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   BPatG, 28.04.2016 - 26 W (pat) 64/11   

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https://dejure.org/2016,11718
BPatG, 28.04.2016 - 26 W (pat) 64/11 (https://dejure.org/2016,11718)
BPatG, Entscheidung vom 28.04.2016 - 26 W (pat) 64/11 (https://dejure.org/2016,11718)
BPatG, Entscheidung vom 28. April 2016 - 26 W (pat) 64/11 (https://dejure.org/2016,11718)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 S 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Mangal" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Löschung der Wortmarke "Mangal" für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Verpflegung u. Beherbergung von Gästen wegen behaupteter Bösgläubigkeit z. Ztpkt. der Anmeldung; Anforderungen an den Nachweis einer Bösgläubigkeit durch Kenntnis eines ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Mangal" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Mangal" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)

  • BPatG, 24.09.2020 - 25 W (pat) 509/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "KÖZ HAS URFA Holzkohle Grill Restaurant/KÖZ URFA" -

    Dieser Personenkreis könne nicht objektiv abgegrenzt werden, da die jeweils beanspruchten Dienstleistungen nicht ausschließlich diesem bestimmten Personenkreis angeboten würden (vgl. BPatG, Beschluss vom 28. April 2016 - 26 W (pat) 64/11 - Mangal).

    Soweit der Widersprechende auf den Beschluss des 26. Senats des Bundespatentgerichts vom 28. April 2016 verweist (Az. 26 W (pat) 64/11 - Mangal), stehen die dortigen Feststellungen der hiesigen Entscheidung nicht entgegen.

  • BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 49/18

    LAUSDEANDL

    Dabei wird in solchen Fällen auch zu bewerten sein, ab welcher Größe Bevölkerungsteile, welche über die entsprechenden Dialektkenntnisse verfügen, überhaupt noch einen relevanten Teil des angesprochenen Publikums ausmachen, dessen Sprachverständnis die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft rechtfertigen kann (vgl. hierzu BPatG BeckRS 2016, 10030 - Mangal, wonach 4, 2 Mio. türkische bzw. türkischstämmige Abnehmer einen "kleinen, letztlich nicht mehr relevanten Teil des inländischen deutschen Verkehrs" bilden soll, mit der Folge, dass es auf ihr Sprachverständnis nicht ankomme).
  • BPatG, 06.05.2019 - 27 W (pat) 555/17

    Beurteilung einer Verwechselungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke "Aile

    Selbst für den Fall, dass das türkischstämmige Publikum in Deutschland von einem einheitlich beschreibenden Verständnis des Zeichens ausgehe, könnte die etwa 4 Millionen starke türkische bzw. türkischstämmige Gemeinde in Deutschland in diesem Einzelfall nicht als objektiv abgrenzbarer Verkehrskreis gelten, da die Dienstleistungsangebote nicht ausschließlich an diesen Kundenkreis gerichtet seien (vgl. Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.04.2016 - 26 W(pat) 64/11).
  • LG Köln, 31.07.2018 - 33 O 132/17
    Vielmehr stellt sich dieser Begriff aus ihrer Sicht als Phantasiebezeichnung dar (vgl. BPatG, Beschluss vom 28.04.2016, - 26 W (pat) 64/11 -), welcher zur Kennzeichnung des Restaurants - und damit markenmäßig - verwendet wird.
  • BPatG, 19.11.2019 - 29 W (pat) 41/18
    Die in diesem Zusammenhang relevante Frage, ob türkischsprachige Verbraucher vorliegend durch ihre Sprachkenntnisse objektiv abgrenzbar sind und damit bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als selbständig zu berücksichtigender inländischer Verkehrskreis anzusehen sind, kann vorliegend als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben (befürwortend BPatG, Beschluss vom 17. April 2019, 28 W (pat) 521/18 - Kasap; ablehnend BPatG, Beschluss vom 28.04.2016, 26 W (pat) 64/11 - Mangal).
  • BPatG, 11.09.2019 - 27 W (pat) 50/18
    Dabei wird in solchen Fällen auch zu bewerten sein, ab welcher Größe Bevölkerungsteile, welche über die entsprechenden Dialektkenntnisse verfügen, überhaupt noch einen relevanten Teil des angesprochenen Publikums ausmachen, dessen Sprachverständnis die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft rechtfertigen kann (vgl. hierzu BPatG BeckRS 2016, 10030 - Mangal, wonach 4, 2 Mio. türkische bzw. türkischstämmige Abnehmer einen "kleinen, letztlich nicht mehr relevanten Teil des inländischen deutschen Verkehrs" bilden sollen, mit der Folge, dass es auf ihr Sprachverständnis nicht ankomme).
  • BPatG, 19.06.2019 - 29 W (pat) 548/17
    Bei fremdsprachigen Markenwörtern kann ein Freihaltebedürfnis angenommen werden, wenn sie sowohl im Im- und Export als auch - wegen der Üblichkeit mehrsprachiger Sachhinweise auf Waren, Ankündigungen und dergleichen - beim inländischen Absatz von Waren zur ungehinderten beschreibenden Verwendung benötigt werden (vgl. PatG, Beschluss vom 28.04.2016, 26 W (pat) 64/11, Rn. 46 - Mangal; Beschluss vom 28.04.2016, 26 W (pat) 18/15 - Lille Smuk; Beschluss vom 13.03.2013, 33 W (pat) 38/10 - Bimber).
  • BPatG, 27.09.2018 - 30 W (pat) 534/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Karnaval" - Unterscheidungskraft -

    aa) Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem türkischsprachigen Verkehrskreis um einen in diesem Sinne relevanten Teil des angesprochenen Verkehrs handelt, der das angemeldete Wortzeichen in seinem ursprünglichen Bedeutungsgehalt versteht, mag dies auch bei einem Bevölkerungsanteil von 4, 3 Millionen türkischen und türkischstämmigen Personen (vgl. Anzahl der Ausländer aus der Türkei in Deutschland, Statistisches Bundesamt, Jahr 2015; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Migrationsbericht 2015, S. 162) naheliegend sein (a. A. BPatG, 26 W (pat) 64/11 - Mangal).
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