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   KG, 24.11.2004 - 26 U 38/04   

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https://dejure.org/2004,2743
KG, 24.11.2004 - 26 U 38/04 (https://dejure.org/2004,2743)
KG, Entscheidung vom 24.11.2004 - 26 U 38/04 (https://dejure.org/2004,2743)
KG, Entscheidung vom 24. November 2004 - 26 U 38/04 (https://dejure.org/2004,2743)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag der Klägerin auf Feststellung, gegenüber der Beklagten nicht aus einem Darlehensvertrag verpflichtet zu sein; Nachfolge in eine Rechtspflicht durch Firmenübernahme; Wirksamkeit des Beitritts der Kläger als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ...

  • Judicialis

    VerbrKG § 9; ; HGB § 128; ; HGB § 130

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VerbrKG § 9; HGB § 128; HGB § 130
    Haftung neu eintretender GbR-Gesellschafter für Altverbindlichkeiten; Vertrauensschutz in Altfällen; kein Einwendungsdurchgriff gem. § 9 VerbrKG bei einer entsprechend §§ 128 , 130 HGB begründeten Haftung der Gesellschafter; Voraussetzungen der deliktischen Haftung des das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Neue Gesellschafter einer GbR haften auch für (bekannte) alte Gesellschaftsschulden

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 242, 826; HGB §§ 128, 130; HGB § 12; VerbrKrG § 9
    Zur Haftung der Gesellschafter einer Immobiliengesellschaft für von dieser zur Objektfinanzierung aufgenommene Darlehen

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 6 (Leitsatz)

    Zur Frage der Haftung der Gesellschafter einer Immobilien-GbR für von der GbR zur Objektfinanzierung aufgenommene Darlehen

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1029
  • WM 2005, 553
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02

    Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus KG, 24.11.2004 - 26 U 38/04
    Anerkannt ist nunmehr auch aufgrund des Urteils des BGH in NJW 2003, 1803 die Altschuldenhaftung entsprechend § 130 HGB für einen in die GbR eintretenden Gesellschafter.

    Der BGH hat zwar in der erwähnten Entscheidung (NJW 2003, 1803 , Nr. 2 ) für Altfälle einen Vertrauensschutz angenommen und dazu ausgeführt, dass es "Erwägungen des Vertrauensschutzes gebieten, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine GbR Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden".

  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

    Auszug aus KG, 24.11.2004 - 26 U 38/04
    Insoweit ist die Haftung an standardisiertes, diesen Personen typischerweise entgegengebrachtes Vertrauen angeknüpft und nicht davon abhängig, dass die jeweiligen Personen und ihr Einfluss im Prospekt offenbar werden oder den Anlegern sonst bekannt geworden sind (BGH NJW 2001, 360 ).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus KG, 24.11.2004 - 26 U 38/04
    Seit dem Urteil des BGH in NJW 2001, 1056 ist anerkannt, dass es sich bei der Außen- GbR um eine rechtsfähige Personengesellschaft handelt.
  • BGH, 21.01.1988 - III ZR 179/86

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen eines

    Auszug aus KG, 24.11.2004 - 26 U 38/04
    Dass ihre Bereitschaft zur Kreditgewährung das Vertrauen der Kläger auf die Verlässlichkeit des Prospekts gestärkt haben mag, genügt nicht (BGH NJW 1988, 1583 .
  • LG Potsdam, 30.06.2004 - 8 O 587/03
    Auszug aus KG, 24.11.2004 - 26 U 38/04
    (Vgl. auch LG Potsdam 8 O 587/03, Urteil vom 30.06.2004, Anl. BB 5 und LG Köln 5 O 406/03, Urteil vom 31.08.2004, Anlage BB 6).
  • BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00

    Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus KG, 24.11.2004 - 26 U 38/04
    Dabei dürfen sich Anlagegesellschafter bereits existierender geschlossener Immobilienfonds, die als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind, auch nach der geänderten Rechtsprechung des BGH für die davor abgeschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen, sofern die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war (BGHZ 150, 1ff).
  • LG Köln, 31.08.2004 - 5 O 406/03

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Darlehensergänzungsvereinbarung zwischen einem

    Auszug aus KG, 24.11.2004 - 26 U 38/04
    (Vgl. auch LG Potsdam 8 O 587/03, Urteil vom 30.06.2004, Anl. BB 5 und LG Köln 5 O 406/03, Urteil vom 31.08.2004, Anlage BB 6).
  • KG, 08.04.2005 - 13 U 74/04

    Geschlossener Immobilienfonds: Rechtsgeschäftliches Handeln des

    Danach ist zwar zunächst von einem der Haftung entgegenstehenden Vertrauen auszugehen, liegen im Einzelfall jedoch Gesichtspunkte vor, die einen Vertrauensschutz nicht rechtfertigen, greift die akzessorische Haftung nach §§ 128, 130 HGB durch (KG KG-Report 2005, 76; KG, Urteil vom 16.12.2004, AZ 16 U 31/04).

