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   OLG Köln, 29.05.2013 - 26 U 12/12   

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OLG Köln, 29.05.2013 - 26 U 12/12 (https://dejure.org/2013,12249)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.05.2013 - 26 U 12/12 (https://dejure.org/2013,12249)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - 26 U 12/12 (https://dejure.org/2013,12249)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.03.2008 - V ZR 13/07

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Umfang der Rechtskraft eines eine Klage auf

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2013 - 26 U 12/12
    Es darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht ( BGH NJW-RR 2008, 1397 Tz.10; NJW-RR 2005, 928 ; NJW-RR 2007, 305, 306 m.w.N.).

    Daher kommt es nur dann in Betracht, wenn die ausgeklammerte Frage zur Höhe nach den Umständen des konkreten Falles allenfalls zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs führen kann (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1397 Tz 12; NJW-RR 2005, 1008, Tz 15; BGHZ 76, 397, 400; 110, 196, 202; 141, 129, 136; BGH NJW 1997, 3176, 3177).Daran fehlt es hier:Die Kammer hat einen Anspruch der Klägerin wegen des Einsammelns und Verwertens der PPK-Verpackungen der Beklagten gem. §§ 683 Satz 1, 670 BGB, der auf Aufwendungsersatz gerichtet ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet.

    Sie ist ferner davon ausgegangen, dass dieser Aufwendungsersatzanspruch auch die übliche Vergütung umfasst, weil die Klägerin die auftragslose Besorgung eines fremden Geschäfts im Rahmen ihres Gewerbes geführt hat (vgl. dazu BGH NJW-RR 2005, 639ff; BGHZ 143, 9, 16; 65, 384, 390; BGH NJW-RR 1989, 970, unter II 2 d).Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ihren Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Zahlung der üblichen Vergütung schlüssig dargelegt hat, denn ein Grundurteil durfte schon deshalb nicht ergehen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagte die von ihr behaupteten Gegenrechte prozessual geltend machen und dadurch ein etwaiger Anspruch der Klägerin entfallen wird (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1397).So hat sich die Beklagte bereits mit ihrer Klageerwiderung zumindest indirekt auf Gegenrechte berufen, indem sie behauptet hat, dass ein etwaiger Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Verwertung des Verpackungsmaterials gem. § 683 BGB im Ergebnis dadurch gemindert werde, dass die Klägerin gem. § 677 BGB die aus der Geschäftsführung erlangten Verwertungserlöse an sie - die Beklagte - auskehren müsse und diese einen möglichen Aufwendungsersatzanspruch erheblich übersteigen würden.

    Wenn aber die prozessuale Geltendmachung dieser Gegenrechte - wie die Beklagte substantiiert behauptet hat - dazu führen kann, dass ein Anspruch der Klägerin letztlich nicht (mehr) besteht, darf die Beklagte zur Geltendmachung ihrer Gegenrechte nicht allein auf das Betragsverfahren verwiesen werden (BGH NJW-RR 2008, 1397, Tz 12): Nachdem das Landgericht in dem Hinweisbeschluss vom 20.4.2012 der Beklagten die damals noch nicht ausdrücklich erklärte Aufrechnung ermöglicht hat, durfte es ihr diese Position nicht dadurch wieder nehmen, dass zeitgleich ein Grundurteil ohne den Vorbehalt der Aufrechnung erlassen wurde.Damit ist auf den Hilfsantrag der Beklagten das Grundurteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurück zu verweisen.Die weitergehende Berufung, die das Ziel der Klageabweisung verfolgt, ist zurückzuweisen.

    Vor diesem Hintergrund braucht die Klägerin - schon aus Gründen des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf ein faires Verfahren - nicht mit einer Klageabweisung in der Berufungsinstanz zu rechnen, nachdem ihr in erster Instanz ergänzender Vortrag zu der Höhe und der Änderung der Berechnungsmodalitäten ermöglicht worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1397, Tz 15).

