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Rechtsprechung
   BPatG, 22.10.2012 - 26 W (pat) 573/10   

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https://dejure.org/2012,33210
BPatG, 22.10.2012 - 26 W (pat) 573/10 (https://dejure.org/2012,33210)
BPatG, Entscheidung vom 22.10.2012 - 26 W (pat) 573/10 (https://dejure.org/2012,33210)
BPatG, Entscheidung vom 22. Oktober 2012 - 26 W (pat) 573/10 (https://dejure.org/2012,33210)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.03.1972 - I ZB 7/70
    Auszug aus BPatG, 22.10.2012 - 26 W (pat) 573/10
    Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1972, 600, 601- Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung).
  • BGH, 13.02.1996 - X ZB 14/94

    "Schutzverkleidung"; Kostenpflicht des Veranlassers in einem Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BPatG, 22.10.2012 - 26 W (pat) 573/10
    Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1972, 600, 601- Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung).
  • BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95
    Auszug aus BPatG, 22.10.2012 - 26 W (pat) 573/10
    Wird auf eine zulässige Einrede der Nichtbenutzung hin der Widerspruch ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung der Benutzung weiterverfolgt, sind dem Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (ständige Rechtsprechung der Senate des BPatG; siehe z. B. GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL).
  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 22/93

    "Puma"; Kostenregelung nach Rücknahme des Widerspruchs gegen eine IR-Marke;

    Auszug aus BPatG, 22.10.2012 - 26 W (pat) 573/10
    Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos sind (BGH Mitt. 1998, 264 - Puma).
  • BPatG, 14.11.2007 - 26 W (pat) 74/05
    Auszug aus BPatG, 22.10.2012 - 26 W (pat) 573/10
    Insoweit trifft den Widersprechenden von sich aus laufend die Verpflichtung, zu überprüfen, ob und inwieweit seine bisher vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel dem wandernden zeitlichen Rahmen des § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG noch genügen (ständige Rechtsprechung der Senate des BPatG; siehe z. B. PAVIS PROMA 26 W (pat) 74/05 - Crystal/cristal).
  • BPatG, 01.07.2014 - 27 W (pat) 36/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Turnschuh (Bildmarke)" - zur

    Dem DPMA und dem BPatG ist es auch nicht gestattet, den Widersprechenden zur Glaubhaftmachung einer bestrittenen Markenbenutzung aufzufordern oder Hinweise zu den Erfordernissen bzw. Vollständigkeit der Glaubhaftmachungsmittel zu geben (BPatG GRUR 1994, 629 f. - Duotherm; GRUR 2000, 900 (902) - Neuro-Vibolex; BeckRS 2012, 22411; BeckRS 2007, 02253 - VisionArena/@rena vision; Ströbele/Hacker MarkenG § 43 Rn. 48).
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Rechtsprechung
   BPatG, 16.04.2014 - 26 W (pat) 573/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,9544
BPatG, 16.04.2014 - 26 W (pat) 573/10 (https://dejure.org/2014,9544)
BPatG, Entscheidung vom 16.04.2014 - 26 W (pat) 573/10 (https://dejure.org/2014,9544)
BPatG, Entscheidung vom 16. April 2014 - 26 W (pat) 573/10 (https://dejure.org/2014,9544)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 RVG, § 23 Abs 2 S 1 RVG, § 23 Abs 3 S 2 RVG, § 51 Abs 1 GKG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Gegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren" - zur Zulässigkeit des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts - zum Regelgegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren betreffend eine im Verkehr noch nicht benutzte Marke

  • Wolters Kluwer

    Streitwertfestsetzung bei markenrechtlichen Löschungsverfahren

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren" - zur Zulässigkeit des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts - zum Regelgegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren betreffend eine im Verkehr noch nicht benutzte Marke

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BPatG, 02.12.1998 - 29 W (pat) 194/93

    Gebühren und Kosten - Kostenerstattung im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BPatG, 16.04.2014 - 26 W (pat) 573/10
    In Markenbeschwerdeverfahren, in denen Patentanwälte tätig geworden sind, kann jedoch der Gegenstandswert entsprechend den vorstehenden Bestimmungen des RVG auch auf Antrag eines ausschließlich durch Patentanwälte vertretenen Verfahrensbeteiligten festgesetzt werden (BPatGE 41, 6 - Kostenfestsetzung in Markenverfahren; BPatG GRUR 1999, 65 - P-Plus).
  • BGH, 16.03.2006 - I ZB 48/05

    Festsetzung des Beschwerdewerts in einem markenrechtlichen

    Auszug aus BPatG, 16.04.2014 - 26 W (pat) 573/10
    Gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 2 MarkenG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei hierfür nach ständiger Rechtsprechung das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke an der Aufrechterhaltung der Marke maßgeblich ist (BGH GRUR 2006, 704 - Markenwert).
  • BPatG, 29.07.1998 - 29 W (pat) 112/97

