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   BPatG, 15.01.1997 - 26 W (pat) 96/95   

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BPatG, 15.01.1997 - 26 W (pat) 96/95 (https://dejure.org/1997,6234)
BPatG, Entscheidung vom 15.01.1997 - 26 W (pat) 96/95 (https://dejure.org/1997,6234)
BPatG, Entscheidung vom 15. Januar 1997 - 26 W (pat) 96/95 (https://dejure.org/1997,6234)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 26 Abs. 1
    Markenschutz - Nichtbenutzung einer dem Benutzungszwang unterliegenden Marke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BPatG, 18.05.2000 - 25 W (pat) 18/00
    Flaschenformen besitzen nach den vorgenannten Grundsätzen als Warenverpakkung nur dann Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn sie eine über den üblichen Formenschatz hinausreichenden Eigentümlichkeit und Originalität aufweisen (vgl auch Ströbele GRUR 1999, 1041, 1043), der Verkehr sie deshalb neben und unabhängig von der Etikettierung als Besonderheit wahrnimmt und sich hieran zumindest auch orientiert (vgl BPatG GRUR 1998, 581 - weiße Kokosflasche; GRUR 1998, 582 - blaue Vierkantflasche; GRUR 1998, 584.- kleine Kullerflasche; BlPMZ 1998, 531 - Weiße Flasche mit Fußwölbung; BPatG GRUR 1998, 580 - Dimple-Flasche; HABM GRUR 1999, 1080 - GRANINI-FLASCHE).

    Hierbei sind auch farbliche Gestaltungen der Flasche selbst oder ihrer Verschlüsse, welche technische oder werbliche Funktion haben können (vgl hierzu BlPMZ 1998, 531, 532 - Weiße Flasche mit Fußwölbung), nicht unüblich und geben deshalb in der Regel weder einen bestimmten Herkunftshinweis noch tragen sie wesentlich zur Schutzfähigkeit der Formgestaltung bei (vgl auch BPatG GRUR 1998, 581, 582 - weiße Kokosflasche; GRUR 1998, 582, 583, 584 - blaue Vierkantflasche; BlPMZ 1998, 531, 532 - Weiße Flasche mit Fußwölbung).

  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 159/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.
  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 110/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.
  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 138/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.
  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 139/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.
  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 171/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.
  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 109/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.
  • BPatG, 15.07.2002 - 10 W (pat) 28/01
    Zudem liegt in der bloßen Behauptung einer Selbstverständlichkeit ein Werturteil, aber kein Vortrag einer Tatsache (vgl hierzu BPatGE 37, 233).
  • BPatG, 24.01.2001 - 29 W (pat) 87/00
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Wasch- und Bleichmittel, Geschirr- und Wäschespülmittel sowie der Putz- und Poliermittel (vgl dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"; BGH WRP 200, 1290, 1291 "Likörflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.
  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 140/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.
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