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   BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 28/09   

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BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 28/09 (https://dejure.org/2010,16756)
BPatG, Entscheidung vom 01.03.2010 - 26 W (pat) 28/09 (https://dejure.org/2010,16756)
BPatG, Entscheidung vom 01. März 2010 - 26 W (pat) 28/09 (https://dejure.org/2010,16756)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 26 Abs 1 MarkenG, § 26 Abs 3 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Absolut/ABSOLUT (Gemeinschaftsmarke)" - zur Einrede der Nichtbenutzung: fehlende eidesstattliche Versicherung - Glaubhaftmachung mit Hilfe anderweitiger Benutzungsnachweise - keine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke durch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Glaubhaftmachung einer Benutzung i.S.d. § 26 Abs. 2 Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) mit Hilfe anderweitiger Benutzungsnachweise als durch eine eidesstattliche Versicherung; Beurteilung einer Verwechslungsgefahr der Benutzung der Marke ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Absolut/ABSOLUT (Gemeinschaftsmarke)" - zur Einrede der Nichtbenutzung: fehlende eidesstattliche Versicherung - Glaubhaftmachung mit Hilfe anderweitiger Benutzungsnachweise - keine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke durch ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Absolut/ABSOLUT (Gemeinschaftsmarke)" - zur Einrede der Nichtbenutzung: fehlende eidesstattliche Versicherung - Glaubhaftmachung mit Hilfe anderweitiger Benutzungsnachweise - keine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Wodkamarke "ABSOLUT" verwechslungsfähig mit Biermarke "Absolut"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr zwischen Wodkamarke "ABSOLUT" und Biermarke "Absolut"

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 28/09
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 - Kinderzeit ; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz ; GRUR 2006, 60, 61 - cocodrillo ; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May ).
  • BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 22/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "ABSOLUT (Wort-Bild-Marke)/ABSOLUT

    Auszug aus BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 28/09
    Parallelverfahren: 26 W (pat) 22/09.
  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 121/01

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 28/09
    Von einer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen ist auszugehen, wenn diese in Berücksichtigung aller Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen (z. B. Beschaffenheit, betriebliche Herkunft, Vertriebsart, Verwendungszweck, Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung), so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind, wobei vom größten Schutzumfang der älteren Marke auszugehen ist (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 582, 584 - VITAFRUIT ; BGH GRUR 2007, 321, 322 - COHIBA ; GRUR 2006, 941, 942 - TOSCA BLU ; GRUR 2004, 600, 601 - d-c-fix/CD-FIX ).
  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 28/09
    Von einer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen ist auszugehen, wenn diese in Berücksichtigung aller Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen (z. B. Beschaffenheit, betriebliche Herkunft, Vertriebsart, Verwendungszweck, Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung), so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind, wobei vom größten Schutzumfang der älteren Marke auszugehen ist (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 582, 584 - VITAFRUIT ; BGH GRUR 2007, 321, 322 - COHIBA ; GRUR 2006, 941, 942 - TOSCA BLU ; GRUR 2004, 600, 601 - d-c-fix/CD-FIX ).
  • BGH, 11.02.1999 - I ZB 6/97

    MEY/Ella May

    Auszug aus BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 28/09
    Zwischen der Ware "Wodka" und den Dienstleistungen "Verpflegung von Gästen" besteht eine entfernte Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit (vgl. BGH GRUR 1999, 586).
  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    coccodrillo

    Auszug aus BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 28/09
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 - Kinderzeit ; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz ; GRUR 2006, 60, 61 - cocodrillo ; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May ).
  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    TOSCA BLU

    Auszug aus BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 28/09
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 - Kinderzeit ; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz ; GRUR 2006, 60, 61 - cocodrillo ; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May ).
  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 96/03

    Kinderzeit

    Auszug aus BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 28/09
    Von einer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen ist auszugehen, wenn diese in Berücksichtigung aller Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen (z. B. Beschaffenheit, betriebliche Herkunft, Vertriebsart, Verwendungszweck, Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung), so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind, wobei vom größten Schutzumfang der älteren Marke auszugehen ist (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 582, 584 - VITAFRUIT ; BGH GRUR 2007, 321, 322 - COHIBA ; GRUR 2006, 941, 942 - TOSCA BLU ; GRUR 2004, 600, 601 - d-c-fix/CD-FIX ).
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    COHIBA

    Auszug aus BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 28/09
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 - Kinderzeit ; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz ; GRUR 2006, 60, 61 - cocodrillo ; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May ).
  • BGH, 28.09.2006 - I ZB 100/05

    Anspruch auf Löschung der eingetragenen Marke; Beurteilung der

    Auszug aus BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 28/09
    Von einer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen ist auszugehen, wenn diese in Berücksichtigung aller Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen (z. B. Beschaffenheit, betriebliche Herkunft, Vertriebsart, Verwendungszweck, Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung), so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind, wobei vom größten Schutzumfang der älteren Marke auszugehen ist (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 582, 584 - VITAFRUIT ; BGH GRUR 2007, 321, 322 - COHIBA ; GRUR 2006, 941, 942 - TOSCA BLU ; GRUR 2004, 600, 601 - d-c-fix/CD-FIX ).
  • BPatG, 20.12.1995 - 26 W (pat) 180/94
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