    Die Kläger sind auf ihre - wenn auch quotal beschränkte - persönliche Haftung für diese Verbindlichkeit aufmerksam gemacht worden, und mussten unabhängig davon, ob die zur Fremdfinanzierung erforderlichen Darlehnsverträge schon abgeschlossen oder noch abzuschließen waren, davon ausgehen, hierfür auch persönlich einzustehen (vgl. auch KG KG-Report 2005, 76).

    Die Haftungsfolgen der §§ 128, 130 HGB machen den Darlehnsvertrag aber nicht zu einem verbundenen Geschäft für einen Verbraucher i.S.d. § 9 VerbKrG (KG KG-Report 2005, 76).

  • OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 4 U 140/04

    Zur Frage der Haftung des Gesellschafters einer GbR gem. §§ 128 , 130 HGB analog

    Etwas anderes lässt sich insbesondere nicht aus der Formulierung schließen, "Aspekte, die der Gewährung von Vertrauensschutz entgegenstünden," seien "nicht ersichtlich"(a.A. wohl KG, Urteil vom 24.11.2004, Az: 26 U 38/04, S. 7).

    Wie bereits das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 24.11.2004 - Az: 26 U 38/04 - zutreffend ausgeführt hat, soll der Verbraucher durch die Bestimmungen des § 9 VerbrKrG vor den Risiken geschützt werden, die durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrages in ein Bargeschäft und einen Kreditvertrag entstehen.

  • OLG Frankfurt, 29.11.2006 - 23 U 358/05

    Voraussetzungen und Grenzen vorvertraglicher Aufklärungspflichten der einen

    Die Kläger haben bereits mit der Abgabe des Zeichnungsscheins den Beitritt erklärt, der auch von den Betreibern des Fonds (zur Vollmacht vgl. § 6 der Bedingungen, Prospekt, Seite 55) direkt angenommen wurde (vgl. letzte Zeile der jeweiligen Beitrittserklärungen), so dass es auf die Frage der Vollmacht nicht mehr ankommt (zu einer vergleichbaren Konstellation vgl. KG, (nicht rechtskräftiges) Urteil vom 24. November 2004, 26 U 38/04, KGReport Berlin 2005, 76, 77).
  • KG, 29.04.2010 - 23 U 68/09

    Geschlossener Immobilienfonds in Form der GbR: Quotale Haftung der Anleger für

    Eine solche Haftung der Bank ist nach der Rechtsprechung in dem Fall, dass die Bank nur den Erwerb bzw. den Ausbau des Objekts der Gesellschaft, nicht aber den Beitritt der Gesellschafter finanziert, anerkannt, wenn die Bank entweder arglistig veranlasst, dass unrichtige Angaben in den Prospekt aufgenommen werden, oder die Täuschung der Anleger durch Mitwirkung an einem arglistigen Verhalten der Initiatoren hervorgerufen hat (vgl. die rechtlichen Ausführungen des Klägers auf Seite 15 der erstinstanzlichen Replik - Band I Blatt 120 d.A. - sowie BGH, Urteil vom 29.09.2009 - XI ZR 179/07; KG, Urteil vom 24.11.2004 - 26 U 38/04).
  • OLG München, 14.06.2005 - 5 U 3390/04
    Zwar können Vertrauensschutzerwägungen dann ausscheiden, wenn sowohl der Prospekt als auch sonstige Unterlagen, z.B. der Gesellschaftsvertrag, auf eine persönliche Haftung der Gesellschaft für die vor ihrem Eintritt aufgenommene Objektfinanzierung hinweisen, vgl. hierzu KG, Urteil vom 24.11.2004, WM 05, 553.
  • OLG Frankfurt, 29.11.2006 - 23 U 199/05
    Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, haben die Kläger bereits mit der Abgabe des Zeichnungsscheins den Beitritt erklärt, der auch von den Betreibern des Fonds (zur Vollmacht vgl. § 6 der Bedingungen, Prospekt, Seite 55) direkt angenommen wurde (vgl. letzte Zeile Anlage K 1), so dass es auf die Frage der Vollmacht nicht mehr ankommt (zu einer vergleichbaren Konstellation vgl. KG, (nicht rechtskräftiges) Urteil vom 24. November 2004, 26 U 38/04, KGReport Berlin 2005, 76, 77).
  • LG Berlin, 19.05.2010 - 4 O 76/09

    Darlehenshaftung der BGB-Gesellschafter bei quotaler Haftungsbeschränkung: keine

    Vorliegend sind indes ausnahmsweise Gesichtspunkte festzustellen, die keinen Vertrauensschutz rechtfertigen (vgl. KG vom 24.11.2004 - 26 U 38/04, WM 2005, 553; KG vom 08.04.2005 - 13 U 74/04, KGR 2005, 670).
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