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   OLG Düsseldorf, 30.10.2006 - I-26 W 14/06 AktE   

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OLG Düsseldorf, 30.10.2006 - I-26 W 14/06 AktE (https://dejure.org/2006,2180)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2006 - I-26 W 14/06 AktE (https://dejure.org/2006,2180)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Oktober 2006 - I-26 W 14/06 AktE (https://dejure.org/2006,2180)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) bei einem inländischen Konzernzwischenunternehmen; Verpflichtung einer Aktiengesellschaft (AG) zur Bildung eines Aufsichtsrates nach den Vorschriften des MitbestG; Einordnung eines ...

  • Judicialis

    MitbestG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ; MitbestG § 5 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MitbestG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 5 Abs. 3
    Geltung des Mitbestimmungsgesetzes für inländisches Konzernzwischenunternehmen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    International tätiger Konzern bestehend aus britischer Konzernspitze (PLC), britischen Zwischengesellschaften (Ltd.), deutscher Holdinggesellschaft (AG) und deutschen Untergesellschaften (100%-ige Töchter der Holding) ? Pflicht der Holding zur Bildung eines mitbestimmten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 330
  • ZIP 2006, 2375
  • NZA 2007, 707
  • WM 2007, 165
  • DB 2007, 100
  • NZG 2007, 77
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Stuttgart, 30.03.1995 - 8 W 355/93

    Rechtsstellung als herrschendes Unternehmen bei ausländischer Konzernmutter;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.10.2006 - 26 W 14/06
    Für die Frage, ob ein inländisches Konzernzwischenunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG von den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes erfasst wird, gilt das Konzernzwischenunternehmen auch dann als herrschendes Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 3 MitbestG, wenn die ausländische Konzernleitung die anderen inländischen Konzernunternehmen nur noch über die kapitalmäßige Beteiligung des Konzernzwischenunternehmens beherrscht, nachdem sich die anderen inländischen Konzernunternehmen in Beherrschungsverträgen der Leitung eines ausländischen Konzernunternehmens unterworfen haben (im Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.3.1995 - 8 W 355/93, AG 1995, 380 ff = ZIP 1995, 1004 ff = NJW-RR 1995, 1067 ff).

    Der Senat folgt insoweit der Ansicht des OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 30.3.1995 - 8 W 355/93 (AG 1995, 380, 381, ZIP 1995, 1004, 1005 = NJW-RR 1995, 1067 ff).

    Die Vermittlung der Leitungsmacht kann daher allein auf gesellschaftsrechtlichen Strukturen, namentlich den Kapitalanteilen der Zwischengesellschaft an den Untergesellschaften, beruhen, zumal der wesentliche Grund für die Leitungsbefugnisse einer Konzernspitze ebenfalls in der kapitalmäßigen Abhängigkeit der nachgeordneten Gesellschaften zu suchen ist (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; ebenso: Lutter ZGR 1977, 213; Großfeld/Johannemann, JZ 1995, 795; Kronke IPrax 1995, 397 f; Mankowski ZIP 1995, 1006 ff; Marsch-Barner WuB 1995, 899 ff; offen lassend: BayObLG ZIP 2002, 1034, 1038; a.A.: OLG Celle, Beschluss vom 22.3.1993 - 9 W 130/92, BB 1993, 957; Hanau/Ulmer, MitbestG, 2. Aufl., § 5 Rn. 68; Wichert in: Aktienrecht, § 5 Rn. 27).

    Diese abweichende Meinung führt jedoch nicht zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof, weil die Entscheidung des OLG Celle, wie schon das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 30.3.1995 (a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat, nicht auf ihr beruhte.

