Weitere Entscheidung unten: BPatG, 30.11.2011

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   BPatG, 02.02.2011 - 26 W (pat) 47/10   

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BPatG, 02.02.2011 - 26 W (pat) 47/10 (https://dejure.org/2011,21919)
BPatG, Entscheidung vom 02.02.2011 - 26 W (pat) 47/10 (https://dejure.org/2011,21919)
BPatG, Entscheidung vom 02. Februar 2011 - 26 W (pat) 47/10 (https://dejure.org/2011,21919)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 71 Abs 3 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenauferlegung nach Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren - fehlender Benutzungsnachweis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 71 Abs 3 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenauferlegung nach Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren - fehlender Benutzungsnachweis -

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widersprechender hat nach der Rücknahme des Markenwiderspruchs die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen bei Vorliegen von Billigkeitsgründen; Kostentragungspflicht eines Widersprechenden nach Rücknahme des Markenwiderspruchs bei Weiterverfolgung des Widerspruchs auf ...

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenauferlegung nach Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren - fehlender Benutzungsnachweis -

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenauferlegung nach Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren - fehlender Benutzungsnachweis -

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenauferlegung nach Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren - fehlender Benutzungsnachweis -

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenauferlegung nach Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren - fehlender Benutzungsnachweis -

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.02.1996 - X ZB 14/94

    "Schutzverkleidung"; Kostenpflicht des Veranlassers in einem Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BPatG, 02.02.2011 - 26 W (pat) 47/10
    Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung).
  • BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95
    Auszug aus BPatG, 02.02.2011 - 26 W (pat) 47/10
    Wird auf eine zulässige Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruch ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung der Benutzung weiterverfolgt, sind dem Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (st. Rspr.; vgl. z. B. BPatG GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL).
  • BGH, 03.03.1972 - I ZB 7/70
    Auszug aus BPatG, 02.02.2011 - 26 W (pat) 47/10
    Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung).
  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 22/93

    "Puma"; Kostenregelung nach Rücknahme des Widerspruchs gegen eine IR-Marke;

    Auszug aus BPatG, 02.02.2011 - 26 W (pat) 47/10
    Die mit der Beschwerde angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sind auf Grund der Rücknahme des Widerspruchs wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO analog; BGH GRUR 1998, 818 - Puma).
  • BPatG, 12.02.2018 - 25 W (pat) 532/16

    Voraussetzungen für eine Löschung der farbigen Wort-/Bildgestaltung ... wegen

    Nach der Gesetzeslage kommt eine Kostenauferlegung im patentgerichtlichen Verfahren nach der Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG nur aus Billigkeitsgründen in Betracht, was nach ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt wird, dass Kosten in der Regel nur dem Verfahrensbeteiligten auferlegt werden, der in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder am Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 71 Rn. 12 ff.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 71 Rn. 11 ff. und Büscher in Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 3. Aufl., § 71 MarkenG, Rn. 2 ff., 5 ff.; siehe dazu nur beispielhaft die Entscheidungen BPatG Aktenzeichen 25 W (pat) 18/15 vom 28. April 2016; 26 W (pat) 47/10 vom 2. Februar 2011 und BPATG Aktenzeichen 24 W (pat) 16/07 vom 27. Januar 2009; die genannten Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts zugänglich).
  • BPatG, 14.01.2016 - 25 W (pat) 27/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "IMMOBILIEN LOUNGE (Wort-Bild-Marke)/immobilien

    Nach der Gesetzeslage kommt eine Kostenauferlegung sowohl im Verfahren vor dem Patentamt als auch im patentgerichtlichen Verfahren nur aus Billigkeitsgründen in Betracht, was nach ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt wird, dass Kosten in der Regel nur dem Verfahrensbeteiligten auferlegt werden, der in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder am Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 71 Rn. 11 ff.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl, § 71 Rn. 11 ff. und Büscher in Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 3. Aufl., § 71 MarkenG, Rn. 2 ff., 5 ff.; siehe dazu nur beispielhaft die Entscheidungen 26 W (pat) 47/10 vom 2. Februar 2011 und 24 W (pat) 16/07 vom 27. Januar 2009; die genannten Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts zugänglich).
  • BPatG, 12.02.2018 - 25 W (pat) 531/16

    Anspruch auf Löschung der Bezeichung "xBlue Capital AG" wegen möglicher

    Nach der Gesetzeslage kommt eine Kostenauferlegung im patentgerichtlichen Verfahren nach der Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG nur aus Billigkeitsgründen in Betracht, was nach ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt wird, dass Kosten in der Regel nur dem Verfahrensbeteiligten auferlegt werden, der in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder am Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 71 Rn. 12 ff.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 71 Rn. 11 ff. und Büscher in Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 3. Aufl., § 71 MarkenG, Rn. 2 ff., 5 ff.; siehe dazu nur beispielhaft die Entscheidungen BPatG Aktenzeichen 25 W (pat) 18/15 vom 28. April 2016; 26 W (pat) 47/10 vom 2. Februar 2011 und BPATG Aktenzeichen 24 W (pat) 16/07 vom 27. Januar 2009; die genannten Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts zugänglich).
  • BPatG, 28.04.2016 - 25 W (pat) 18/15

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenentscheidung -

    Nach der Gesetzeslage kommt eine Kostenauferlegung  im patentgerichtlichen Verfahren nur aus Billigkeitsgründen in Betracht, was nach ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt wird, dass Kosten in der Regel nur dem Verfahrensbeteiligten auferlegt werden, der in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder am Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 71 Rn. 11 ff.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 71 Rn. 11 ff. und Büscher in Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 3. Aufl., § 71 MarkenG, Rn. 2 ff., 5 ff.; siehe dazu nur beispielhaft die Entscheidungen 26 W (pat) 47/10 vom 2. Februar 2011 und 24 W (pat) 16/07 vom 27. Januar 2009; die genannten Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts zugänglich).
  • BPatG, 04.07.2012 - 26 W (pat) 18/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Wirkungslosigkeit der Beschlüsse der Markenstelle

    Den Gegenstandswert hat der Senat der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 704 - Markenwert) vorgenommen; auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts PAVIS PROMA 29 W (pat) 115/11 und 26 W (pat) 47/10 wird ebenfalls Bezug genommen.
  • BPatG, 09.12.2016 - 27 W (pat) 521/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Monk/Monk" - Einrede mangelnder Benutzung - keine

    Wird auf eine zulässige Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruch ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung der Benutzung weiterverfolgt, sind dem Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (st. Rspr.; vgl. z. B. BPatG GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL; 26 W (pat) 47/10 - Alflora BUSINESS/allflora Blumen in alle Welt; 26 W (pat) 34/13 Palm BeachPalm Beach Bademoden Made in Germany/Palm Beach).
  • BPatG, 09.10.2012 - 33 W (pat) 560/10

    Festsetzung des Regelgegenstandswerts im Widerspruchsverfahren entsprechend der

    Zudem ist das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der jüngeren Marke unabhängig davon, ob er sich im Amtsverfahren vor dem DPMA, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof befindet (BPatG 29 W (pat) 115/11; BPatG 26 W (pat) 47/10; BPatG 27 W (pat) 75/09).
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Rechtsprechung
   BPatG, 30.11.2011 - 26 W (pat) 47/10   

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https://dejure.org/2011,19811
BPatG, 30.11.2011 - 26 W (pat) 47/10 (https://dejure.org/2011,19811)
BPatG, Entscheidung vom 30.11.2011 - 26 W (pat) 47/10 (https://dejure.org/2011,19811)
BPatG, Entscheidung vom 30. November 2011 - 26 W (pat) 47/10 (https://dejure.org/2011,19811)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 2 S 1 RVG, § 23 Abs 3 S 2 RVG
    Markenbeschwerdeverfahren - zum Regelgegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - zum Regelgegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - zum Regelgegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Markenbeschwerdeverfahren - zum Regelgegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BPatG, 02.12.1998 - 29 W (pat) 194/93

    Gebühren und Kosten - Kostenerstattung im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BPatG, 30.11.2011 - 26 W (pat) 47/10
    In Markenbeschwerdeverfahren, in denen Patentanwälte tätig geworden sind, kann jedoch der Gegenstandswert entsprechend den vorstehenden Bestimmungen des RVG auch auf Antrag eines ausschließlich durch Patentanwälte vertretenen Verfahrensbeteiligten festgesetzt werden (BPatGE 41, 6 - Kostenfestsetzung in Markenverfahren; BPatG GRUR 1999, 65 - P-Plus).
  • BPatG, 03.08.2009 - 27 W (pat) 75/09
    Auszug aus BPatG, 30.11.2011 - 26 W (pat) 47/10
    Im Widerspruchsbeschwerdeverfahren wird im Regelfall einer im Inland noch unbenutzten Marke ein Gegenstandswert in Höhe von 50.000 EUR für angemessen erachtet (Anschluss an BPatG PAVIS PROMA, 27 W (pat) 75/09, Beschluss vom 5. August 2008).
  • BPatG, 29.07.1998 - 29 W (pat) 112/97