    Markenbeschwerdeverfahren - Festsetzung eines Gegenstandswerts

    Auszug aus BPatG, 16.04.2014 - 26 W (pat) 573/10
    In Markenbeschwerdeverfahren, in denen Patentanwälte tätig geworden sind, kann jedoch der Gegenstandswert entsprechend den vorstehenden Bestimmungen des RVG auch auf Antrag eines ausschließlich durch Patentanwälte vertretenen Verfahrensbeteiligten festgesetzt werden (BPatGE 41, 6 - Kostenfestsetzung in Markenverfahren; BPatG GRUR 1999, 65 - P-Plus).
  • BPatG, 05.08.2008 - 27 W (pat) 75/08
    Auszug aus BPatG, 16.04.2014 - 26 W (pat) 573/10
    Dieser seit einigen Jahren unverändert gebliebene Wert wird jedoch der tatsächlichen Bedeutung eingetragener Marken im Wirtschaftsleben nicht mehr gerecht (ebenso bereits: BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 75/08, Beschluss vom 5. August 2008).
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Rechtsprechung
   BPatG, 07.08.2013 - 26 W (pat) 573/10   

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https://dejure.org/2013,46130
BPatG, 07.08.2013 - 26 W (pat) 573/10 (https://dejure.org/2013,46130)
BPatG, Entscheidung vom 07.08.2013 - 26 W (pat) 573/10 (https://dejure.org/2013,46130)
BPatG, Entscheidung vom 07. August 2013 - 26 W (pat) 573/10 (https://dejure.org/2013,46130)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer

    Darlegung und Glaubhaftmachung von Umsatz- und/oder Absatzzahlen zur Feststellung einer ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BPatG, 13.01.2000 - 25 W (pat) 8/99

    Gerichtliche Hinweis- und Aufklärungspflicht im Markenbeschwerdeverfahren -

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 26 W (pat) 573/10
    Deshalb darf der Widersprechende weder darauf vertrauen, dass ihm eine Aufforderung zur Glaubhaftmachung der Benutzung zugeht, noch kann er weitere Hinweise auf die einzelnen Erfordernisse der Glaubhaftmachungsmittel bzw. auf Mängel vorgelegter Unterlagen erwarten (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BPatG GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL; GRUR 2000, 900, 902 - Neuro-Vibolex); denn die Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts findet dort ihre Grenze, wo Hinweise die Stärkung der prozessualen Position einer Partei und damit gleichzeitig eine Schwächung der Stellung der anderen Partei nach sich ziehen würden (BPatG GRUR 2004, 950, 953 - ACELAT/Acesal).
  • BPatG, 09.02.2004 - 25 W (pat) 210/02
    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 26 W (pat) 573/10
    Deshalb darf der Widersprechende weder darauf vertrauen, dass ihm eine Aufforderung zur Glaubhaftmachung der Benutzung zugeht, noch kann er weitere Hinweise auf die einzelnen Erfordernisse der Glaubhaftmachungsmittel bzw. auf Mängel vorgelegter Unterlagen erwarten (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BPatG GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL; GRUR 2000, 900, 902 - Neuro-Vibolex); denn die Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts findet dort ihre Grenze, wo Hinweise die Stärkung der prozessualen Position einer Partei und damit gleichzeitig eine Schwächung der Stellung der anderen Partei nach sich ziehen würden (BPatG GRUR 2004, 950, 953 - ACELAT/Acesal).
  • BGH, 19.10.2000 - I ZB 62/98

    EASYPRESS; Verzicht auf Marke im laufenden Löschungsverfahren

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 26 W (pat) 573/10
    Die von der Widersprechenden mit der Rügeschrift eingereichten weiteren Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke können keine Berücksichtigung finden, da der am 22. Oktober 2012 an Verkündungs Statt zugestellte Senatsbeschluss auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2012 ergangen ist, weshalb den Beteiligten im Anschluss daran weiterer Sachvortrag verwehrt ist und weitere Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden können, soweit - wie im Falle des Benutzungszwangs - der Verhandlungs- bzw. Beibringungsgrundsatz gilt (BGH GRUR 2001, 337, 338 - EASYPRESS; MarkenR 2011, 217 - Yoghurt-Gums).
  • BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95
    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 26 W (pat) 573/10
    Deshalb darf der Widersprechende weder darauf vertrauen, dass ihm eine Aufforderung zur Glaubhaftmachung der Benutzung zugeht, noch kann er weitere Hinweise auf die einzelnen Erfordernisse der Glaubhaftmachungsmittel bzw. auf Mängel vorgelegter Unterlagen erwarten (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BPatG GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL; GRUR 2000, 900, 902 - Neuro-Vibolex); denn die Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts findet dort ihre Grenze, wo Hinweise die Stärkung der prozessualen Position einer Partei und damit gleichzeitig eine Schwächung der Stellung der anderen Partei nach sich ziehen würden (BPatG GRUR 2004, 950, 953 - ACELAT/Acesal).
  • BGH, 09.09.2010 - I ZB 81/09

    Yoghurt-Gums

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 26 W (pat) 573/10
    Die von der Widersprechenden mit der Rügeschrift eingereichten weiteren Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke können keine Berücksichtigung finden, da der am 22. Oktober 2012 an Verkündungs Statt zugestellte Senatsbeschluss auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2012 ergangen ist, weshalb den Beteiligten im Anschluss daran weiterer Sachvortrag verwehrt ist und weitere Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden können, soweit - wie im Falle des Benutzungszwangs - der Verhandlungs- bzw. Beibringungsgrundsatz gilt (BGH GRUR 2001, 337, 338 - EASYPRESS; MarkenR 2011, 217 - Yoghurt-Gums).
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