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   BPatG, 06.05.2013 - 26 W (pat) 8/13   

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BPatG, 06.05.2013 - 26 W (pat) 8/13 (https://dejure.org/2013,11049)
BPatG, Entscheidung vom 06.05.2013 - 26 W (pat) 8/13 (https://dejure.org/2013,11049)
BPatG, Entscheidung vom 06. Mai 2013 - 26 W (pat) 8/13 (https://dejure.org/2013,11049)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "BriefLOGISTIK OBERFRANKEN" - fehlende Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit der Wort-/u. Bildmarke "Brief LOGISTIK OBERFRANKEN" im Hinblick auf das Vorliegen des Schutzhindernisses der mangelnden Unterscheidungskraft

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "BriefLOGISTIK OBERFRANKEN" - fehlende Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "BriefLOGISTIK OBERFRANKEN" - fehlende Unterscheidungskraft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "BriefLOGISTIK OBERFRANKEN" - fehlende Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 06.05.2013 - 26 W (pat) 8/13
    Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).

    Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006).

    Die Unterscheidungskraft kann aber auch dann fehlen, wenn das beanspruchte Zeichen zwar nichts über Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen selbst aussagt, aber eine Information über wesentliche Umstände im Zusammenhang mit dem Angebot der Waren und Dienstleistungen enthält, so dass die angesprochenen Verkehrskreise darin im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen eine Sachinformation und keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen (vgl. dazu EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; vgl. BGH MarkenR 2009, 163, 163 Tz. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 06.05.2013 - 26 W (pat) 8/13
    Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

    Insoweit ist es grundsätzlich irrelevant, ob es sich bei einer angemeldeten Wortmarke um eine sprachliche Neuschöpfung handelt oder ob ihre Verwendung bereits nachweisbar ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff., Rdn. 19 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 418 f. - BerlinCard; BPatG 30 W (pat) 84/06 - open-xchange; BPatG 26 W (pat) 175/01 - Travel Point).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 06.05.2013 - 26 W (pat) 8/13
    Insoweit ist es grundsätzlich irrelevant, ob es sich bei einer angemeldeten Wortmarke um eine sprachliche Neuschöpfung handelt oder ob ihre Verwendung bereits nachweisbar ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff., Rdn. 19 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 418 f. - BerlinCard; BPatG 30 W (pat) 84/06 - open-xchange; BPatG 26 W (pat) 175/01 - Travel Point).

    Die Unterscheidungskraft kann aber auch dann fehlen, wenn das beanspruchte Zeichen zwar nichts über Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen selbst aussagt, aber eine Information über wesentliche Umstände im Zusammenhang mit dem Angebot der Waren und Dienstleistungen enthält, so dass die angesprochenen Verkehrskreise darin im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen eine Sachinformation und keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen (vgl. dazu EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; vgl. BGH MarkenR 2009, 163, 163 Tz. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 06.05.2013 - 26 W (pat) 8/13
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - LIBERTEL).

    Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO, EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - LIBERTEL).

  • BPatG, 05.03.2009 - 30 W (pat) 84/06
    Auszug aus BPatG, 06.05.2013 - 26 W (pat) 8/13
    Insoweit ist es grundsätzlich irrelevant, ob es sich bei einer angemeldeten Wortmarke um eine sprachliche Neuschöpfung handelt oder ob ihre Verwendung bereits nachweisbar ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff., Rdn. 19 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 418 f. - BerlinCard; BPatG 30 W (pat) 84/06 - open-xchange; BPatG 26 W (pat) 175/01 - Travel Point).
  • BPatG, 03.12.2003 - 26 W (pat) 175/01
    Auszug aus BPatG, 06.05.2013 - 26 W (pat) 8/13
    Insoweit ist es grundsätzlich irrelevant, ob es sich bei einer angemeldeten Wortmarke um eine sprachliche Neuschöpfung handelt oder ob ihre Verwendung bereits nachweisbar ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff., Rdn. 19 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 418 f. - BerlinCard; BPatG 30 W (pat) 84/06 - open-xchange; BPatG 26 W (pat) 175/01 - Travel Point).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 06.05.2013 - 26 W (pat) 8/13
    Dies ist stets der Fall, wenn einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; WRP 2000, 741 "LOGO"; BGH WRP 2001, 35 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION").
  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

    Auszug aus BPatG, 06.05.2013 - 26 W (pat) 8/13
    Die Unterscheidungskraft kann aber auch dann fehlen, wenn das beanspruchte Zeichen zwar nichts über Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen selbst aussagt, aber eine Information über wesentliche Umstände im Zusammenhang mit dem Angebot der Waren und Dienstleistungen enthält, so dass die angesprochenen Verkehrskreise darin im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen eine Sachinformation und keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen (vgl. dazu EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; vgl. BGH MarkenR 2009, 163, 163 Tz. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 06.05.2013 - 26 W (pat) 8/13
    Hierzu vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an der sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden könnten (BGH GRUR 2000.502 - Sankt Pauli Girl, GRUR 2001, 413 - Swatch; GRUR 2001, 1153 - anti Kalk).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 06.05.2013 - 26 W (pat) 8/13
    Dies ist stets der Fall, wenn einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; WRP 2000, 741 "LOGO"; BGH WRP 2001, 35 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION").
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BPatG, 12.08.1997 - 27 W (pat) 65/96
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

  • BGH, 24.02.2000 - I ZB 13/98

    LOGO; Unterscheidungskraft einer Marke

  • BPatG, 22.04.2002 - 30 W (pat) 157/01

    Fehlende Unterscheidungskraft bei Wechsel zwischen Groß- und Kleinschreibung auch

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

  • BPatG, 19.10.2016 - 26 W (pat) 31/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Main PostLogistik Briefe. Schnell. Günstig.

    Günstig." geben nur in sloganartiger Weise an, dass schriftlich, in (verschlossenen) Umschlägen übersandte Mitteilungen (vgl. BPatG 26 W (pat) 8/13 - BriefLogistik OBERFRANKEN) mit hoher, großer Geschwindigkeit preiswert befördert werden.

    (2) Der im wirtschaftlichen Zusammenhang verwendete Begriff "Logistik" befasst sich mit Organisation, Steuerung, Bereitstellung und Optimierung von Prozessen der Güter-, Informations-, Energie-, Geld- und Personenströme entlang der Wertschöpfungskette sowie der Lieferkette (BPatG 26 W (pat) 8/13 - BriefLogistik OBERFRANKEN).

    (3) Die Angabe "Logistik" wird hier in üblicher Weise sachlich konkretisiert durch die Voranstellung des Begriffs "Post", so dass damit die beschreibende Aussage getroffen wird, dass die Logistik sich mit Post bzw. Postdienstleistungen beschäftigt (vgl. BPatG 26 W (pat) 8/13 - BriefLogistik OBERFRANKEN).

    (5) Selbst wenn zugunsten der Widersprechenden unterstellt würde, dass der "Briefumschlag" visuell zu einer gewissen räumlichen Trennung des Wortes "Main" von den weiteren Wortbestandteilen "PostLogistik" führt, bildeten die Wortkombination "PostLogistik", der diese Postdienstleistungen beschreibende Briefumschlag, die identische Schriftart und Schriftgröße der drei Wortbestandteile sowie deren einheitliche Umrahmung vor blauem Hintergrund immer noch eine derart enge Verbindung, dass diese von einem durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der hier maßgeblichen Dienstleistungen sowohl begrifflich als auch optisch als ein Gesamtbegriff erkannt und verstanden würde, der sich deutlich von der älteren Einwortmarke "POST" unterscheidet (vgl. BPatG 26 W (pat) 8/13 - BriefLogistik OBERFRANKEN).

  • BPatG, 26.09.2018 - 29 W (pat) 22/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "PROFI LINE (Wort-Bild-Marke)" - keine

    BPatG, 26 W (pat) 8/13 - ), die unterschiedliche Schriftdicke (BPatG, 33 W (pat) 183/04 - ) sowie die konkrete Farbwahl, sind nicht ungewöhnlich, sondern einfach und gehören zum Standard der Werbegrafik.
  • BPatG, 12.10.2017 - 30 W (pat) 7/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "MUSIC FOR MILLIONS (Wort- Bildmarke)" - keine

    Sowohl die Kombination unterschiedlicher Schriftarten (vgl. hierzu etwa BPatG PAVIS PROMA, 26 W (pat) 8/13 - brief LOGISTIK OBERFRANKEN) bzw. Schriftgrößen als auch die Unter- und Oberstriche sowie die rechteckige Unterlegung (vgl. hierzu BPatG PAVIS PROMA, 24 W (pat) 338/03 - VISAGE, bestätigt durch BGH GRUR 2008, 710, juris Rn. 21) stellen einfachste und grundlegende Stilmittel dar, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat und die er deshalb nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrnehmen wird.
  • BPatG, 13.12.2018 - 30 W (pat) 35/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "TACK IT (Wort-Bild-Marke)" -

    Sowohl die Kombination unterschiedlicher Schriftarten (vgl. hierzu etwa BPatG PAVIS PROMA, 26 W (pat) 8/13 - brief LOGISTIK OBERFRANKEN) bzw. Schriftgrößen als auch die rechteckige, schlichte Einrahmung (vgl. hierzu etwa BPatG 30 W (pat) 31/16 - INSTITUT FÜR MEDIZINISCHE GUTACHTEN) stellen einfache und grundlegende Stilmittel dar, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat und die er deshalb nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrnehmen wird.
  • BPatG, 25.10.2018 - 30 W (pat) 28/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "TAD AUDIO VERTRIEB (Wort-Bild-Marke)/TAD

    Sowohl die Kombination unterschiedlicher Schriftarten und -größen bzw. die Schreibweise in Majuskeln (vgl. hierzu etwa BPatG, 26 W (pat) 8/13 - brief LOGISTIK OBERFRANKEN) als auch die rechteckige Unterlegung (vgl. hierzu.
  • BPatG, 18.09.2018 - 27 W (pat) 527/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "BEAUTYLINE (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" - fehlende

    BPatG, Beschluss vom 06. Mai 2013 - 26 W (pat) 8/13 - ; BPatG,.
  • BPatG, 29.06.2017 - 30 W (pat) 508/16

    Unterscheidungskraft des in den Farben rot und weiß gestalteten Wortzeichens und

    Sowohl die Kombination unterschiedlicher Schriftarten (vgl. hierzu etwa BPatG, 26 W (pat) 8/13 - brief LOGISTIK OBERFRANKEN) als auch die rechteckige Unterlegung (vgl. hierzu BPatG PAVIS PROMA, 24 W (pat) 338/03 - VISAGE, bestätigt durch BGH, GRUR 2008, 710, Rn. 21) stellen einfache und grundlegende Stilmittel dar, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat und die er deshalb nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrnehmen wird.
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