Rechtsprechung
   BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,25490
BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03 (https://dejure.org/2009,25490)
BPatG, Entscheidung vom 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03 (https://dejure.org/2009,25490)
BPatG, Entscheidung vom 12. August 2009 - 26 W (pat) 156/03 (https://dejure.org/2009,25490)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,25490) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • GRUR 2010, 431
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03
    Hieraus folgt einerseits, dass die Bejahung der Bösgläubigkeit einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles bedarf und jedenfalls nicht bereits durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH GRUR 2000, 1032, 1034 -"EQUI 2000"; GRUR 2008, 621, 624 -"AKADEMIKS"; GRUR 2008, 917, 918/919 -"EROS"); andererseits aber gilt, dass nach den genannten Grundsätzen der Anmelder einer Marke nicht schon deshalb unlauter und daher bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist, wenn er weiß, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche oder ähnliche Waren bereits benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben; ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd (BGH a. a. O. -"EQUI 2000", S. 1034; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 548 m. w. N.).
  • BGH, 13.11.1975 - VII ZR 186/73

    Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite

    Auszug aus BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1976, 239; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. 2008, § 263 Rn. 74) kann die -wie im Streitfall gegeben -fehlende Zustimmung des Beklagten durch die gerichtliche Zulassung des Klägerwechsels in der Berufungsinstanz als sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO ersetzt werden (zur Anwendbarkeit dieser Regelung auf das Markenbeschwerdeverfahren vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).
  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 148/04

    CORDARONE

    Auszug aus BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03
    Nachweise, dass aufgrund einer intensiven Benutzung der Marke durch die Antragstellerin ein wertvoller Besitzstand im Ausland begründet worden sei, der bei Hinzutreten besonderer Umstände eine (Nach-)Anmeldung dieser Marke im Inland durch die Antragsgegnerin als wettbewerbswidrig erscheinen ließe (vgl. BGH a. a. O. -AKADEMIKS, S. 623; BGH GRUR 2008, 160, 162 -CORDARONE; BGH GRUR 2005, 414, 417 -Russisches Schaumgebäck), hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt.
  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Auszug aus BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03
    Hieraus folgt einerseits, dass die Bejahung der Bösgläubigkeit einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles bedarf und jedenfalls nicht bereits durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH GRUR 2000, 1032, 1034 -"EQUI 2000"; GRUR 2008, 621, 624 -"AKADEMIKS"; GRUR 2008, 917, 918/919 -"EROS"); andererseits aber gilt, dass nach den genannten Grundsätzen der Anmelder einer Marke nicht schon deshalb unlauter und daher bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist, wenn er weiß, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche oder ähnliche Waren bereits benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben; ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd (BGH a. a. O. -"EQUI 2000", S. 1034; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 548 m. w. N.).
  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

    Auszug aus BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03
    Hiernach wird dann von einem unlauteren Markenerwerb ausgegangen, wenn der Markeninhaber ohne zureichenden sachlichen Grund die gleiche Marke für gleiche oder ähnliche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, den Vorbenutzer in seinem schutzwürdigen Besitzstand zu stören und ihm den weiteren Zeichengebrauch zu sperren (BGH GRUR 2004, 510, 511 -"S100"; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 547).
  • BPatG, 13.03.2008 - 26 W (pat) 153/04
    Auszug aus BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03
    Wenn wie im Streitfall ein Anmelder selbst die verfahrensgegenständliche Kennzeichnung benutzt oder sogar vorbenutzt hat und im Hinblick darauf deren markenrechtliche Absicherung gegenüber Dritten für erforderlich hält, so hat er ein dem Löschungsgrund der Bösgläubigkeit entgegenstehendes eigenes schutzwürdiges Interesse an der Markenanmeldung (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009 -C 529/07 -Goldhase, nachgewiesen in juris, Tz. 48, 53; Senat PAVIS PROMA 26 W (pat) 153/04 -Tagesstempel; BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 13/04 -QUEER BEET; PAVIS PROMA 30 W (pat) 91/04 -BO-DISCO; Ströbele/Hackera.
  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

    Auszug aus BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03
    Zwar scheitert dieser Löschungsgrund entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht an einer aus ihrer Sicht bestehenden Schutzunfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Zeichens "Flasche mit Grashalm", da mit Blick auf eine mögliche nachträgliche Verkehrsdurchsetzung auch ein Besitzstand an einer schutzunfähigen Angabe sich als rechtlich schutzwürdig darstellen kann (vgl. BGH GRUR 2005, 581, 582 -The Colour of Elegance;BGH a.a.O. -S 100, S. 511; Ströbele/Hacker a. a. O., § 8 Rn. 554 m. w. N.).
  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97

