    Verjährung - Annahmeverzugslohn - Bestandsschutzstreitigkeit

    Ein unechter Hilfsantrag ist bei der Berechnung der Gerichtskosten und der Anwaltskosten nur dann streitwerterhöhend zu bewerten, wenn über ihn entschieden wurde oder er Gegenstand eines Vergleichs der Parteien ist (LAG Berlin-Brandenburg 20. April 2012 - 26 Ta 535/12 - zitiert nach Juris).
  • LAG Köln, 30.07.2015 - 4 Ta 82/15

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Geltendmachung von Annahmeverzugslohn im

    Auszugehen ist zunächst von dem Grundsatz, dass eine Rechtsverfolgung in der Regel mutwillig ist, wenn eine wirtschaftlich leitungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigere Weg offensteht und dieser Weg ebenso erfolgversprechend ist (vgl. dazu z. B. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 20.04.2012 - 26 Ta 535/12; Landesarbeitsgericht Hamm 15.01.2013 - 14 Ta 320/12 - mit zahlreichend weiteren Nachweisen).
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