  • OLG Celle, 22.03.1993 - 9 W 130/92

    Streit um das Herausfallen von Unternehmen aus der Montanmitbestimmung infolge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.10.2006 - 26 W 14/06
    Die Vermittlung der Leitungsmacht kann daher allein auf gesellschaftsrechtlichen Strukturen, namentlich den Kapitalanteilen der Zwischengesellschaft an den Untergesellschaften, beruhen, zumal der wesentliche Grund für die Leitungsbefugnisse einer Konzernspitze ebenfalls in der kapitalmäßigen Abhängigkeit der nachgeordneten Gesellschaften zu suchen ist (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; ebenso: Lutter ZGR 1977, 213; Großfeld/Johannemann, JZ 1995, 795; Kronke IPrax 1995, 397 f; Mankowski ZIP 1995, 1006 ff; Marsch-Barner WuB 1995, 899 ff; offen lassend: BayObLG ZIP 2002, 1034, 1038; a.A.: OLG Celle, Beschluss vom 22.3.1993 - 9 W 130/92, BB 1993, 957; Hanau/Ulmer, MitbestG, 2. Aufl., § 5 Rn. 68; Wichert in: Aktienrecht, § 5 Rn. 27).

    Die Entscheidung des OLG Celle vom 22.3.1993 - 9 W 130/92 (BB 1993, 957) gibt dem Senat keine Veranlassung zur Vorlage an den Bundesgerichtshof (§ 28 FGG).

  • BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00

    Widerlegung der Konzernvermutung im Mitbestimmungsrecht - Natürliche Person als

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.10.2006 - 26 W 14/06
    Die Vermittlung der Leitungsmacht kann daher allein auf gesellschaftsrechtlichen Strukturen, namentlich den Kapitalanteilen der Zwischengesellschaft an den Untergesellschaften, beruhen, zumal der wesentliche Grund für die Leitungsbefugnisse einer Konzernspitze ebenfalls in der kapitalmäßigen Abhängigkeit der nachgeordneten Gesellschaften zu suchen ist (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; ebenso: Lutter ZGR 1977, 213; Großfeld/Johannemann, JZ 1995, 795; Kronke IPrax 1995, 397 f; Mankowski ZIP 1995, 1006 ff; Marsch-Barner WuB 1995, 899 ff; offen lassend: BayObLG ZIP 2002, 1034, 1038; a.A.: OLG Celle, Beschluss vom 22.3.1993 - 9 W 130/92, BB 1993, 957; Hanau/Ulmer, MitbestG, 2. Aufl., § 5 Rn. 68; Wichert in: Aktienrecht, § 5 Rn. 27).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.10.2006 - 26 W 14/06
    Jedenfalls rechtfertigt die bei einer britischen Ltd. fehlende Mindestkapitalanforderung kein die Niederlassungsfreiheit einschränkendes generelles Verbot von Entherrschungsverträgen mit britischen Gesellschaften dieser Rechtsform (vgl. zutreffend Henssler in seinem Rechtsgutachten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 30.9.2003, Rs C-167/01 - Inspire Art, NJW 2003, 3331, 3333/3334).
  • BayObLG, 24.03.1998 - 3Z BR 236/96

    Konzern, Konzernvermutung, Mitbestimmungsgesetz , Abhängigkeitsvermutung,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.10.2006 - 26 W 14/06
    Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, mit Blick auf die Zielsetzungen des Mitbestimmungsgesetzes sei von einem weiten Konzern-Begriff auszugehen, so dass für die Annahme einer einheitlichen Leitung durch die Antragsgegnerin bereits ihre Planungszuständigkeit in einem zentralen Konzernbereich genüge (vgl. hierzu BAG vom 25.1.1995, AuR 1995, 379; BayObLG vom 24.3.1998, NZA 1998, 956; OLG Düsseldorf, DB 1979, 699).
  • BGH, 04.03.1974 - II ZR 89/72

    Abhängigkeit einer AG von Unternehmensgruppe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.10.2006 - 26 W 14/06
    Im übrigen ist maßgebend die Sicht des abhängigen Unternehmens, so dass aus dessen Blickwinkel zu beurteilen ist, ob es einem fremden unternehmerischen Willen unterworfen ist (vgl. BGH NJW 1974, 855; OLG München NJW-RR 1995, 1066, 1067).
  • OLG München, 07.04.1995 - 23 U 6733/94

