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   BPatG, 09.02.2011 - 26 W (pat) 31/10   

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https://dejure.org/2011,5461
BPatG, 09.02.2011 - 26 W (pat) 31/10 (https://dejure.org/2011,5461)
BPatG, Entscheidung vom 09.02.2011 - 26 W (pat) 31/10 (https://dejure.org/2011,5461)
BPatG, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - 26 W (pat) 31/10 (https://dejure.org/2011,5461)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • markenmagazin:recht

    § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG
    ARSCHLECKEN24 - Kein Markenschutz für Zeichen, die gegen die guten Sitten verstossen

  • damm-legal.de

    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
    Anmeldung der Marke "Arschlecken24″ scheitert an der Sittenwidrigkeit

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 5 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "ARSCHLECKEN24" - Schutzunfähigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 5 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "ARSCHLECKEN24" - Schutzunfähigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

  • aufrecht.de

    Keine Eintragung der Marke "Arschlecken24"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der sittlichen Anstößigkeit oder groben Geschmacklosigkeit einer Marke i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 5 Markengesetz (MarkenG) im Hinblick auf die betroffenen Waren und der Unvereinbarkeit mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden; Zurückweisung der ...

  • kanzlei.biz

    "ARSCHLECKEN24" als Marke nicht eintragungsfähig

  • info-it-recht.de

    Marke "Arschlecken24" verstößt gegen die guten Sitten; keine Eintragungsfähigkeit

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "ARSCHLECKEN24" - Schutzunfähigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "ARSCHLECKEN24" - Schutzunfähigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    "Arschlecken24″ nicht als Marke eintragungsfähig

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "ARSCHLECKEN24" als Marke wegen Sittenwidrigkeit nicht eintragbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Markenschutz für sittenwidrige Bezeichnung "ARSCHLECKEN24"

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    "Arschlecken rund um die Uhr”

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Arschlecken24 als Marke sittenwidrig?

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.05.1995 - I ZR 91/93

    Busengrapscher - Sittliche Anstößigkeit

    Auszug aus BPatG, 09.02.2011 - 26 W (pat) 31/10
    Sittlichen Anstoß erregt der angemeldete Wortbestandteil deshalb, weil er zugleich eine Sexualpraktik zu beschreiben geeignet ist, deren Erwähnung das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises verletzt, wenn dies durch den gewählten vulgären Ausdruck geschieht (vgl. hierzu BGH GRUR 1995, 592, 595 - Busengrapscher; BPatG PAVIS PROMA, 26 W (pat) 107/97 - Schenkelspreizer; BPatG PAVIS PROMA 10 W (pat) 711/99 - Penistrillerpfeife).
  • BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 107/97

    Markenschutz - Schutzunfähigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

    Auszug aus BPatG, 09.02.2011 - 26 W (pat) 31/10
    Sittlichen Anstoß erregt der angemeldete Wortbestandteil deshalb, weil er zugleich eine Sexualpraktik zu beschreiben geeignet ist, deren Erwähnung das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises verletzt, wenn dies durch den gewählten vulgären Ausdruck geschieht (vgl. hierzu BGH GRUR 1995, 592, 595 - Busengrapscher; BPatG PAVIS PROMA, 26 W (pat) 107/97 - Schenkelspreizer; BPatG PAVIS PROMA 10 W (pat) 711/99 - Penistrillerpfeife).
  • BGH, 18.09.1963 - Ib ZB 21/62

    Eintragung des Warenzeichens 718 986 "K. L. Schweizer" für die Ware "Schweizer

    Auszug aus BPatG, 09.02.2011 - 26 W (pat) 31/10
    Dabei kommt es nicht auf eine Mehrheit im rechnerischen Sinne, sondern darauf an, ob eine Marke geeignet ist, das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung enthält (BGH GRUR 1964, 136, 137 - Schweizer).
  • BPatG, 16.09.1999 - 10 W (pat) 711/99

    Frage der "guten Sitten" i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG

    Auszug aus BPatG, 09.02.2011 - 26 W (pat) 31/10
    Sittlichen Anstoß erregt der angemeldete Wortbestandteil deshalb, weil er zugleich eine Sexualpraktik zu beschreiben geeignet ist, deren Erwähnung das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises verletzt, wenn dies durch den gewählten vulgären Ausdruck geschieht (vgl. hierzu BGH GRUR 1995, 592, 595 - Busengrapscher; BPatG PAVIS PROMA, 26 W (pat) 107/97 - Schenkelspreizer; BPatG PAVIS PROMA 10 W (pat) 711/99 - Penistrillerpfeife).
  • BGH, 09.07.1953 - IV ZR 242/52