    "Sanopharm"; Veräußerung einer Marke während des Widerspruchsverfahrens

    Auszug aus BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03
    Das Zustimmungserfordernis des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO (zur Anwendung auf das markenrechtliche Widerspruchsbeschwerdeverfahren vgl. BGH GRUR 1998, 940, 941 -Sanopharm) findet auf den Streitfall keine Anwendung, da kein Fall der Rechtsnachfolge im Sinne des Erwerbs der streitbefangenen Sache bzw. des rechtshängigen Anspruchs nach Rechtshängigkeit (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Reichold a. a. O., § 265 Rn. 6) vorliegt.
  • BPatG, 12.01.2005 - 32 W (pat) 13/04
    Auszug aus BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03
    Wenn wie im Streitfall ein Anmelder selbst die verfahrensgegenständliche Kennzeichnung benutzt oder sogar vorbenutzt hat und im Hinblick darauf deren markenrechtliche Absicherung gegenüber Dritten für erforderlich hält, so hat er ein dem Löschungsgrund der Bösgläubigkeit entgegenstehendes eigenes schutzwürdiges Interesse an der Markenanmeldung (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009 -C 529/07 -Goldhase, nachgewiesen in juris, Tz. 48, 53; Senat PAVIS PROMA 26 W (pat) 153/04 -Tagesstempel; BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 13/04 -QUEER BEET; PAVIS PROMA 30 W (pat) 91/04 -BO-DISCO; Ströbele/Hackera.
  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

    Auszug aus BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03
    Hieraus folgt einerseits, dass die Bejahung der Bösgläubigkeit einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles bedarf und jedenfalls nicht bereits durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH GRUR 2000, 1032, 1034 -"EQUI 2000"; GRUR 2008, 621, 624 -"AKADEMIKS"; GRUR 2008, 917, 918/919 -"EROS"); andererseits aber gilt, dass nach den genannten Grundsätzen der Anmelder einer Marke nicht schon deshalb unlauter und daher bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist, wenn er weiß, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche oder ähnliche Waren bereits benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben; ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd (BGH a. a. O. -"EQUI 2000", S. 1034; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 548 m. w. N.).
  • BPatG, 31.03.2008 - 30 W (pat) 91/04
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

  • BPatG, 17.04.2014 - 30 W (pat) 32/12

    LIQUIDROM - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LIQUIDROM" -

    Der Eingriff in einen eigenen Besitzstand des Antragstellers ist nicht Voraussetzung für die Begründetheit eines Löschungsantrags, entscheidend ist die Störung eines fremden Besitzstandes (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 - Lindt&Sprüngli/Franz Hauswirth; BPatG GRUR 2010, 431, 434 - Flasche mit Grashalm).
  • BPatG, 03.06.2020 - 29 W (pat) 46/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "ALPHA PLUS PROFILE" - zur

    Wer einen eigenen Besitzstand geltend macht, hat dessen Vorliegen spezifiziert darzulegen und - jedenfalls, wenn dies, wie vorliegend, bestritten wird - zu beweisen (vgl. BPatG GRUR 2010, 431 Rn. 27 - Flasche mit Grashalm; a. a. O. Rn. 32 - Salvatore Ricci/Nina Ricci).

    Es sind diesbezüglich in erster Linie Angaben zum Umsatz und zu den Werbeaufwendungen, zur Dauer der Benutzung und zur Bedeutung dieser Größen für das Unternehmen zu machen (vgl. BPatG GRUR 2010, 431 Rn. 27 - Flasche mit Grashalm).

    Die insoweit maßgebliche Grenze ist erst überschritten, wenn das Verhalten des Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS; BGH GRUR 2005, 581, 582 Rn. 18 - The Colour of Elegance; BPatG GRUR 2010, 431 Rn. 31 - Flasche mit Grashalm).

  • BPatG, 04.05.2022 - 25 W (pat) 11/20
    Dazu sind in erster Linie Angaben zum Umsatz und zu den Werbeaufwendungen, zur Dauer der Benutzung und zur Bedeutung dieser Größen für das Unternehmen erforderlich (vgl. BPatG GRUR 2010, 431 Rn. 27 - Flasche mit Grashalm).

    Allerdings wird aus seinem Vorbringen nicht hinreichend deutlich, wie die Vermarktungsstrukturen gestaltet waren sowie wer letztendlich in seinem Auftrag die mit der Kennzeichnung "Depyrrol" versehenen Produkte in Deutschland vertrieben hat und somit auf dem inländischen Markt vornehmlich in Erscheinung getreten ist (vgl. dazu BPatG GRUR 2010, 431 - Flasche mit Grashalm; GRUR 2014, 780 - Liquidrom).

    Die Schwelle zur Bösgläubigkeit ist dann überschritten, wenn das Verhalten eines Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung Dritter und nicht auf die Förderung der eigenen Wettbewerbssituation gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS; BGH GRUR 2005, 581, 582 Rn. 18 - The Colour of Elegance; BPatG GRUR 2010, 431 Rn. 31 - Flasche mit Grashalm).