    Markenbeschwerdeverfahren - Festsetzung eines Gegenstandswerts

    Auszug aus BPatG, 30.11.2011 - 26 W (pat) 47/10
    In Markenbeschwerdeverfahren, in denen Patentanwälte tätig geworden sind, kann jedoch der Gegenstandswert entsprechend den vorstehenden Bestimmungen des RVG auch auf Antrag eines ausschließlich durch Patentanwälte vertretenen Verfahrensbeteiligten festgesetzt werden (BPatGE 41, 6 - Kostenfestsetzung in Markenverfahren; BPatG GRUR 1999, 65 - P-Plus).
  • BGH, 16.03.2006 - I ZB 48/05

    Festsetzung des Beschwerdewerts in einem markenrechtlichen

    Auszug aus BPatG, 30.11.2011 - 26 W (pat) 47/10
    Gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 2 MarkenG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei hierfür nach ständiger Rechtsprechung das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke an der Aufrechterhaltung der Marke maßgeblich ist (BGH GRUR 2006, 704 - Markenwert).
  • BPatG, 05.08.2008 - 27 W (pat) 75/08
    Auszug aus BPatG, 30.11.2011 - 26 W (pat) 47/10
    Dieser seit einigen Jahren unverändert gebliebene Wert wird jedoch der tatsächlichen Bedeutung eingetragener Marken im Wirtschaftsleben nicht mehr gerecht (ebenso bereits: BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 75/08, Beschluss vom 5. August 2008).
  • BPatG, 21.05.2014 - 29 W (pat) 59/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Advotipp/Advo (Gemeinschaftsmarke)" - zur

    In Widerspruchsbeschwerdeverfahren beläuft sich bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten nach der Senatsrechtsprechung der Regelwert dabei auf 50.000,- Euro (vgl. BPatG, Beschluss vom 14.03.2012, 29 W (pat) 115/11; ebenso: BPatG, Beschluss vom 09.10.2012, 33 W (pat) 560/10; Beschluss vom 30.11.2011, 26 W (pat) 47/10; Beschluss vom 05.08.2008, 27 W (pat) 75/08).
  • BPatG, 14.03.2012 - 29 W (pat) 115/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung - Gegenstandswert

    Während einige Senate (BPatG 27 W(pat) 75/08; BPatG 26 W (pat) 47/10) den Gegenstandswert bei unbenutzten Marken im Anschluss an die regelmäßige Wertfestsetzung des Bundesgerichtshofs mit 50.000 EUR annehmen, halten andere Senate (BPatG 24 W (pat) 18/10; BPatG 25 W (pat) 29/10; BPatG 28 W (pat) 52/09; BPatG 30 W (pat) 108/05; BPatG 33 W (pat) 84/04) an dem Gegenstandswert von 20.000 EUR im Widerspruchsbeschwerdeverfahren fest.
  • BPatG, 11.12.2013 - 26 W (pat) 46/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenentscheidung nach Widerspruchsrücknahme

    Den Gegenstandswert hat der Senat im Anschluss an die regelmäßige Wertfestsetzung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 704) vorgenommen, auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts 29 W (pat) 115/11 und 26 W (pat) 47/10 wird ebenfalls Bezug genommen.
  • BPatG, 21.05.2014 - 29 W (pat) 55/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Antrag auf Kostenauferlegung - Rücknahme der

    In Widerspruchsbeschwerdeverfahren beläuft sich bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten nach der Senatsrechtsprechung der Regelwert dabei auf 50.000,- Euro (vgl. BPatG, Beschluss vom 14.03.2012, 29 W (pat) 115/11; ebenso: BPatG, Beschluss vom 09.10.2012, 33 W (pat) 560/10; Beschluss vom 30.11.2011, 26 W (pat) 47/10; Beschluss vom 05.08.2008, 27 W (pat) 75/08).
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