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   BPatG, 12.01.2011 - 26 W (pat) 22/10   

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BPatG, 12.01.2011 - 26 W (pat) 22/10 (https://dejure.org/2011,19747)
BPatG, Entscheidung vom 12.01.2011 - 26 W (pat) 22/10 (https://dejure.org/2011,19747)
BPatG, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - 26 W (pat) 22/10 (https://dejure.org/2011,19747)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 3 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "XXXL" - keine Unterscheidungskraft - kein Nachweis der Verkehrsdurchsetzung

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "XXXL" - keine Unterscheidungskraft - kein Nachweis der Verkehrsdurchsetzung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "XXXL" - keine Unterscheidungskraft - kein Nachweis der Verkehrsdurchsetzung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "XXXL" - keine Unterscheidungskraft - kein Nachweis der Verkehrsdurchsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Die "XXXL"- Marke - Keine Eintragungsfähigkeit von charakteristischem Werbebegriff

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 12.01.2011 - 26 W (pat) 22/10
    Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.).

    Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 28 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 12.01.2011 - 26 W (pat) 22/10
    Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel).

    Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel).

  • BPatG, 12.10.2010 - 27 W (pat) 244/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Die XXXXXL - Erlebniswelt (Wort-Bild-Marke)/XXXL

    Auszug aus BPatG, 12.01.2011 - 26 W (pat) 22/10
    "XXXL" ist die Steigerungsform der allgemein bekannten Größenangaben "L" für large, "XL" für extra large und "XXL" für extra, extra large (vgl. Langenscheidts Großwörterbuch, Der kleine Muret-Sanders, Englisch-Deutsch, S. 1139, BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 244/09 - Die XXXL-Erlebniswelt).

    Über eine Größenangabe hinaus hat sich "XXL" ebenso wie "super", "mega" oder "riesig" in der Werbung, aber auch in Sprachwendungen zusätzlich als Hinweis auf eine - wie auch immer geartete - Sonderstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung entwickelt (vgl. zuletzt BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 244/09 - Die XXXL-Erlebniswelt, m. w. N.; BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 7/05 - Schuhe XXL).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 12.01.2011 - 26 W (pat) 22/10
    Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel).
  • BPatG, 30.08.2005 - 27 W (pat) 7/05
    Auszug aus BPatG, 12.01.2011 - 26 W (pat) 22/10
    Über eine Größenangabe hinaus hat sich "XXL" ebenso wie "super", "mega" oder "riesig" in der Werbung, aber auch in Sprachwendungen zusätzlich als Hinweis auf eine - wie auch immer geartete - Sonderstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung entwickelt (vgl. zuletzt BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 244/09 - Die XXXL-Erlebniswelt, m. w. N.; BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 7/05 - Schuhe XXL).
  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02

    OTTO

    Auszug aus BPatG, 12.01.2011 - 26 W (pat) 22/10
    Auf diese Weise verwendet, weist "XXXL" allenfalls auf eine hier von der Anmelderin nicht beanspruchte Einzelhandelsdienstleistung, aber weder auf die Herkunft ihrer Waren zur Unterscheidung von Waren anderer Herkunft noch auf die Dienstleistung "Werbung für Dritte" hin (vgl. BGH GRUR 2006, 150 - 152 - NORMA; BGH GRUR 2005, 1047 - 1049 - OTTO).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 12.01.2011 - 26 W (pat) 22/10
    Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 12.01.2011 - 26 W (pat) 22/10
    Dasselbe gilt für Werbeaussagen, bei denen eine Verkehrsdurchsetzung ebenfalls nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, dass aus Sicht der beteiligten Kreise nicht die mögliche Werbewirkung, sondern die betriebliche Herkunftsfunktion im Vordergrund steht (EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 35) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 12.01.2011 - 26 W (pat) 22/10
    Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 28 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus BPatG, 12.01.2011 - 26 W (pat) 22/10
    Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BGH, 15.09.2005 - I ZB 10/03

    NORMA

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