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   BPatG, 17.12.2003 - 26 W (pat) 16/02   

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BPatG, 17.12.2003 - 26 W (pat) 16/02 (https://dejure.org/2003,25947)
BPatG, Entscheidung vom 17.12.2003 - 26 W (pat) 16/02 (https://dejure.org/2003,25947)
BPatG, Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - 26 W (pat) 16/02 (https://dejure.org/2003,25947)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BPatG, 06.02.1998 - 33 W (pat) 124/97

    Cotto

    Auszug aus BPatG, 17.12.2003 - 26 W (pat) 16/02
    Das folgt aus dem Popularcharakter des Löschungsantrags, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG von jedermann ohne Nachweis eines eigenen Interesses gestellt werden kann und bei Begründetheit des Antrags zur Löschung der Marke von Amts wegen führt (vgl. BGH GRUR 1977, 664 - CHURRASCO; BPatGE 41, 100, 101).

    Je stärker die Marke benutzt und verteidigt wird und je größer - abhängig von der Art der Waren - die Zahl der angesprochenen Verkehrskreise wie auch der Mitbewerber ist, desto größere wirtschaftliche Nachteile sind für die Allgemeinheit im Falle der zu unterstellenden Rechtsbeständigkeit der Marke zu erwarten (vgl BPatGE 41, 100).

  • BGH, 03.03.1972 - I ZB 7/70
    Auszug aus BPatG, 17.12.2003 - 26 W (pat) 16/02
    Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände (vgl. BGH GRUR 1972, 600 - Lewapur).
  • BGH, 20.05.1977 - I ZB 6/76

    Löschung eines Warenzeichens - Beschwerde gegen eine Teillöschung

    Auszug aus BPatG, 17.12.2003 - 26 W (pat) 16/02
    Das folgt aus dem Popularcharakter des Löschungsantrags, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG von jedermann ohne Nachweis eines eigenen Interesses gestellt werden kann und bei Begründetheit des Antrags zur Löschung der Marke von Amts wegen führt (vgl. BGH GRUR 1977, 664 - CHURRASCO; BPatGE 41, 100, 101).
  • BPatG, 31.07.1996 - 26 W (pat) 156/94
    Auszug aus BPatG, 17.12.2003 - 26 W (pat) 16/02
    Da dies auch für einen voraussichtlich erfolgreichen Antrag auf Löschung wegen Bösgläubigkeit gilt, entspricht es ebenfalls der Billigkeit, einem Löschungsantragsgegner, dessen Rechtsmittel gegen die Feststellung einer bösgläubigen Markenanmeldung voraussichtlich erfolglos gewesen wäre, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. dazu Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl, § 71, Rdnr 32; BPatGE 36, 272; 40, 229).
  • BPatG, 26.07.2005 - 27 W (pat) 182/04
    In der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wird dabei für den Fall einer Marke, über deren Benutzung nichts bekannt ist, ein Regelwert von 25.000,-- EUR angenommen (vgl. BPatG Mitt. 2002, 570 - S. 400; Beschluss vom 26. März 2003 - 28 W (pat) 4/02; Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 27 W (pat) 40/00; Beschluss vom 7. August 1996 - 26 W (pat) 92/94; für das Löschungsverfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG: Beschluss vom 26. März 2003 - 26 W (pat) 108/01; Beschluss vom 7. März 2002 - 28 W (pat) 239/03; Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 26 W (pat) 16/02; Beschluss vom 25. November 2003 - 24 W (pat) 240/03; vorgenannte Entscheidungen teils veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM, teils unveröffentlicht), während bei benutzten Marken ein höherer, in der Regel mit 50.000,-- EUR anzusetzender Wert gerechtfertigt ist (vgl. BPatGE a.a.O. - COTTO).
  • BPatG, 21.02.2011 - 29 W (pat) 39/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur Höhe

    Andere Senate sowie ein Teil der Literatur halten - teilweise im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2006 (GRUR 2006, 704 - Markenwert) - bei unbenutzten Marken einen Regelwert von 50.000,-- EUR für gerechtfertigt (27 W (pat) 68/02 - alphajet; 26 W (pat) 16/02 - Senadores; 26 W pat) 128/03 - Dual Mode; 24 W (pat) 20/07 - SAMADHI; 26 W (pat) 2/10 - ErblühTee; 33 W (pat) 138/09; 33 W (pat) 68/10; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I, Markenverfahrensrecht, 1. Teil, 2. Kap., Rdnr. 44; Heidelberger Kommentar/Fuchs-Wissemann, 2. Aufl., § 71 Rdnr. 9).
  • BPatG, 16.09.2004 - 25 W (pat) 88/04
    Insoweit wird auch auf die bisherige Rechtsprechung des BPatG verwiesen, wonach unter Berücksichtigung des Einzelfalles erhöhte Streitwerte festgesetzt worden sind (vgl zB PAVIS PROMA, Brandt, 32 W (pat) 284/01 - Streitwert im Widerspruchs-Beschwerdeverfahren von 25 000,- EURO, PAVIS PROMA, Brandt, 30 W (pat) 056/01 - Streitwert im Löschungsverfahren von 15 000,- EURO, PAVIS PROMA, Knoll, 29 W (pat) 375/98 - Streitwert im Widerspruchs-Beschwerdeverfahren von 25 000,- DM, PAVIS PROMA, Püschel, 24 W (pat) 240/03 - Streitwert im Löschungsverfahren von 25 000,- EURO, PAVIS PROMA, Kliems, 33 W (pat) 124/97 - Streitwert im Löschungsverfahren 100 000,- DM, PAVIS PROMA, Kliems, 26 W (pat) 016/02 - Streitwert im Löschungsverfahren 50 000,- EURO).
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