    Abhängigkeit einer konzernverbundenen GmbH von einem beteiligten Unternehmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.10.2006 - 26 W 14/06
    Im übrigen ist maßgebend die Sicht des abhängigen Unternehmens, so dass aus dessen Blickwinkel zu beurteilen ist, ob es einem fremden unternehmerischen Willen unterworfen ist (vgl. BGH NJW 1974, 855; OLG München NJW-RR 1995, 1066, 1067).
  • OLG Düsseldorf, 30.01.1979 - 19 W 17/78
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.10.2006 - 26 W 14/06
    Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, mit Blick auf die Zielsetzungen des Mitbestimmungsgesetzes sei von einem weiten Konzern-Begriff auszugehen, so dass für die Annahme einer einheitlichen Leitung durch die Antragsgegnerin bereits ihre Planungszuständigkeit in einem zentralen Konzernbereich genüge (vgl. hierzu BAG vom 25.1.1995, AuR 1995, 379; BayObLG vom 24.3.1998, NZA 1998, 956; OLG Düsseldorf, DB 1979, 699).
  • BAG, 14.02.2007 - 7 ABR 26/06

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

    Ein Aufsichtsrat in dem nach § 5 Abs. 3 MitbestG mitbestimmten Teilkonzern soll nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte auch dann gebildet werden können, wenn das Mutterunternehmen gegenüber den Enkelunternehmen über keine Leitungsmacht verfügt (OLG Düsseldorf 30. Oktober 2006 - 26 W 14/06 - ZIP 2006, 2375; OLG Stuttgart 30. März 1995 - 8 W 355/93 - ZIP 1995, 1004; aA OLG Celle 22. März 1993 - 9 W 130/92 - AP Mitbestimmungs-ErgänzungsG § 16 Nr. 2).
  • OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 20 W 342/07

    Unternehmensmitbestimmung: Pflicht des inländischen Konzernzwischenunternehmens

    Ein Konzernzwischenunternehmen gilt auch dann als herrschendes Unternehmen im Sinn von § 5 Abs. 3 MitbestG, wenn die ausländische Konzernleitung die anderen inländischen Konzernunternehmen nur über die kapitalmäßige Allein- bzw. Mehrheitsbeteiligung beherrscht, die Leitungsfunktion im Gesamtkonzern aber virtuellen Ebenen übertragen sind (Anschluss an OLG Stuttgart, ZIP 1995, 1004 ff = NJW-RR 1995, 1057 ff und OLG Düsseldorf, ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff - beide zitiert nach juris).

    Die besondere Zielsetzung der Beschlüsse des OLG Stuttgart (NJW-RR 1995, 1067 ff) und des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2007, 330 ff) gebiete es, diese nur mit äußerster Zurückhaltung auf andere Sachverhalte zu übertragen.

    Es liege hier ein anderer Sachverhalt vor als er der Entscheidung des OLG Düsseldorf (ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff zitiert nach juris) zugrunde gelegen habe.

    Die Anzahl der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keine Aussagekraft für die Rolle und die Bedeutung gegenüber anderen Konzerngesellschaften (OLG Düsseldorf, ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff zitiert nach juris).

    Der Senat schließt sich dem OLG Stuttgart (ZIP 1995, 1005 ff = NJW-RR 1995, 1067 ff) und ihm nachfolgend dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff, jeweils zitiert nach juris) an, die beide im Ergebnis entschieden haben, dass schon das Halten der Mehrheitsbeteiligungen an den Untergesellschaften durch das der ausländischen Konzernmutter am nächsten stehende Unternehmen in der Form des § 1 Abs. 1 MitbestG der Konzernspitze die beherrschende Stellung vermittelt.

    Sofern das OLG Celle (BB 1993, 957 ff) von dieser Auffassung abweichend die Auffassung vertreten hat, dass die gesetzlich fingierte Teilkonzernspitze noch eine Mindestfunktion besitzen müsse, kann dies nicht zu einer Vorlage gem. § 28 FGG an den Bundesgerichtshof führen, da es sich hierbei nur um ergänzende Erwägungen des Oberlandesgerichts Celle gehandelt hat und die Entscheidung - wie bereits von den Oberlandesgerichten Stuttgart (ZIP 1995, 1004 ff = NJW-RR 1995, 1067 ff) und Düsseldorf (ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff ) ausgeführt - nicht auf dieser Rechtsauffassung beruht.