  • BPatG, 30.06.2016 - 30 W (pat) 32/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LIQUIDROM" - zu den

    Einer Bösgläubigkeit unter dem allein in Betracht kommenden und vom Senat in seinem Beschluss vom 17. April 2014 angenommenen Gesichtspunkt einer Störung des Besitzstands eines Vorbenutzers an der Bezeichnung "Liquidrom" steht ungeachtet der weiteren Voraussetzungen bereits entgegen, dass in Bezug auf diese Kennzeichnung ein "schutzwürdiger Besitzstand" eines Vorbenutzers, bei dem es sich nicht notwendigerweise um den Antragsteller des Löschungsverfahrens handeln muss (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 - Lindt&Sprüngli/Franz Hauswirth; BPatG GRUR 2010, 431, 434 - Flasche mit Grashalm), nicht festgestellt werden kann.
  • BPatG, 13.11.2023 - 28 W (pat) 42/20
    Die Schwelle zur Bösgläubigkeit ist dann überschritten, wenn das Verhalten eines Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung Dritter und nicht auf die Förderung der eigenen Wettbewerbssituation gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS; BGH GRUR 2005, 581, 582 Rn. 18 - The Colour of Elegance; BPatG GRUR 2010, 431 Rn. 31 - Flasche mit Grashalm).

    Die von der Beschwerdeführerin mehrfach zitierte Entscheidung des Bundespatentgerichts "Flasche mit Grashalm" (Beschluss vom 12.08.2009, 26 W (pat) 156/03) rechtfertigt keine andere Auffassung.

  • BPatG, 13.11.2023 - 28 W (pat) 40/20
    Die Schwelle zur Bösgläubigkeit ist dann überschritten, wenn das Verhalten eines Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung Dritter und nicht auf die Förderung der eigenen Wettbewerbssituation gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS; BGH GRUR 2005, 581, 582 Rn. 18 - The Colour of Elegance; BPatG GRUR 2010, 431 Rn. 31 - Flasche mit Grashalm).

    Die von der Beschwerdeführerin mehrfach zitierte Entscheidung des Bundespatentgerichts "Flasche mit Grashalm" (Beschluss vom 12.08.2009, 26 W (pat) 156/03) rechtfertigt keine andere Auffassung.

  • BPatG, 13.11.2023 - 28 W (pat) 41/20
    Die Schwelle zur Bösgläubigkeit ist dann überschritten, wenn das Verhalten eines Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung Dritter und nicht auf die Förderung der eigenen Wettbewerbssituation gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS; BGH GRUR 2005, 581, 582 Rn. 18 - The Colour of Elegance; BPatG GRUR 2010, 431 Rn. 31 - Flasche mit Grashalm).

    Die von der Beschwerdeführerin mehrfach zitierte Entscheidung des Bundespatentgerichts "Flasche mit Grashalm" (Beschluss vom 12.08.2009, 26 W (pat) 156/03) rechtfertigt keine andere Auffassung.

  • BPatG, 28.06.2023 - 28 W (pat) 40/20
    Die Schwelle zur Bösgläubigkeit ist dann überschritten, wenn das Verhalten eines Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung Dritter und nicht auf die Förderung der eigenen Wettbewerbssituation gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS; BGH GRUR 2005, 581, 582 Rn. 18 - The Colour of Elegance; BPatG GRUR 2010, 431 Rn. 31 - Flasche mit Grashalm).

    Die von der Beschwerdeführerin mehrfach zitierte Entscheidung des Bundespatentgerichts "Flasche mit Grashalm" (Beschluss vom 12.08.2009, 26 W (pat) 156/03) rechtfertigt keine andere Auffassung.

  • BPatG, 01.07.2014 - 27 W (pat) 36/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Turnschuh (Bildmarke)" - zur

    Beides ist hier nicht gegeben, zumal der bisherige Prozessstoff keine verwertbare Entscheidungsgrundlage bildet und die Zulassung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits zwischen den Beteiligten nicht fördert (vgl. BPatG GRUR 2010, 431, 432 - Flasche mit Grashalm).
  • BPatG, 08.04.2015 - 29 W (pat) 118/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Nationale Volksarmee der

    Dabei ist die maßgebliche Grenze zur Bösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten des Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH, a. a. O. Rn. 32 - AKADEMIKS; a. a. O. - The Colour of Elégance, a. a. O. Rn. 23 - EROS; BPatG GRUR 2010, 431, 434 - Flasche mit Grashalm).
  • BPatG, 29.06.2022 - 29 W (pat) 66/20
  • BPatG, 30.05.2012 - 24 W (pat) 91/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Speicher am Fischmarkt" - keine

  • BPatG, 19.08.2022 - 25 W (pat) 29/20
  • BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 114/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "KÖ BOGEN ZUKUNFT FÜR DÜSSELDORF

  • BPatG, 11.06.2015 - 30 W (pat) 32/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "ChemSeal (Wort-Bild-Marke)" -

  • BPatG, 10.06.2021 - 30 W (pat) 17/18
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht