Rechtsprechung
BPatG, 03.08.2009 - 26 W (pat) 19/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- markenmagazin:recht
§ 8 MarkenG
Schutzfähigkeit eines Ortsnamens als Marke für Möbel - BRNO - openjur.de
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05
AKADEMIKS
Auszug aus BPatG, 03.08.2009 - 26 W (pat) 19/08
Hieraus folgt einerseits, dass die Bejahung der Bösgläubigkeit einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles bedarf und jedenfalls nicht bereits durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH GRUR 2000, 1032, 1034 -"EQUI 2000"; BGH GRUR 2008, 621, 624 -"AKADEMIKS"; BGH GRUR 2008, 917, 918/919 -"EROS"); andererseits aber gilt, dass nach den genannten Grundsätzen der Anmelder einer Marke nicht schon deshalb unlauter und daher bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist, wenn er weiß, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche oder ähnliche Waren bereits benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben; ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd (…BGH a. a. O. -"EQUI 2000", S. 1034;… Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 548 -m. w. N.).Die von den Antragstellerinnen vorgelegten Nachweise, hinsichtlich derer im Einzelnen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Beschluss der Markenabteilung Bezug genommen wird, legen in tatsächlicher Hinsicht eine hinreichende Bekanntheit der verfahrensgegenständlichen Kennzeichnung aufgrund einer über mehrere Jahrzehnte hinweg durch die Knoll-Gruppe als renommierter Herstellerin des "Brno"-Stuhls im Inland erfolgten Nutzung und des hierdurch erworbenen guten Rufs dieses Design-Klassikers nahe (vgl. BGH GRUR 2008, 621, 623 -AKADEMIKS; BGH GRUR 1998, 1034, 1036 f. -Makalu; BGH GRUR 1998, 412, 414 -Analgin;… Ströbele/Hacker a. a. O., § 8 Rn. 552).
- BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01
"S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers
Auszug aus BPatG, 03.08.2009 - 26 W (pat) 19/08
Eine anderweitige Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die von den Antragstellerinnen zur Beschwerdebegründung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs "S 100" (GRUR 2004, 510, 511 f. in Bestätigung von BPatG GRUR 2001, 744, 748 -S 100) veranlasst. - BPatG, 12.01.2005 - 32 W (pat) 13/04
Auszug aus BPatG, 03.08.2009 - 26 W (pat) 19/08
Dies trägt dem Grundsatz Rechnung, dass grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an einer Markenanmeldung besteht, wenn -wie hier -der Markenanmelder die fragliche Kennzeichnung selbst in beachtlichem Umfang nutzt und deren markenrechtliche Absicherung gegenüber Dritten für erforderlich hält (vgl. BPatG GRUR 2000, 809, 811 -SSZ; BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 13/04 -QUEER BEET).
- BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98
Voraussetzungen für die Annahme eines bösgläubigen Markenanmeldung - …
Auszug aus BPatG, 03.08.2009 - 26 W (pat) 19/08
Eine anderweitige Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die von den Antragstellerinnen zur Beschwerdebegründung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs "S 100" (GRUR 2004, 510, 511 f. in Bestätigung von BPatG GRUR 2001, 744, 748 -S 100) veranlasst. - EuGH, 04.05.1999 - C-108/97
Windsurfing Chiemsee
Auszug aus BPatG, 03.08.2009 - 26 W (pat) 19/08
Die Monopolisierung einer derartigen beschreibenden Angabe zugunsten eines einzigen Unternehmens ist deshalb nicht zulässig (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 -Chiemsee). - BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05
EROS
Auszug aus BPatG, 03.08.2009 - 26 W (pat) 19/08
Hieraus folgt einerseits, dass die Bejahung der Bösgläubigkeit einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles bedarf und jedenfalls nicht bereits durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH GRUR 2000, 1032, 1034 -"EQUI 2000"; BGH GRUR 2008, 621, 624 -"AKADEMIKS"; BGH GRUR 2008, 917, 918/919 -"EROS"); andererseits aber gilt, dass nach den genannten Grundsätzen der Anmelder einer Marke nicht schon deshalb unlauter und daher bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist, wenn er weiß, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche oder ähnliche Waren bereits benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben; ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd (…BGH a. a. O. -"EQUI 2000", S. 1034;… Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 548 -m. w. N.). - BPatG, 16.11.1999 - 27 W (pat) 94/99
Voraussetzungen für die Annahme der Bösgläubigkeit des Anmelders
Auszug aus BPatG, 03.08.2009 - 26 W (pat) 19/08
Dies trägt dem Grundsatz Rechnung, dass grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an einer Markenanmeldung besteht, wenn -wie hier -der Markenanmelder die fragliche Kennzeichnung selbst in beachtlichem Umfang nutzt und deren markenrechtliche Absicherung gegenüber Dritten für erforderlich hält (vgl. BPatG GRUR 2000, 809, 811 -SSZ; BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 13/04 -QUEER BEET). - BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97
EQUI 2000
Auszug aus BPatG, 03.08.2009 - 26 W (pat) 19/08
Hieraus folgt einerseits, dass die Bejahung der Bösgläubigkeit einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles bedarf und jedenfalls nicht bereits durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH GRUR 2000, 1032, 1034 -"EQUI 2000"; BGH GRUR 2008, 621, 624 -"AKADEMIKS"; BGH GRUR 2008, 917, 918/919 -"EROS"); andererseits aber gilt, dass nach den genannten Grundsätzen der Anmelder einer Marke nicht schon deshalb unlauter und daher bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist, wenn er weiß, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche oder ähnliche Waren bereits benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben; ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd (…BGH a. a. O. -"EQUI 2000", S. 1034;… Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 548 -m. w. N.). - BGH, 19.02.1998 - I ZR 138/95
"Makalu"; Sittenwidrigkeit des Erwerbs einer Marke
Auszug aus BPatG, 03.08.2009 - 26 W (pat) 19/08
Die von den Antragstellerinnen vorgelegten Nachweise, hinsichtlich derer im Einzelnen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Beschluss der Markenabteilung Bezug genommen wird, legen in tatsächlicher Hinsicht eine hinreichende Bekanntheit der verfahrensgegenständlichen Kennzeichnung aufgrund einer über mehrere Jahrzehnte hinweg durch die Knoll-Gruppe als renommierter Herstellerin des "Brno"-Stuhls im Inland erfolgten Nutzung und des hierdurch erworbenen guten Rufs dieses Design-Klassikers nahe (vgl. BGH GRUR 2008, 621, 623 -AKADEMIKS; BGH GRUR 1998, 1034, 1036 f. -Makalu; BGH GRUR 1998, 412, 414 -Analgin;… Ströbele/Hacker a. a. O., § 8 Rn. 552). - BGH, 09.10.1997 - I ZR 95/95
"Analgin"; Schutz der Vorbenutzung eines Zeichens; Beantragung markenrechtlichen …
Auszug aus BPatG, 03.08.2009 - 26 W (pat) 19/08
Die von den Antragstellerinnen vorgelegten Nachweise, hinsichtlich derer im Einzelnen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Beschluss der Markenabteilung Bezug genommen wird, legen in tatsächlicher Hinsicht eine hinreichende Bekanntheit der verfahrensgegenständlichen Kennzeichnung aufgrund einer über mehrere Jahrzehnte hinweg durch die Knoll-Gruppe als renommierter Herstellerin des "Brno"-Stuhls im Inland erfolgten Nutzung und des hierdurch erworbenen guten Rufs dieses Design-Klassikers nahe (vgl. BGH GRUR 2008, 621, 623 -AKADEMIKS; BGH GRUR 1998, 1034, 1036 f. -Makalu; BGH GRUR 1998, 412, 414 -Analgin;… Ströbele/Hacker a. a. O., § 8 Rn. 552).