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   BPatG, 14.11.2007 - 26 W (pat) 205/01   

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https://dejure.org/2007,34762
BPatG, 14.11.2007 - 26 W (pat) 205/01 (https://dejure.org/2007,34762)
BPatG, Entscheidung vom 14.11.2007 - 26 W (pat) 205/01 (https://dejure.org/2007,34762)
BPatG, Entscheidung vom 14. November 2007 - 26 W (pat) 205/01 (https://dejure.org/2007,34762)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BPatG, 10.12.2003 - 29 W (pat) 89/03
    Auszug aus BPatG, 14.11.2007 - 26 W (pat) 205/01
    Die Anmelderin verweist ferner auf einen Beschluss des 29. Senats des Bundespatentgerichts vom 10. Dezember 2003 - 29 W (pat) 89/03 - zur Schutzfähigkeit der Farbkombinationsmarke "grün/gelb", in dem diese Farbkombination für ein eng begrenztes Warengebiet, auf dem eine beschreibende Verwendung nicht feststellbar gewesen sei, für eintragbar erachtet worden sei.
  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 91/02

    Lila-Schokolade

    Auszug aus BPatG, 14.11.2007 - 26 W (pat) 205/01
    Da der Verbraucher in Farben zunächst nur bloße Gestaltungsmittel sieht, weil Farben bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen in der Regel lediglich als Dekoration, jedoch nicht als betrieblicher Herkunftshinweis eingesetzt werden, ist eine von Haus aus (ohne Verkehrsdurchsetzung) bestehende Unterscheidungskraft einer Farbmarke nur unter außergewöhnlichen Umständen auf spezifischen, eng begrenzten Märkten zu bejahen (EuGH GRUR 2003, 604, 607 f., Nr. 66 - Libertel; a. a. O. - Heidelberger Bauchemie GmbH; GRUR Int. 2005, 227, 231, Nr. 79 - Farbe Orange; BGH GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 14.11.2007 - 26 W (pat) 205/01
    Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 - Philips).
  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus BPatG, 14.11.2007 - 26 W (pat) 205/01
    Bei der angemeldeten Farbkombinationsmarke handelt es sich zwar um ein nach § 3 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich markenfähiges Zeichen (EuGH GRUR 2004, 858, 859 f., Nr. 38-40 - Heidelberger Bauchemie GmbH).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 14.11.2007 - 26 W (pat) 205/01
    Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 14.11.2007 - 26 W (pat) 205/01
    Da der Verbraucher in Farben zunächst nur bloße Gestaltungsmittel sieht, weil Farben bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen in der Regel lediglich als Dekoration, jedoch nicht als betrieblicher Herkunftshinweis eingesetzt werden, ist eine von Haus aus (ohne Verkehrsdurchsetzung) bestehende Unterscheidungskraft einer Farbmarke nur unter außergewöhnlichen Umständen auf spezifischen, eng begrenzten Märkten zu bejahen (EuGH GRUR 2003, 604, 607 f., Nr. 66 - Libertel; a. a. O. - Heidelberger Bauchemie GmbH; GRUR Int. 2005, 227, 231, Nr. 79 - Farbe Orange; BGH GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

    Auszug aus BPatG, 14.11.2007 - 26 W (pat) 205/01
    Dennoch fehlt ihr von Haus aus die Fähigkeit, die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen ihrer betrieblichen Angebotsstätte nach zu unterscheiden, weil weder durch den Sachvortrag der Anmelderin noch durch die von ihr beigebrachte Auskunft des Bundesverbandes mittelständischer Tankstellenunternehmen nachgewiesen ist, dass die angemeldete Marke für einen spezifischen und eng begrenzten Markt bestimmt ist, auf dem der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen (EuGH GRUR Int. 1998, 795, 797, Nr. 31 - Gut Springenheide) eine Farbkombination der angemeldeten Art auf Grund der besonderen Umstände dieses Marktes, abweichend vom Regelfall, als betrieblichen Herkunftshinweis wertet.
  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

    Auszug aus BPatG, 14.11.2007 - 26 W (pat) 205/01
    Da der Verbraucher in Farben zunächst nur bloße Gestaltungsmittel sieht, weil Farben bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen in der Regel lediglich als Dekoration, jedoch nicht als betrieblicher Herkunftshinweis eingesetzt werden, ist eine von Haus aus (ohne Verkehrsdurchsetzung) bestehende Unterscheidungskraft einer Farbmarke nur unter außergewöhnlichen Umständen auf spezifischen, eng begrenzten Märkten zu bejahen (EuGH GRUR 2003, 604, 607 f., Nr. 66 - Libertel; a. a. O. - Heidelberger Bauchemie GmbH; GRUR Int. 2005, 227, 231, Nr. 79 - Farbe Orange; BGH GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 14.11.2007 - 26 W (pat) 205/01
    Unterscheidungskraft i. S. d. vorstehend genannten Bestimmung weist eine Marke dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH MarkenR 2005, 22, 25 f., Rdn. 33 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2004, 30 f. - Cityservice).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 14.11.2007 - 26 W (pat) 205/01
    Unterscheidungskraft i. S. d. vorstehend genannten Bestimmung weist eine Marke dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH MarkenR 2005, 22, 25 f., Rdn. 33 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2004, 30 f. - Cityservice).
  • BPatG, 16.05.2012 - 28 W (pat) 11/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Blau (Pantone 300)" - abstrakte Farbmarke - zur

    Unter Hinweis auf die Entscheidungen BPatG 29 W (pat) 89/03 - grün-gelb bzw. BPatG 26 W (pat) 205/01 - gelb-blau halte sie einen Nachweis der Verkehrsdurchsetzung für nicht erforderlich.
  • BPatG, 10.03.2021 - 28 W (pat) 83/20
    Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass eine unüberschaubare Vielzahl von mittleren und kleineren Tankstellenbetreibern existiert, was zur Folge hat, dass nicht jede farbliche Gestaltung von Tankstellen als Herkunftshinweis angesehen wird (vgl. auch BPatG 26 W (pat) 205/01 - Gelb/Blau).
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