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   BPatG, 01.07.1998 - 26 W (pat) 112/97   

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BPatG, 01.07.1998 - 26 W (pat) 112/97 (https://dejure.org/1998,38691)
BPatG, Entscheidung vom 01.07.1998 - 26 W (pat) 112/97 (https://dejure.org/1998,38691)
BPatG, Entscheidung vom 01. Juli 1998 - 26 W (pat) 112/97 (https://dejure.org/1998,38691)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BPatG, 20.09.2011 - 27 W (pat) 138/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "READY TO FAAK - (Fuck)" - "Fuck" bleibt auch in

    dd) Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt bei erkennbar witzig gemeinten Aussagen fern (vgl. BPatG GRUR 2004, 875, 876 f. - Kokain-Ball; BPatG, Beschluss vom 28. März 2001, Az.: 26 W (pat) 192/99, BeckRS 2009, 19569 - schwarz gebrannt; Beschluss vom 1. Juli 1998, Az.: 26 W (pat) 112/97 - Cannabis).
  • BPatG, 14.09.2011 - 26 W (pat) 502/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Berliner Reichstagsbrand" - kein Sittenverstoß -

    So liegt ein solcher Verstoß bei erkennbar nicht ernst, sondern witzig gemeinten Aussagen eher fern (Hacker, a. a. O., Rn. 503 zu § 8; BPatG GRUR 2004, 875, 876 f. -KOKAIN BALL(für Dienstleistungen im Unterhaltungsbereich); BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 192/99 - SCHWARZ gebrannt; (für alkoholische Getränke); PAVIS PROMA 26 W(pat) 112/97 - CANNABIS (für Raucherbedarfsartikel)).
  • BPatG, 25.02.2004 - 32 W (pat) 331/02
    Wenn bereits vergleichbare Begriffe wie OPIUM (für Parfüm; vgl. OLG Hamburg, GRUR 1990, 456) und CANNABIS (für Raucherbedarfsartikel; BPatG, Beschluss vom 1.7.1998 - 26 W (pat) 112/97) jeweils in Alleinstellung als dem Markenschutz zugänglich bewertet worden sind, kann die offenkundig witzig gemeinte Wortkombination KOKAIN BALL letztlich nicht als moralisch oder gesellschaftlich völlig unerträglich angesehen werden.
  • BPatG, 28.03.2001 - 26 W (pat) 192/99
    Mag danach uU früher die Bezeichnung "schwarzgebrannt" als provokativer Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften aufgefaßt worden sein, so wird die Bezeichnung heute erkennbar nicht ernstgemeint aufgefaßt werden (ähnlich 26 W (pat) 112/97 - Cannabis, anders 26 W (pat) 107/97 - Schenkelspreizer; vgl auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 8 Rdnr 117: scheinbar provozierende Antimarken verstoßen nur im Ausnahmefall gegen die guten Sitten).
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