    Sicherungsübereignung. Gläubigergefährdung

    Auszug aus BPatG, 09.02.2011 - 26 W (pat) 31/10
    Der Begriff der guten Sitten ist der sittlichen Auffassung, dem "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" (vgl. BGHZ 10, 228, 232) zu entnehmen.
  • BPatG, 25.06.2002 - 24 W (pat) 140/01
    Auszug aus BPatG, 09.02.2011 - 26 W (pat) 31/10
    Maßgeblich hierfür ist die weder übertrieben laxe, noch besonders feinfühlige Meinung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 140/01 - Dalai Lama; BPatG Mitt.
  • BPatG, 19.09.2002 - 25 W (pat) 207/01
    Auszug aus BPatG, 09.02.2011 - 26 W (pat) 31/10
    Denn sie weist im Zusammenhang mit dem ihm vorangestellten Imperativ darauf hin, dass die derbe Form rund um die Uhr, d. h. dauerhaft zum Ausdruck gebracht werden soll (vgl. BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 207/01 - medi-24 m. w. N).
  • BPatG, 21.09.2005 - 26 W (pat) 244/02

    Die Eintragung der angemeldeten Marke "Ficke" verstößt nicht gegen die guten

    Auszug aus BPatG, 09.02.2011 - 26 W (pat) 31/10
    1983, 156 - Schoasdreiber; BPatG PAVIS PROMA vom 21.09.2005 - 26 W (pat) 244/02 - Ficke).
  • BGH, 02.10.2012 - I ZB 89/11

    READY TO FUCK

    Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. zu § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG BGH, Beschluss vom 18. September 1963 - Ib ZB 21/62, GRUR 1964, 136, 137 - Schweizer; zu § 1 UWG aF BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - I ZR 91/93, BGHZ 130, 5, 9 ff. - Busengrapscher; zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG BPatG, MarkenR 2011, 235, 236; vgl. auch zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. f GMV EuG, Urteil vom 5. Oktober 2011 - T526/09, GRUR Int. 2012, 247 Rn. 14 ff. - PAKI).

    Soweit eine Liberalisierung der Anschauungen des angesprochenen Verkehrs im Hinblick auf die Verwendung vulgärer, obszöner oder beleidigender Worte stattgefunden hat, muss ihr Rechnung getragen werden (vgl. BGHZ 130, 5, 7 f. - Busengrapscher; BPatG, BPatGE 46, 66, 68 ff.; MarkenR 2011, 235, 236; EuG, GRUR Int. 2012, 247 Rn. 28 und 34 - PAKI; EuG, Urteil vom 20. September 2011 - T232/10, GRUR Int. 2012, 364 Rn. 51 - Couture Tech; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 42; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 MarkenG Rn. 593; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 8 Rn. 278; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rn. 624).

  • BPatG, 18.12.2012 - 27 W (pat) 22/12

    Markenlöschungsbeschwerdeverfahren - "headfuck" (Wort-Bildmarke) -

    Sittlichen Anstoß erregt der angemeldete Wortbestandteil deshalb, weil er eine Sexualpraktik zu beschreiben geeignet ist, deren Erwähnung das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises verletzt, weil dies durch den gewählten vulgären Ausdruck geschieht (vgl. hierzu BGH GRUR 1995, 592, 595 - Busengrapscher; BPatG BeckRS 2011, 13266 - Schenkelspreizer; BPatG MarkenR 2011, 235 - Arschlecken24).
  • BPatG, 29.11.2021 - 26 W (pat) 502/20
    aaa) Zunächst ist die angemeldete Wortkombination - wie dargelegt - trotz des Eingangsworts "fucking" kein vulgär-sexueller Begriff, der als vulgärsprachlicher Ausdruck für eine Sexualpraktik oder wegen eines sonstigen sexuellen Bezugs das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises verletzt (vgl. zurückweisende Entscheidungen EuG v. 14.11.2013 (T 52/13) - FICKEN; BPatG 27 W (pat) 22/12 - headfuck; BPatG (26 W (pat) 31/10) - ARSCHLECKEN24; vgl. andererseits stattgebende Entscheidungen 26 W (pat) 116/10 - Ficken und 26 W (pat) 44/10 - FICKEN LIQUORS; an den beiden letztgenannten Entscheidungen dürfte der erkennende Senat nicht mehr festhalten).
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