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   BPatG, 13.10.2010 - 26 W (pat) 530/10   

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https://dejure.org/2010,24004
BPatG, 13.10.2010 - 26 W (pat) 530/10 (https://dejure.org/2010,24004)
BPatG, Entscheidung vom 13.10.2010 - 26 W (pat) 530/10 (https://dejure.org/2010,24004)
BPatG, Entscheidung vom 13. Oktober 2010 - 26 W (pat) 530/10 (https://dejure.org/2010,24004)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Saluslogist/SALUS (Gemeinschaftsmarke)" - Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine selbständig kennzeichnende Stellung des Markenbestandteils "Salus" innerhalb der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Saluslogist/SALUS (Gemeinschaftsmarke)" - Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine selbständig kennzeichnende Stellung des Markenbestandteils "Salus" innerhalb der ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Saluslogist/SALUS (Gemeinschaftsmarke)" - Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine selbständig kennzeichnende Stellung des Markenbestandteils "Salus" innerhalb der ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Saluslogist/SALUS (Gemeinschaftsmarke)" - Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine selbständig kennzeichnende Stellung des Markenbestandteils "Salus" innerhalb der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

    Auszug aus BPatG, 13.10.2010 - 26 W (pat) 530/10
    Die Markenstelle ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zutreffend davon ausgegangen, dass diese nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist und dabei eine Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke in der Weise besteht, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2006, 237, 238, Nr. 18 f. - PICASSO ; BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 859, 861 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 235 ff. - Goldhase).
  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 55/05

    Pantogast

    Auszug aus BPatG, 13.10.2010 - 26 W (pat) 530/10
    Von einer selbständig kennzeichnenden Stellung der älteren Marke innerhalb eines jüngeren Kennzeichens kann nämlich regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - die ältere Marke in dem jüngeren Zeichen mit einem weiteren Wortbestandteil zu einem einzigen Gesamtwort verbunden ist (BGH GRUR 2008, 909, 911, Nr. 39 - Pantogast).
  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 223/86

    "Abbo"/"Abo"; Warengleichartigkeit und Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BPatG, 13.10.2010 - 26 W (pat) 530/10
    Dieser erforderliche Hinweischarakter kann sich u. a. daraus ergeben, dass der Inhaber der älteren Marke im Verkehr bereits mit dem entsprechenden Wort, Wortstamm oder Bild als Bestandteil mehrerer eigener Serienmarken aufgetreten ist (EuGH GRUR 2008, 343, 346, Nr. 64 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2002, 542, 544 - BIG), kann aber auch stattdessen oder zugleich dadurch nahegelegt sein, dass der entsprechende Bestandteil als vom Inhaber der älteren Marke als Firmenkennzeichnung verwendet wird (BGH GRUR 1989, 350, 352 - Abbo/Abo).
  • BPatG, 02.08.2006 - 26 W (pat) 266/03

    Focus Home Collection ./. FOCUS

    Auszug aus BPatG, 13.10.2010 - 26 W (pat) 530/10
    Dass der Wortbestandteil " Salus " in der angegriffenen Marke mit großem Anfangsbuchstaben und ansonsten kleinen Buchstaben geschrieben ist, während die Widerspruchsmarke durchweg in großen Buchstaben wiedergegeben ist, ist demgegenüber entgegen der Ansicht des Markeninhabers unerheblich, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, dass Marken in verschiedenen Schriftarten und -typen verwendet werden, weshalb er hierin kein Unterscheidungsmerkmal sieht (BPatG GRUR 2008, 74, 77 - Focus Home Collection/FOCUS).
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auszug aus BPatG, 13.10.2010 - 26 W (pat) 530/10
    Dieser erforderliche Hinweischarakter kann sich u. a. daraus ergeben, dass der Inhaber der älteren Marke im Verkehr bereits mit dem entsprechenden Wort, Wortstamm oder Bild als Bestandteil mehrerer eigener Serienmarken aufgetreten ist (EuGH GRUR 2008, 343, 346, Nr. 64 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2002, 542, 544 - BIG), kann aber auch stattdessen oder zugleich dadurch nahegelegt sein, dass der entsprechende Bestandteil als vom Inhaber der älteren Marke als Firmenkennzeichnung verwendet wird (BGH GRUR 1989, 350, 352 - Abbo/Abo).
  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 37/04

    Goldhase

    Auszug aus BPatG, 13.10.2010 - 26 W (pat) 530/10
    Die Markenstelle ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zutreffend davon ausgegangen, dass diese nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist und dabei eine Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke in der Weise besteht, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2006, 237, 238, Nr. 18 f. - PICASSO ; BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 859, 861 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 235 ff. - Goldhase).
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 13.10.2010 - 26 W (pat) 530/10
    Die Markenstelle ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zutreffend davon ausgegangen, dass diese nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist und dabei eine Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke in der Weise besteht, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2006, 237, 238, Nr. 18 f. - PICASSO ; BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 859, 861 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 235 ff. - Goldhase).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 13.10.2010 - 26 W (pat) 530/10
    Dieser erforderliche Hinweischarakter kann sich u. a. daraus ergeben, dass der Inhaber der älteren Marke im Verkehr bereits mit dem entsprechenden Wort, Wortstamm oder Bild als Bestandteil mehrerer eigener Serienmarken aufgetreten ist (EuGH GRUR 2008, 343, 346, Nr. 64 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2002, 542, 544 - BIG), kann aber auch stattdessen oder zugleich dadurch nahegelegt sein, dass der entsprechende Bestandteil als vom Inhaber der älteren Marke als Firmenkennzeichnung verwendet wird (BGH GRUR 1989, 350, 352 - Abbo/Abo).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 13.10.2010 - 26 W (pat) 530/10
    Die Markenstelle ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zutreffend davon ausgegangen, dass diese nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist und dabei eine Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke in der Weise besteht, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2006, 237, 238, Nr. 18 f. - PICASSO ; BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 859, 861 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 235 ff. - Goldhase).
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