  • OLG Hamburg, 04.07.2017 - 11 W 19/17

    Unternehmensmitbestimmung: Einrichtung eines mitbestimmten Aufsichtsrats bei

    Es komme nicht darauf an, ob wenigstens Weisungen der Konzernspitze über das Zwischenunternehmen an die nachgeordneten Unternehmen weitergeleitet werden, denn jede rechtstechnische Ausgestaltung der Leitungswege werde durch die bestehenden Mehrheitsverhältnisse ermöglicht und könne jederzeit Änderungen unterliegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2008, 20 W 8/07, juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006, 26 W 14/06, juris Rn. 25; KG Berlin, Beschluss vom 21.12.2015, 14 W 105/15, juris Rn.14).

    Die Vermittlung der Leitungsmacht könne allein auf den gesellschaftsrechtlichen Strukturen, namentlich den Kapitalanteilen der Zwischengesellschaft an den Untergesellschaften, beruhen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006, 26 W 14/06, juris Rn. 25).

    Zum einen hänge die Effizienz einer Mitbestimmung grundsätzlich von den konkret handelnden Personen ab, zum anderen könnten Aufgaben eines mitbestimmten Aufsichtsrates auch bei einer Konzernzwischengesellschaft vielfältig sein und insbesondere Informationsrechte umfassen sowie die Möglichkeit, präventiv zu handeln und im Vorfeld auf Entscheidungen im Konzern Einfluss zu nehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006, 26 W 14/06, juris Rn. 25; KG Berlin, Beschluss vom 21.12.2015, 14 W 105/15, juris Rn. 16).

    Die Existenz mehrerer Leitungsstränge mache die Mitbestimmung in einem der Leitungsstränge nicht obsolet (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006, 26 W 14/06, juris Rn. 26).

  • KG, 21.12.2015 - 14 W 105/15

    Mitbestimmung bei Zwischengesellschaften: Verpflichtung zur Bildung eines

    Die Antragsgegnerin als Zwischengesellschaft muss nach ganz überwiegender Ansicht der Rechtsprechung für eine Anwendung des § 5 Abs. 3 MitBestG keine eigene Leitungsmacht ausüben (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21. April 2008 - 20 W 342/07, NJOZ 2010, 1096; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2008 - 20 W 8/07, OLGReport Frankfurt 2008, 890; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - I-26 W 14/06 AktE, NZA 2007, 707, 709; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 1995 - 8 W 355/93, NJW-RR 1995, 1067).

    a) Eine qualifizierte oder wenigstens einfache Leitung oder ein Mindestmaß an eigener tatsächlich ausgeübter Leitungsmöglichkeit auf Seiten der Zwischengesellschaft ist als ergänzendes Merkmal des § 5 Abs. 3 MitBestG mithin nicht zu fordern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - I-26 W 14/06 AktE, NZA 2007, 707, 709).

    aa) Dieses Argument allein ist aber nach einer Gesamtabwägung letztlich noch kein überzeugender Grund, die Mitbestimmung bei einer Zwischengesellschaft gänzlich zu versagen (siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - I-26 W 14/06 AktE, NZA 2007, 707, 709).

    Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie zur Einschränkung von Umgehungsmöglichkeiten erscheint es danach zwingend geboten, nicht danach zu differenzieren, ob der Zwischengesellschaft zum Zeitpunkt der Einrichtung des Aufsichtsrats größere, geringere oder doch wenigstens ganz geringe Mitwirkungsmöglichkeiten im "Leitungsstrang" verbleiben, oder ob unmittelbare Weisungen der Konzernspitze an die nachgeordneten Unternehmen an ihr "vorbeilaufen" (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - I-26 W 14/06 AktE, NZA 2007, 707, 709; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 1995 - 8 W 355/93, NJW-RR 1995, 1067).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - 26 W 13/08

    Kommunale Holding-Gesellschaften müssen nicht immer paritätisch besetzten

    Mit Blick auf die Zielsetzungen des MitbestG, den Arbeitnehmern in einem Konzern das Mitbestimmungsrecht auf der Ebene zu eröffnen, auf der die wichtigen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden (vgl. Koberski in: Wißmann/Koberski/Kleinsorge/Freis, MitbestimmungsR, 4. Aufl., § 5 MitbestG, Rdn. 2), ist von einem weiten Konzernbegriff auszugehen, so dass für die Annahme einer einheitlichen Leitung bereits die bestimmende Einflussnahme auf wesentliche Führungsfunktionen in einem einzelnen zentralen Konzernbereich, z.B. bei Einkauf, Finanzen, Organisation, Personalwesen und Verkauf, genügt (vgl. BAG, Beschl. v. 25.01.1995 - 7 ABN 41/94; BayObLG, Beschl. v. 24.03.1998 - 3Z BR 236/96; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.10.2006 - I-26 W 14/06 AktE).

    Zum Teil wird angenommen, dass schon das Halten der Mehrheitsbeteiligungen an den Untergesellschaften genügt, ohne dass es erforderlich ist, dass dieses Unternehmen die Leitungsmacht tatsächlich selbst ausübt bzw. die Mutter sich zur Ausübung von Leitungsmacht dieses Unternehmens bedient (vgl. Senat, Beschl. v. 30.10.2006 - 26 W 14/06; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.03.1995 - 8 W 355/93; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.04.2008 - 20 W 342/07; Raiser/Veil, a.a.O., Rdn. 41; Gach in: MünchKomm zum Akt, § 5 MitbestG, Rdn. 38).

  • OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 20 W 8/07

    Unternehmensmitbestimmung: Pflicht eines einer Konzernmutter nachgeordneten

    Für die Frage der Pflicht zur Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrates gemäß § 5 Abs. 3 MitbestG ist allein die Beherrschung des Konzerns durch Kapitalmehrheit maßgeblich, da aus ihr jederzeit auch Leitungsstrukturen folgen können (Fortführung von OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1057 ff; OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 330 ff; Senatsbeschluss vom 21.04.2008 - 20 W 342/07).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts sowie der Antragstellerin kommt es hierbei nicht darauf an, dass dieses Unternehmen Leitungsmacht auch tatsächlich ausübt (OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1067 ff.; OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 330 ff., Müko AktG/Gach § 5 MitbestG, Rn. 39; ebenso Raiser, MitbestG, § 5 Rn. 40; a.A. OLG Celle BB 1993, 959; Ulmer/Habersack/Henssler, aaO, § 5 Rdnr. 70).

  • LG Hamburg, 12.08.2016 - 413 HKO 138/15

    SGS Société Générale de Surveillance Holding (Deutschland) GmbH:

    Das ist auch dann der Fall, wenn die Konzernspitze ihren Sitz im Ausland hat und in einer ausländischen Rechtsform verfasst ist, die dem Anwendungsbereich des MitbestG nicht unterliegt (BAG, Beschluss vom 14.02.2007 - 7 ABR 26/06, Rn. 61 - juris, ZIP 2007 1522 OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2008 - 20 W 342/07, Rn. 14 - juris, ZIP 2008, 879 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006 - 26 W 14/06, Rn. 24 - juris, AktE, ZIP 2006, 2377 Kort NZG 2009, 81, 84).

    Ausreichend sei vielmehr die Möglichkeit beherrschender Einflussnahme, welche durch die kapitalmäßige Beteiligung gemäß § 17 Abs. 2 AktG vermutet werde (KG, Beschluss vom 21.12.2015 - 14 W 105/15, NZG 2016, 349 Rn. 11; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.04.2008 - 20 W 342/07, NJOZ 2010, 1096; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2008 - 20 W 8/07, OLGReport Frankfurt 2008, 890; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006 - I-26 W 14/06 AktE, NZA 2007, 707, 709; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.1995 - 8 W 355/93, NJW-RR 1995, 1067 Kort NZG 2009, 81, 85; Schilha/Lang EWiR 2016, 401, 402; zur a.A.vgl. Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Auflage 2012, § 5 MitbestG Rn. 69 f. m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 04.06.2018 - 26 W 12/17

    Indus Holding AG: Beschluss in Statusverfahren zur Zusammensetzung des

    Für die Beurteilung, ob ein Konzern vorliegt und welches Unternehmen die Konzernobergesellschaft ist, gelten wegen der Verweisung in § 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG auf § 18 Abs. 1 nicht nur die Konzernvermutung (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AktG), sondern auch die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG (ausführlich dazu bereits Senat, Beschlüsse v. 04.07.2013 - I-26 W 13/08 (AktE) Rn. 17, AG 2013, 720 ff.; v. 30.10.2006 - I-26 W 14/06 (AktE) Rn. 16, juris).
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