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   OLG Hamm, 23.08.1994 - 26 U 60/94   

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https://dejure.org/1994,3665
OLG Hamm, 23.08.1994 - 26 U 60/94 (https://dejure.org/1994,3665)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.08.1994 - 26 U 60/94 (https://dejure.org/1994,3665)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. August 1994 - 26 U 60/94 (https://dejure.org/1994,3665)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zweijährige Verjährungsfrist des Werklohnanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zweijährige Verjährungsfrist des Werklohnanspruchs (IBR 1995, 513)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1233
  • MDR 1995, 902
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.10.1989 - VII ZR 75/89

    Schiedsgutachten - Hemmung der Verjährung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.1994 - 26 U 60/94
    Eine stillschweigende Vereinbarung eines Stillhalteabkommens kann z.B. in einem Schiedsgutachtervertrag enthalten sein (BGH, NJW 1990, 1231 (1232) = LM § 202 BGB Nr. 25), kann ferner beispielsweise aus einer Abrede folgen, eine Schadensentwicklung abzuwarten, um ein aussagekräftiges Stadium der Schadensentwicklung zu erreichen (BGH, NJW 1986, 1337 (1338) = LM § 852 BGB Nr. 87).

    Die Einwendung unzulässiger Rechtsausübung ist begründet, wenn der Verpflichtete den anderen durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlaßt hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seiner Ansprüche zu erzielen sein (BGH, NJW 1988, 2245 (2247) = LM § 51 BRAO Nr. 13; NJW 1990, 1231 (1232) = LM § 202 BGB Nr. 25).

  • BGH, 21.02.1983 - VIII ZR 4/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung; Anforderungen an die Führung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.1994 - 26 U 60/94
    Ein solches Abkommen über einen befristeten Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung setzt eine Vereinbarung voraus, daß der Schuldner vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt sein soll (BGH, NJW 1993, 1320 (1323) = LM H. 7/1993 § 51 BRAO Nr. 21; 1983, 2496 (2497) = LM § 211 BGB Nr. 18).

    Auch im vorliegenden Fall (vgl. zu einem anderenBGH, NJW 1983, 2496 (2498)) reicht der Umstand allein, daß die Untätigkeit damals im Interesse der Bekl. gelegen haben könnte, für die Annahme einer Willenserklärung der Kl. nicht aus.

  • BGH, 05.11.1992 - IX ZR 200/91

    Wirksamkeit der Teilkündigung eines Vertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.1994 - 26 U 60/94
    Ein solches Abkommen über einen befristeten Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung setzt eine Vereinbarung voraus, daß der Schuldner vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt sein soll (BGH, NJW 1993, 1320 (1323) = LM H. 7/1993 § 51 BRAO Nr. 21; 1983, 2496 (2497) = LM § 211 BGB Nr. 18).
  • BGH, 21.01.1988 - IX ZR 65/87

    Unzulässige Rechtsausübung durch Erhebung der Verjährungseinrede durch einen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.1994 - 26 U 60/94
    Die Einwendung unzulässiger Rechtsausübung ist begründet, wenn der Verpflichtete den anderen durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlaßt hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seiner Ansprüche zu erzielen sein (BGH, NJW 1988, 2245 (2247) = LM § 51 BRAO Nr. 13; NJW 1990, 1231 (1232) = LM § 202 BGB Nr. 25).
  • BGH, 20.09.1984 - VII ZR 377/83

    Ingebrauchnahme der Leistung - Lauf der Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.1994 - 26 U 60/94
    Dafür ist, gerechnet von der Aufnahme der Nutzung, eine gewisse Nutzungszeit erforderlich, vor deren Ablauf die Billigung des Werkes nicht erwartet werden kann (BGH,NJW 1985, 731 (732)).
  • BGH, 07.01.1986 - VI ZR 203/84

    Hemmung der Verjährung bei Vereinbaren einer Verhandlungspause

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.1994 - 26 U 60/94
    Eine stillschweigende Vereinbarung eines Stillhalteabkommens kann z.B. in einem Schiedsgutachtervertrag enthalten sein (BGH, NJW 1990, 1231 (1232) = LM § 202 BGB Nr. 25), kann ferner beispielsweise aus einer Abrede folgen, eine Schadensentwicklung abzuwarten, um ein aussagekräftiges Stadium der Schadensentwicklung zu erreichen (BGH, NJW 1986, 1337 (1338) = LM § 852 BGB Nr. 87).
  • LG Magdeburg, 16.12.2016 - 2 O 1326/15

    Werkvertrag: Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

    Durch den Einzug und die anschließende Nutzung haben die Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich in der Lage fühlten, das ihnen übergebene Objekt bestimmungsgemäß zu Wohnzwecken zu nutzen (vgl. dazu OLG Hamm vom 23.08.1994, Az.: 26 U 60/94 / OLG Celle vom 30.07.1998, Az.: 14 U 209/97; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Jena, 14.07.2009 - 5 U 736/06

    Abnahme durch Ingebrauchnahme: Spätestens nach 6 bis 8 Wochen!

    Soweit im Übrigen in der Rechtsprechung (OLG Hamm NJW-RR 1995, 1233) nach einer Nutzungszeit von 6 Wochen nach dem Einzug von einer konkludenten Abnahme ausgegangen werde, könne diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil hierfür eine "sehr intensive Nutzung" erforderlich sei.

    Wenn auch dem Auftraggeber bei einer konkludenten Abnahme durch Ingebrauchnahme von der Aufnahme der Nutzung an eine gewisse Prüfungszeit zuzubilligen ist (vgl. hierzu auch BGH NJW 85, 731; OLG Hamm OLGR 95, 160; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1355 m.w.N.), ist diese hier entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht keinesfalls mit einem Jahr zu bemessen, sondern liegt allenfalls in einem Zeitraum von 6 - 8 Wochen (vgl. auch OLG Hamm a.a.O.; dort 6 Wochen).

  • OLG Hamm, 10.05.2001 - 21 U 101/00

    Zusätzlicher Vergütungsanspruch: Ankündigungspflicht; Abnahme durch

    Ein solches Verhalten kann auch in der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme des Werkes zu sehen sein (BGH BauR 1985, 200), wobei allerdings nicht von dem Beginn der ersten überhaupt feststellbaren Nutzungshandlung auszugehen ist, sondern dem Auftraggeber eine gewisse Prüfungszeit, deren Dauer von den Umständen des Einzelfalles abhängt, eingeräumt wird (BGH, a.a.O., OLG Hamm, NJW-RR 1995, 1233; OLG Hamm, OLGR 1997, 241).
  • OLG Brandenburg, 28.03.2007 - 4 U 47/06

    Werklohnanspruch: Abnahme durch konkludentes Verhalten; verspätetes Vorbringen

    Da hier nur die Ingebrauchnahme der Zuwegungen und Parkflächen durch Lkw vom Beklagten bestritten wird, diese jedoch im Verhältnis zum Gesamtauftragsvolumen nicht wesentlich ist, kann die Nutzung der Außenanlagen durch den Beklagten und seine Gäste als konkludente Abnahme gewertet werden (vgl. OLG Hamm, v. 23.08.1994, 26 U 60/94, juris Rn. 25).
  • OLG Schleswig, 15.07.2016 - 1 U 58/13

    Abnahme der Architektenleistung durch Zahlung der Honorarschlussrechnung?

    Ferner kann der Architekt von einer Anerkennung des Werks durch eine Entgegennahme bzw. Ingebrauchnahme der Leistung erst nach Verstreichen einer Prüfungsfrist billiger Weise ausgehen (für Statik BGH, Urteil vom 25.02.2010, VII ZR 64/09; für Gutachten BGH NJW-RR 1992, 1078, 1079; für Bauwerk BGH NJW 1985, 731, 732; OLG Hamm NJW-RR 1995, 1233, OLG München, Urteil vom 02.11.2004, 13 U 3554/04).
  • OLG Saarbrücken, 23.06.1998 - 4 U 492/97

    Wann beginnt die Verjährungsfrist der Werklohnforderung?

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  • OLG Bamberg, 24.02.2005 - 1 U 157/04

    Schlüssige Abnahme, wenn Nutzung AGB-mäßig ausgeschlossen?

    Maßgeblich ist jedoch, ob sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass der Auftraggeber mit seinem Verhalten zum Ausdruck bringen will, dass er das Werk als im Wesentlichen Vertragsgemäß ansieht (vgl. Werner/Pastor a.a.O., Rdnr. 1352 - 1356) Darüber hinaus kann in der Ingebrauchnahme des Werks als solcher die Abnahme grundsätzlich noch nicht gesehen werden, vielmehr ist dem Auftraggeber eine gewisse Prüfungszeit einzuräumen (BGH NJW 85, 731, OLG Hamm NJW-RR 95, 1233; Werner/Pastor a.a.O., Rdnr. 1355; Palandt/Sprau, BGB, 61. Auflage, § 640, Rdnr. 4).
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