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   VG Düsseldorf, 10.12.2010 - 26 K 1603/09   

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VG Düsseldorf, 10.12.2010 - 26 K 1603/09 (https://dejure.org/2010,21626)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.2010 - 26 K 1603/09 (https://dejure.org/2010,21626)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Dezember 2010 - 26 K 1603/09 (https://dejure.org/2010,21626)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Feuerwehr Ölspur Unglücksfall Verwaltungshelfer Kostenersatz Auslagen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    FSHG § 1 Abs 1 FSHG § 41 Abs 2 FSHG § 26
    Feuerwehr Ölspur Unglücksfall Verwaltungshelfer Kostenersatz Auslagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurechnung der Tätigkeit eines privaten Dritten zum Handeln der Feuerwehr als Verwaltungshelfer bei einem Feuerwehreinsatz trotz fehlender Anwesenheit der Feuerwehr am Einsatzort entgegen gesetzlicher Bestimmungen; Einwirkungsmöglichkeit der Feuerwehr auf das Handeln ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2007 - 9 A 4239/04

    Gemeinden können für die Beseitigung von Ölspuren im öffentlichen Straßenraum

    Auszug aus VG Düsseldorf, 10.12.2010 - 26 K 1603/09
    Zwar war die Feuerwehr der Stadt S nach ihrem Ausrücken im Rahmen ihrer (Pflicht-)Aufgaben nach § 1 Abs. 1 FSHG tätig, denn sie hat - indem sie eine auf öffentlicher Straße befindliche Ölspur mit Bindemittel abstreute, das Bindemittel aufnahm und entsorgte bzw. durch den Betriebshof aufnehmen und entsorgen ließ - bei einem Unglücksfall Hilfe geleistet, weil das Öl sich derart auswirkte, dass es die verschmutzte Stelle passierende Verkehrsteilnehmer (z. B. Autofahrer/Motorradfahrer) gefährdete, vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 16.02.2007 - 9 A 4239/04 - NWVBl 2007, 437 m.w.N.
  • VG Arnsberg, 06.08.2010 - 3 K 1109/09

    Kostenersatzforderung für die Beseitigung einer Betriebsmittelspur entgegen dem

    Auszug aus VG Düsseldorf, 10.12.2010 - 26 K 1603/09
    Insbesondere kann anlässlich des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben, ob der Begriff des Feuerwehreinsatzes nur die Feuerwehr und die im Gesetz (§ 18 FSHG) ausdrücklich erwähnten ggf. mitwirkenden Organisationen umfasst und deshalb die Beteiligung/Heranziehung privater Dritter grundsätzlich nicht vom Begriff des Einsatzes im Sinne des § 41 Abs. 2 FSHG umfasst ist, bzw. ob die durch eine Tätigkeit des privaten Dritten verursachten Kosten - wenn man das Tätigwerden eines privaten Dritten im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes nicht grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausschließen wollte - nur dann erstattungsfähig sind, wenn die betreffende Person durch oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und/oder Entscheidungsbefugnissen als Verwaltungshelfer oder Beliehener ausgestattet ist, in diesem Sinne: VG Arnsberg, Urteile vom 06.08.2010 - 3 K 1109/09 und 1112/09 - Juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.1994 - 9 A 780/93

    Berücksichtigung von Vorhaltekosten bei Kosten eines Feuerwehreinsatzes

    Auszug aus VG Düsseldorf, 10.12.2010 - 26 K 1603/09
    OVG NRW, Urteil vom 13.10.1994 - 9 A 780/93 - Juris.
  • BGH, 28.06.2011 - VI ZR 184/10

    Schadensersatzanspruch der Gemeinde aus Gefährdungshaftung für Kosten der

    Eine der Feuerwehr zurechenbare Tätigkeit des privaten Dritten als Verwaltungshelfer ist bei einem Feuerwehreinsatz jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Feuerwehr - oder zumindest ein mit Leitungsbefugnissen ausgestatteter Feuerwehrbeamter - überhaupt nicht mehr am Einsatzort anwesend ist und sich die Feuerwehr hierdurch, obwohl die Gefahrenlage, der Unglücksfall, oder der öffentliche Notstand noch andauert, vollständig der Einwirkungsmöglichkeit auf den beauftragten Dritten begibt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2010 - 26 K 1603/09, juris Rn. 35 ff.).
  • BGH, 28.06.2011 - VI ZR 191/10

    Schadensersatzanspruch der Gemeinde aus Gefährdungshaftung für Kosten der

    Eine der Feuerwehr zurechenbare Tätigkeit des privaten Dritten als Verwaltungshelfer ist bei einem Feuerwehreinsatz jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Feuerwehr - oder zumindest ein mit Leitungsbefugnissen ausgestatteter Feuerwehrbeamter - überhaupt nicht mehr am Einsatzort anwesend ist und sich die Feuerwehr hierdurch, obwohl die Gefahrenlage, der Unglücksfall, oder der öffentliche Notstand noch andauert, vollständig der Einwirkungsmöglichkeit auf den beauftragten Dritten begibt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2010 - 26 K 1603/09, juris Rn. 35 ff.).
  • VG Köln, 12.04.2013 - 9 K 6650/10

    Anspruch von Gemeinden auf durch Einsätze der Feuerwehr i.R.d. ihnen nach dem

    A.A. VG Arnsberg, Urteile vom 06.08.2010 - 3 K 1109/09 - sowie vom 21.02.2011 - 7 K 866/10 -, wohl auch BGH, Urteil vom 28.06.2011 - VI ZR 184/10 -, jeweils in juris; offen OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2012 - 9 E 1117/12 - (n.v.) und VG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2010 - 26 K 1603/09 -, juris.

    Die Einschaltung eines unselbständig tätigen Verwaltungshelfers unterliegt allgemein nicht dem Gesetzesvorbehalt - vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2010 - 26 K 1603/09 - und VG Ansbach, Urteil vom 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002 -, jeweils in juris; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2011, S.626; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 1 Rdnr.134 - Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 1 Rdnr.65 m.w.N. -, wobei sein Handeln der Behörde zuzurechnen ist, die ihn bei der Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe einsetzt.

    A.A. VG Arnsberg, Urteile vom 06.08.2010 - 3 K 1109/09 - sowie vom 21.02.2011 - 7 K 866/10 - vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2010 - 26 K 1603/09 -, juris.

  • VG Aachen, 04.06.2012 - 6 K 237/11

    Zur Kostentragungspflicht des Verursachers eines Verkehrsunfalls für die

    2008, 14; ebenso Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteile vom 21. Februar 2011 - 7 K 866/10 -, vom 6. August 2010 - 3 K 1109/09 - und - 3 K 1112/09 -, sowie vom 2. August 2010 - 7 K 2390/09 - VG Düsseldorf, Urteile vom 10. Dezember 2010 - 26 K 1603/09 - und vom 9. Oktober 2009 - 26 K 8825/08 - a.A.: VG Köln, Urteile vom 13. Mai 2011 - 18 K 7475/10 - und - 18 K 7476/10 -, alle ; vgl. u.a. auch: Schneider, Kommentar zum FSHG NRW, 8. Auflage 2008, § 1 Anm. 13.2.3; Hengst/Majcherek, Kommentar zum Straßen- und Wegegesetz NRW, Loseblatt-Sammlung (Stand: Juni 2011), § 17 Rdnr. 4.9.5.
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