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   BPatG, 13.05.2009 - 26 W (pat) 22/07   

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BPatG, 13.05.2009 - 26 W (pat) 22/07 (https://dejure.org/2009,33105)
BPatG, Entscheidung vom 13.05.2009 - 26 W (pat) 22/07 (https://dejure.org/2009,33105)
BPatG, Entscheidung vom 13. Mai 2009 - 26 W (pat) 22/07 (https://dejure.org/2009,33105)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Auszug aus BPatG, 13.05.2009 - 26 W (pat) 22/07
    Hieraus folgt einerseits, dass die Bejahung der Bösgläubigkeit einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles bedarf und jedenfalls nicht bereits durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH GRUR 2000, 1032, 1034 -"EQUI 2000"; GRUR 2008, 621, 624 -"AKADEMIKS"; GRUR 2008, 917, 918/919 -"EROS"); andererseits aber gilt, dass nach den genannten Grundsätzen der Anmelder einer Marke nicht schon deshalb unlauter und daher bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist, wenn er weiß, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche oder ähnliche Waren bereits benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben; ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd (BGH a. a. O. -"EQUI 2000", S. 1034; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 435 -m. w. N.).
  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus BPatG, 13.05.2009 - 26 W (pat) 22/07
    Hieraus folgt einerseits, dass die Bejahung der Bösgläubigkeit einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles bedarf und jedenfalls nicht bereits durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH GRUR 2000, 1032, 1034 -"EQUI 2000"; GRUR 2008, 621, 624 -"AKADEMIKS"; GRUR 2008, 917, 918/919 -"EROS"); andererseits aber gilt, dass nach den genannten Grundsätzen der Anmelder einer Marke nicht schon deshalb unlauter und daher bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist, wenn er weiß, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche oder ähnliche Waren bereits benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben; ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd (BGH a. a. O. -"EQUI 2000", S. 1034; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 435 -m. w. N.).
  • BPatG, 15.02.2006 - 29 W (pat) 341/00
    Auszug aus BPatG, 13.05.2009 - 26 W (pat) 22/07
    Die Vorbereitung einer Markennutzung und die in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen stellen ebenfalls noch keinen schutzwürdigen Besitzstand im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG dar (vgl. BPatG GRUR 2006, 1032, 1033 "E 2").
  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

    Auszug aus BPatG, 13.05.2009 - 26 W (pat) 22/07
    Hieraus folgt einerseits, dass die Bejahung der Bösgläubigkeit einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles bedarf und jedenfalls nicht bereits durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH GRUR 2000, 1032, 1034 -"EQUI 2000"; GRUR 2008, 621, 624 -"AKADEMIKS"; GRUR 2008, 917, 918/919 -"EROS"); andererseits aber gilt, dass nach den genannten Grundsätzen der Anmelder einer Marke nicht schon deshalb unlauter und daher bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist, wenn er weiß, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche oder ähnliche Waren bereits benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben; ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd (BGH a. a. O. -"EQUI 2000", S. 1034; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 435 -m. w. N.).
  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

    Auszug aus BPatG, 13.05.2009 - 26 W (pat) 22/07
    Hiernach wird dann von einem unlauteren Markenerwerb ausgegangen, wenn der Markeninhaber ohne zureichenden sachlichen Grund die gleiche Marke für gleiche oder ähnliche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, den Vorbenutzer in seinem schutzwürdigen Besitzstand zu stören und ihm den weiteren Zeichengebrauch zu sperren (BGH GRUR 2004, 510, 511 -"S100"; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 436-439).
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