  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 54/74

    Gefahrenschutzpflicht in der Schiffahrt

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2013 - 26 U 12/12
    Sie ist ferner davon ausgegangen, dass dieser Aufwendungsersatzanspruch auch die übliche Vergütung umfasst, weil die Klägerin die auftragslose Besorgung eines fremden Geschäfts im Rahmen ihres Gewerbes geführt hat (vgl. dazu BGH NJW-RR 2005, 639ff; BGHZ 143, 9, 16; 65, 384, 390; BGH NJW-RR 1989, 970, unter II 2 d).Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ihren Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Zahlung der üblichen Vergütung schlüssig dargelegt hat, denn ein Grundurteil durfte schon deshalb nicht ergehen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagte die von ihr behaupteten Gegenrechte prozessual geltend machen und dadurch ein etwaiger Anspruch der Klägerin entfallen wird (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1397).So hat sich die Beklagte bereits mit ihrer Klageerwiderung zumindest indirekt auf Gegenrechte berufen, indem sie behauptet hat, dass ein etwaiger Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Verwertung des Verpackungsmaterials gem. § 683 BGB im Ergebnis dadurch gemindert werde, dass die Klägerin gem. § 677 BGB die aus der Geschäftsführung erlangten Verwertungserlöse an sie - die Beklagte - auskehren müsse und diese einen möglichen Aufwendungsersatzanspruch erheblich übersteigen würden.
  • BGH, 25.03.1980 - VI ZR 61/79

    Berücksichtigung des Mitverschuldens bei Erlaß eines Grundurteils

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2013 - 26 U 12/12
    Daher kommt es nur dann in Betracht, wenn die ausgeklammerte Frage zur Höhe nach den Umständen des konkreten Falles allenfalls zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs führen kann (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1397 Tz 12; NJW-RR 2005, 1008, Tz 15; BGHZ 76, 397, 400; 110, 196, 202; 141, 129, 136; BGH NJW 1997, 3176, 3177).Daran fehlt es hier:Die Kammer hat einen Anspruch der Klägerin wegen des Einsammelns und Verwertens der PPK-Verpackungen der Beklagten gem. §§ 683 Satz 1, 670 BGB, der auf Aufwendungsersatz gerichtet ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet.
  • BGH, 07.03.1989 - XI ZR 25/88

    Aufwendungsersatzbei Unwirksamkeit des Verwaltervertrags

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2013 - 26 U 12/12
    Sie ist ferner davon ausgegangen, dass dieser Aufwendungsersatzanspruch auch die übliche Vergütung umfasst, weil die Klägerin die auftragslose Besorgung eines fremden Geschäfts im Rahmen ihres Gewerbes geführt hat (vgl. dazu BGH NJW-RR 2005, 639ff; BGHZ 143, 9, 16; 65, 384, 390; BGH NJW-RR 1989, 970, unter II 2 d).Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ihren Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Zahlung der üblichen Vergütung schlüssig dargelegt hat, denn ein Grundurteil durfte schon deshalb nicht ergehen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagte die von ihr behaupteten Gegenrechte prozessual geltend machen und dadurch ein etwaiger Anspruch der Klägerin entfallen wird (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1397).So hat sich die Beklagte bereits mit ihrer Klageerwiderung zumindest indirekt auf Gegenrechte berufen, indem sie behauptet hat, dass ein etwaiger Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Verwertung des Verpackungsmaterials gem. § 683 BGB im Ergebnis dadurch gemindert werde, dass die Klägerin gem. § 677 BGB die aus der Geschäftsführung erlangten Verwertungserlöse an sie - die Beklagte - auskehren müsse und diese einen möglichen Aufwendungsersatzanspruch erheblich übersteigen würden.
  • BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 314/88

    Einwand des Mitverschuldens bei Rechtsmangelhaftung

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2013 - 26 U 12/12
    Daher kommt es nur dann in Betracht, wenn die ausgeklammerte Frage zur Höhe nach den Umständen des konkreten Falles allenfalls zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs führen kann (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1397 Tz 12; NJW-RR 2005, 1008, Tz 15; BGHZ 76, 397, 400; 110, 196, 202; 141, 129, 136; BGH NJW 1997, 3176, 3177).Daran fehlt es hier:Die Kammer hat einen Anspruch der Klägerin wegen des Einsammelns und Verwertens der PPK-Verpackungen der Beklagten gem. §§ 683 Satz 1, 670 BGB, der auf Aufwendungsersatz gerichtet ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet.
  • BGH, 13.05.1997 - VI ZR 145/96

    Zulässigkeit eines Feststellungsurteils unter Vorbehalt der Bestimmung eines

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2013 - 26 U 12/12
    Daher kommt es nur dann in Betracht, wenn die ausgeklammerte Frage zur Höhe nach den Umständen des konkreten Falles allenfalls zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs führen kann (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1397 Tz 12; NJW-RR 2005, 1008, Tz 15; BGHZ 76, 397, 400; 110, 196, 202; 141, 129, 136; BGH NJW 1997, 3176, 3177).Daran fehlt es hier:Die Kammer hat einen Anspruch der Klägerin wegen des Einsammelns und Verwertens der PPK-Verpackungen der Beklagten gem. §§ 683 Satz 1, 670 BGB, der auf Aufwendungsersatz gerichtet ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet.
  • BGH, 24.03.1999 - VIII ZR 121/98

    Entlastung des nur als Zwischenhändler tätig gewordenen Verkäufers; Zulässigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2013 - 26 U 12/12
    Daher kommt es nur dann in Betracht, wenn die ausgeklammerte Frage zur Höhe nach den Umständen des konkreten Falles allenfalls zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs führen kann (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1397 Tz 12; NJW-RR 2005, 1008, Tz 15; BGHZ 76, 397, 400; 110, 196, 202; 141, 129, 136; BGH NJW 1997, 3176, 3177).Daran fehlt es hier:Die Kammer hat einen Anspruch der Klägerin wegen des Einsammelns und Verwertens der PPK-Verpackungen der Beklagten gem. §§ 683 Satz 1, 670 BGB, der auf Aufwendungsersatz gerichtet ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet.
  • BGH, 21.10.1999 - III ZR 319/98

    Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes bei in Sicherungsverwaltung überführten

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2013 - 26 U 12/12
    Sie ist ferner davon ausgegangen, dass dieser Aufwendungsersatzanspruch auch die übliche Vergütung umfasst, weil die Klägerin die auftragslose Besorgung eines fremden Geschäfts im Rahmen ihres Gewerbes geführt hat (vgl. dazu BGH NJW-RR 2005, 639ff; BGHZ 143, 9, 16; 65, 384, 390; BGH NJW-RR 1989, 970, unter II 2 d).Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ihren Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Zahlung der üblichen Vergütung schlüssig dargelegt hat, denn ein Grundurteil durfte schon deshalb nicht ergehen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagte die von ihr behaupteten Gegenrechte prozessual geltend machen und dadurch ein etwaiger Anspruch der Klägerin entfallen wird (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1397).So hat sich die Beklagte bereits mit ihrer Klageerwiderung zumindest indirekt auf Gegenrechte berufen, indem sie behauptet hat, dass ein etwaiger Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Verwertung des Verpackungsmaterials gem. § 683 BGB im Ergebnis dadurch gemindert werde, dass die Klägerin gem. § 677 BGB die aus der Geschäftsführung erlangten Verwertungserlöse an sie - die Beklagte - auskehren müsse und diese einen möglichen Aufwendungsersatzanspruch erheblich übersteigen würden.
  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 144/03

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Erlass bei ungeklärten Gegenforderungen

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2013 - 26 U 12/12
    Daher kommt es nur dann in Betracht, wenn die ausgeklammerte Frage zur Höhe nach den Umständen des konkreten Falles allenfalls zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs führen kann (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1397 Tz 12; NJW-RR 2005, 1008, Tz 15; BGHZ 76, 397, 400; 110, 196, 202; 141, 129, 136; BGH NJW 1997, 3176, 3177).Daran fehlt es hier:Die Kammer hat einen Anspruch der Klägerin wegen des Einsammelns und Verwertens der PPK-Verpackungen der Beklagten gem. §§ 683 Satz 1, 670 BGB, der auf Aufwendungsersatz gerichtet ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet.
  • BGH, 10.03.2005 - VII ZR 220/03

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Voraussetzungen der Zurückverweisung durch

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2013 - 26 U 12/12
    Es darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht ( BGH NJW-RR 2008, 1397 Tz.10; NJW-RR 2005, 928 ; NJW-RR 2007, 305, 306 m.w.N.).
  • BGH, 09.11.2006 - VII ZR 151/05

    Voraussetzungen eines Grundurteils bei Ansprüchen aus VOB/B

  • LG Köln, 20.04.2012 - 7 O 146/11

    Anspruch eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf Aufwendungsersatz

  • BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 66/04

    Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages bei Einstellung der Lieferungen

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