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BPatG, 28.05.2008 - 26 W (pat) 104/06 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 21.09.2000 - I ZB 35/98
SWISS ARMY; Bezeichnung ähnlich einer staatlichen Einrichtung
Auszug aus BPatG, 28.05.2008 - 26 W (pat) 104/06
Maßgeblich für die Bejahung oder Verneinung der Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einer als Marke angemeldeten Bezeichnung ist nämlich allein, wie die von den maßgeblichen Dienstleistungen angesprochenen inländischen Verkehrskreise die fragliche Bezeichnung verstehen (EuGH GRUR 2004, 428, 432, Nr. 65 - Henkel; BGH GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY). - EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
Henkel
Auszug aus BPatG, 28.05.2008 - 26 W (pat) 104/06
Maßgeblich für die Bejahung oder Verneinung der Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einer als Marke angemeldeten Bezeichnung ist nämlich allein, wie die von den maßgeblichen Dienstleistungen angesprochenen inländischen Verkehrskreise die fragliche Bezeichnung verstehen (EuGH GRUR 2004, 428, 432, Nr. 65 - Henkel; BGH GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY). - EuGH, 04.10.2001 - C-517/99
Merz & Krell
Auszug aus BPatG, 28.05.2008 - 26 W (pat) 104/06
Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die betriebliche Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen zu garantieren und somit die betriebliche Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO).
- EuGH, 18.06.2002 - C-299/99
NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG …
Auszug aus BPatG, 28.05.2008 - 26 W (pat) 104/06
Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrundeliegt, und das drin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 - Philips). - EuGH, 16.09.2004 - C-329/02
BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT …
Auszug aus BPatG, 28.05.2008 - 26 W (pat) 104/06
Sie besteht aus der im Inland allgemein bekannten Berufsbezeichnung "Dachdecker" und der ihr vorangestellten, dem inländischen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen, auf dessen Verständnis für die Beurteilung der Unterscheidungskraft abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 - SAT.2), geläufigen geografischen Bezeichnung "Bergischer", die in dieser Form im Verkehr dazu verwendet wird, um auf die Herkunft so bezeichneter Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Bergischen Land hinzuweisen. - EuGH, 21.10.2004 - C-64/02
HABM / Erpo Möbelwerk
Auszug aus BPatG, 28.05.2008 - 26 W (pat) 104/06
Wie bereits die Markenstelle in ihrem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, weist eine als Marke angemeldete Bezeichnung nur dann das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH MarkenR 2005, 22, 25 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice). - BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03
"Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens …
Auszug aus BPatG, 28.05.2008 - 26 W (pat) 104/06
Wie bereits die Markenstelle in ihrem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, weist eine als Marke angemeldete Bezeichnung nur dann das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH MarkenR 2005, 22, 25 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice).