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   BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 49/16   

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BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 49/16 (https://dejure.org/2019,28576)
BPatG, Entscheidung vom 29.07.2019 - 26 W (pat) 49/16 (https://dejure.org/2019,28576)
BPatG, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - 26 W (pat) 49/16 (https://dejure.org/2019,28576)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (66)

  • BPatG, 03.02.2016 - 29 W (pat) 25/13

    (Markenbeschwerdeverfahren - "ned tax/NeD Tax (geschäftliche Bezeichnung)/NeD Tax

    Auszug aus BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 49/16
    a) Ein Löschungsanspruch besteht, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen (BPatG 29 W (pat) 25/13 - ned tax/NeD Tax/NeD Tax.

    Soweit vorgetragene Tatsachen nicht liquide sind, sind diese also durch die in den §§ 371 ff. ZPO vorgesehenen Beweismittel zu belegen (vgl. BPatG 25 W (pat) 94/14 - REALFUNDUS/Realfundus; 29 W (pat) 25/13 - ned tax/NeD Tax/NeD Tax Kanzlei Günter Heenen; 24 W (pat) 25/14 - LumiCell/lumicell; 26 W (pat) 88/13 - Lehmitz/Weinhaus am Stadtrand Dirk Lehmitz).

    cc) Von einem befugten Gebrauch des Widerspruchskennzeichens (vgl. BGH GRUR 2002, 706, 707 - vossius.de; BPatG 29 W (pat) 25/13 - ned tax/NeD Tax/NeD Tax Kanzlei Günter Heenen) durch den Beschwerdeführer ist auch deshalb auszugehen, weil ihm unter Ziffer II 4 der Vereinbarung das alleinige und übertragbare, zeitlich, örtlich und gegenständlich unbeschränkte Recht übertragen worden ist, u. a. die Bezeichnung "KRAFTWERK" im geschäftlichen Verkehr zu nutzen und in jeglicher Form zu verwerten sowie gegenüber rechtswidrigen Benutzungen durch Dritte zu verteidigen.

    Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist von einer fiktiven Benutzung der eingetragenen angegriffenen Marke auszugehen (BPatG 29 W (pat) 25/13 - ned tax/NeD Tax/NeD Tax Kanzlei Günter Heenen).

  • BPatG, 10.08.2009 - 27 W (pat) 88/09

    Die Marke "Kulturkraftwerk" ist mit der Marke "Kraftwerk" der gleichnamigen Band

    Auszug aus BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 49/16
    Zudem sei das Bundespatentgericht von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Unternehmensbezeichnung "Kraftwerk" für Musikdarbietungen (27 W (pat) 88/09 - Kulturkraftwerk/Kraftwerk) ausgegangen.

    Denn es ist gerichts- und senatsbekannt, dass die Band "Kraftwerk", die maßgeblich die Entwicklung elektronischer Musik beeinflusst hat, seit über 40 Jahren Musikdarbietungen erbringt (vgl. BPatG 27 W (pat) 88/09 - Kulturkraftwerk/Kraftwerk).

    bbb) Dass dem Unternehmenskennzeichen "Kraftwerk" für den Geschäftsbereich "Musikdarbietungen" nach diesen Kriterien eine entsprechende Bekanntheit zukommt, ist gerichtsbekannt, wird aber auch glaubhaft gemacht durch die zahlreichen vom Widersprechenden eingereichten Unterlagen über die jahrzehntelange Benutzung, die schon vor dem Anmeldetag der Streitmarke nicht nur zu einer gesteigerten Kennzeichnungskraft (vgl. BPatG 27 W (pat) 88/09 - Kulturkraftwerk/Kraftwerk; 24 W (pat) 513/14 - Kraft am Werk/Kraftwerk), sondern auch zu einer entsprechenden Bekanntheit geführt hat (LG Hamburg, Beschl. v. 3. Juli 2012 - 312 O 260/11, Anlage W 13, Bl. 92 ff., 100 VA).

  • BPatG, 15.05.2014 - 30 W (pat) 26/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "eSPIRIT/E-SPIRIT (Unternehmenskennzeichen)" -

    Auszug aus BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 49/16
    Das ältere Kennzeichenrecht muss wirksam entstanden sein, zum Kollisionszeitpunkt, also im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, noch bestanden haben und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch noch fortbestehen (BPatG 30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).

    Marke ist es geboten, bei der Prüfung des Widerspruchs aus einem Unternehmenskennzeichen nur die Geschäftsfelder zu berücksichtigen, die bereits innerhalb der Widerspruchsfrist genannt worden sind (BPatG 30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).

    Bei gegebener Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nach markenrechtlichen Grundsätzen als dem sachlich engeren Kriterium kann regelmäßig auch von Branchennähe ausgegangen werden (BPatG 30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit)).

  • BPatG, 25.09.2023 - 26 W (pat) 38/19
    Ein Löschungsanspruch aus § 42 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 MarkenG besteht, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen (BPatG 26 W (pat) 49/16 -CRAFTWERK/Kraftwerk; 29 W (pat) 25/13 - ned tax/NeD Tax/NeD Tax Kanzlei Günter Heenen; 26 W (pat) 2/14 - WEINHANDLUNG MÜLLER/Weinhandlung Müller).

    Das ältere Kennzeichenrecht muss wirksam entstanden sein, zum Kollisionszeitpunkt, also im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, noch bestanden haben und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch noch fortbestehen (BPatG 26 W (pat) 49/16 - CRAFTWERK/Kraftwerk; 30 (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).

    Wie oben ausgeführt, muss das ältere Kennzeichenrecht nicht nur wirksam entstanden sein und zum Kollisionszeitpunkt noch bestanden haben, sondern muss darüber hinaus im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch noch fortbestehen (BPatG 26 W (pat) 49/16 - CRAFTWERK/Kraftwerk; 30 (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).

  • BPatG, 11.09.2023 - 26 W (pat) 38/19
    Ein Löschungsanspruch aus § 42 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 MarkenG besteht, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen (BPatG 26 W (pat) 49/16 -CRAFTWERK/Kraftwerk; 29 W (pat) 25/13 - ned tax/NeD Tax/NeD Tax Kanzlei Günter Heenen; 26 W (pat) 2/14 - WEINHANDLUNG 39.

    Das ältere Kennzeichenrecht muss wirksam entstanden sein, zum Kollisionszeitpunkt, also im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, noch bestanden haben und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch noch fortbestehen (BPatG 26 W (pat) 49/16 - CRAFTWERK/Kraftwerk; 30 (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).

    Wie oben ausgeführt, muss das ältere Kennzeichenrecht nicht nur wirksam entstanden sein und zum Kollisionszeitpunkt noch bestanden haben, sondern muss darüber hinaus im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch noch fortbestehen (BPatG 26 W (pat) 49/16 - CRAFTWERK/Kraftwerk; 30 (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).

  • BPatG, 12.01.2023 - 30 W (pat) 9/21
    Ein solcher Löschungsanspruch besteht, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen (BPatG 26 W (pat) 49/16 - CRAFTWERK/Kraftwerk; 29 W (pat) 25/13 - ned tax/NeD Tax/NeD Tax Kanzlei Günter Heenen; 26 W (pat) 2/14 - WEINHANDLUNG MÜLLER/Weinhandlung Müller).

    Das ältere Kennzeichenrecht muss wirksam entstanden sein, zum Kollisionszeitpunkt, also im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, noch bestanden haben und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch noch fortbestehen (BPatG 26 W (pat) 49/16 - CRAFTWERK/Kraftwerk; 30 (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).

  • BPatG, 19.07.2021 - 26 W (pat) 16/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "Nachtretter/Nachtretter (Unternehmenskennzeichen)" -

    aa) Ein solcher Löschungsanspruch besteht, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen (BPatG 26 W (pat) 49/16 - CRAFTWERK/Kraftwerk; 29 W (pat) 25/13 - ned tax/NeD Tax/NeD Tax Kanzlei Günter Heenen; 26 W (pat) 2/14 - WEINHANDLUNG MÜLLER/Weinhandlung Müller).

    Das ältere Kennzeichenrecht muss wirksam entstanden sein, zum Kollisionszeitpunkt, also im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, noch bestanden haben und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch noch fortbestehen (BPatG 26 W (pat) 49/16 - CRAFTWERK/Kraftwerk; 30 (pat) 26/12 - eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).

  • BPatG, 15.03.2021 - 26 W (pat) 523/19

    Markenbeschwerdeverfahren - radio ROTKÄPPCHEN (Wort-Bildmarke)/Rotkäppchen

    Als solche nimmt sie der Verbraucher auch wahr, womit die Überschneidungen dieser Waren und Dienstleistungen viel zu gering und zu selten sind, als dass von einer gemeinsamen Produkt- bzw. Dienstleistungsverantwortlichkeit ausgegangen werden könnte (vgl. Rspr. zu Brauereien: BPatG 28 W (pat) 165/04 - OKTOBIER-FEST/OKTOBERFEST-BIER; 28 W (pat) 246/02 - Alpkönig/Alpkönig; 26 W (pat) 49/16 - CRAFTWERK/Kraftwerk).
  • BPatG, 05.04.2023 - 28 W (pat) 521/20
    bb) Diese originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "Kraftwerk" für " Musikdarbietungen " ist durch jahrzehntelange Benutzung schon vor dem Anmeldetag der jüngeren Marke gerichtsbekannt gesteigert gewesen und diese erhöhte Kennzeichnungskraft hält bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt an (vgl. BPatG, Beschluss vom 29.07.2019, 26 W (pat) 1/15 - CRAFT-WERK/CRAFTWORK/Kraftwerk; Beschluss vom 29.07.2019, 26 W (pat) 49/16 - CRAFTWERK/Kraftwerk; 27 W (pat) 88/09 - Kulturkraftwerk/Kraftwerk; 24 W (pat) 513/14 - Kraft am Werk/Kraftwerk; LG Hamburg, Beschluss vom 03.07.2012 - 312 O 260/11).
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