Rechtsprechung
BPatG, 10.12.2008 - 26 W (pat) 87/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- Bundespatentgericht
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.01.1999 - III ZB 44/98
Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Führung mehrerer Rechtsstreite mit im …
Auszug aus BPatG, 10.12.2008 - 26 W (pat) 87/06
Die Verwendung desselben internen Aktenzeichens für verschiedene Verfahren mit abweichenden Fristen stelle einen organisatorischen Mangel dar, der von den Vertretern der Markeninhaberin zu verantworten und der Markeninhaberin zuzurechnen sei (BGH NJW-RR 1999, 716 - Dieselbe Handakte für zwei Rechtsstreite).Eine solche Aktenund Fristenkalender-Organisation stellt, wie auch der vorliegende Sachverhalt veranschaulicht, eine potentielle Fehlerquelle und -wie der Bundesgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (vgl. z. B. NJW-RR 1999, 716 f. -Dieselbe Handakte für zwei Rechtsstreite) - einen organisatorischen Mangel dar, der der Markeninhaberin wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist und eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist ausschließt.
- BGH, 31.05.2000 - X ZR 154/99
Schaltmechanismus
Auszug aus BPatG, 10.12.2008 - 26 W (pat) 87/06
Dies gilt wegen § 85 Abs. 2 ZPO auch für das Verschulden von Verfahrensbevollmächtigten (BGH GRUR 2000, 1010 - Schaltmechanismus; GRUR 2003, 724 - Berufungsfrist). - BGH, 17.12.2002 - X ZR 189/02
Anforderung an die Büroorganisation bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften …
Auszug aus BPatG, 10.12.2008 - 26 W (pat) 87/06
Dies gilt wegen § 85 Abs. 2 ZPO auch für das Verschulden von Verfahrensbevollmächtigten (BGH GRUR 2000, 1010 - Schaltmechanismus; GRUR 2003, 724 - Berufungsfrist). - BGH, 21.06.1988 - VI ZB 14/88
Anforderungen an die Büroorganisation im Hinblick auf die aufgrund einer …
Auszug aus BPatG, 10.12.2008 - 26 W (pat) 87/06
B. BGH NJW 1988, 2804 f.).
- BPatG, 07.06.2016 - 30 W (pat) 34/14
Markenbeschwerdeverfahren - "factis" - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung …
Eine derartige Aktenführung - zwei unterschiedliche Verfahren unter demselben internen Aktenzeichen - eröffnet aber, wie es auch der vorliegende Fall zeigt, eine potentielle Fehlerquelle (vgl. bereits BPatG, Beschl. v. 10. Dezember 2008, 26 W (pat) 87/06, juris Rn. 21), und stellt, wie es auch der Bundesgerichtshof zum Ausdruck gebracht hat, einen organisatorischen Mangel dar (vgl. etwa BGH NJW-RR 1999, 716 f. - Dieselbe Handakte für zwei Rechtsstreite), der der Markeninhaberin wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist und eine Wiedereinsetzung in die aufgrund dessen versäumte Frist grundsätzlich ausschließt (BPatG, a. a. O.).