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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86   

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BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 (https://dejure.org/1990,1)
BVerfG, Entscheidung vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 (https://dejure.org/1990,1)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 (https://dejure.org/1990,1)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Steuerfreies Existenzminimum

  • Simons & Moll-Simons

    3. Der in § 11 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes enthaltene Ausschluß eines Verlustausgleichs bei der Berechnung des für die Kindergeldbemessung maßgeblichen Einkommens ist verfa... ssungsrechtlich unbedenklich

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Familienlastenausgleichs: - Bei der Einkommensbesteuerung muß ein Betrag in Höhe des Existenzminimums der Familie steuerfrei bleiben. Als Maßstab für das Existenzminimum von Kindern kommt den Leistungen der Sozialhilfe entscheidende Bedeutung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressebericht, 26.10.1990)

    Teure Gerechtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 82, 60
  • NJW 1990, 2869
  • NJW-RR 1990, 1410 (Ls.)
  • MDR 1990, 1088
  • FamRZ 1990, 955
  • WM 1990, 1594
  • BB 1990, 1750
  • DB 1990, 1492
  • BStBl II 1990, 653
 
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Wird zitiert von ... (1284)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
    Bei der Einkommensbesteuerung muß ein Betrag in Höhe des Existenzminimums der Familie steuerfrei bleiben; nur das darüber hinausgehende Einkommen darf der Besteuerung unterworfen werden (Abweichung von BVerfGE 43, 108).

    Mit der Einführung eines einheitlichen Familienlastenausgleichs in Form der Kindergeldgewährung durch das Einkommensteuerreformgesetz von 1974 erhielt das Kindergeld zusätzlich die Funktion, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß infolge der Abschaffung der Kinderfreibeträge die Minderung der Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen durch den Unterhalt ihrer Kinder im Steuerrecht nicht mehr berücksichtigt wurde (vgl. BVerfGE 43, 108 (123)).

    Dem Gesetzgeber steht Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (vgl. BVerfGE 11, 105 (126); 21, 1 (6); 39, 316 (326); 43, 108 (123 f.); 48, 346 (366)).

    Dieses geht insbesondere nicht so weit, daß der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten (BVerfGE 43, 108 (121); 75, 348 (360) m. w. N.).

    Nach diesen Grundsätzen kann bei einer Gesamtbetrachtung der Leistungen, die der Staat für Kinder erbringt (vgl. BVerfGE 43, 108 (121 f.)), nicht festgestellt werden, daß die Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen ist und dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr genügt.

    Dem Gesetzgeber steht es frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr statt dessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl. BVerfGE 43, 108 (123 f.); 61, 319 (354)).

    Es wird im übrigen nicht dadurch berührt, daß die öffentliche Hand allgemeine Förderungsleistungen für Kinder, insbesondere als Träger des Schul-, Bildungs- und Ausbildungssystems, erbringt (vgl. dazu BVerfGE 43, 108 (121)).

    Es ist aber auch sachlich nicht geboten, die steuerliche Entlastung für kindesbedingte Aufwendungen am bürgerlich-rechtlichen Unterhalt auszurichten und sie damit letztlich nach dem sozialen Status der einzelnen Familie zu bestimmen (vgl. auch BVerfGE 43, 108 (121, 123)).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
    Dem Gesetzgeber steht es frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr statt dessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl. BVerfGE 43, 108 (123 f.); 61, 319 (354)).

    Nicht nur aus den Gesetzesmaterialien, sondern auch aus dem Umstand, daß mit der Einführung des Kindergeldes vom ersten Kind an gleichzeitig die Kinderfreibeträge im Steuerrecht abgeschafft worden sind, folgt zweifelsfrei, daß das Kindergeld in der Zeit ab 1975 - jedenfalls bis zur Wiedereinführung höherer Freibeträge von 1986 an - dazu bestimmt war, der Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit, die durch den Unterhalt von Kindern bedingt war, Rechnung zu tragen (vgl. auch BVerfGE 61, 319 (354)).

    Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (vgl. BVerfGE 61, 319 (343 f.) m. w. N.).

    Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten, die vom Statistischen Bundesamt im Rahmen der laufenden Wirtschaftsrechnungen für Haushalte mit zwei Kindern ermittelt worden sind, betrugen monatlich 470 DM (vgl. dazu auch die in BVerfGE 61, 319 (339)) wiedergegebene Angabe der Landesregierung Rheinland-Pfalz, die den monatlichen Durchschnittsaufwand einer Familie für ein Kind in dieser Zeit mit 500 DM beziffert hat).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
    Diese Verfassungsnorm verlangt zwar, daß sich Beamte, ihrer beamten- und besoldungsrechtlichen Einstufung entsprechend, unabhängig von der Familiengröße annähernd das Gleiche leisten können (BVerfGE 44, 249 (267)).

    Wie auch in anderen Fällen, in denen die Erfüllung grundrechtlicher Pflichten des Gesetzgebers von der Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse abhängt (vgl. etwa BVerfGE 44, 249 (267); 77, 170 (214 f.); 77, 381 (405)), kann es die gesetzliche Regelung nur beanstanden, wenn der Gesetzgeber die maßgeblichen Pflichten entweder überhaupt außer acht gelassen oder ihnen offensichtlich nicht genügt hat.

    c) Für die Ermittlung des Existenzminimums von Kindern kann auf die Maßstäbe zurückgegriffen werden, die sich aus statistisch ermittelten Richtsätzen oder normativ festgelegten Regelleistungen für den entsprechenden Bedarf ergeben (vgl. BVerfGE 44, 249 (274)).

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
    Soweit es nicht um die genannten Mindestvoraussetzungen geht, steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll (BVerfGE 40, 121 (133)).

    Ebenso wie der Staat nach diesen Verfassungsnormen verpflichtet ist, dem mittellosen Bürger diese Mindestvoraussetzungen erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern (vgl. BVerfGE 40, 121 (133)), darf er dem Bürger das selbst erzielte Einkommen bis zu diesem Betrag - der im folgenden als Existenzminimum bezeichnet wird - nicht entziehen.

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
    Die für den Steuerpflichtigen unvermeidbare Sonderbelastung durch Unterhaltsverpflichtungen mindert seine Leistungsfähigkeit und darf ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. zuletzt BVerfGE 68, 143 (152 f.)).

    Das Gebot, Unterhaltsaufwendungen für Kinder mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen, entspricht im Ergebnis dem Grundsatz, daß der Gesetzgeber bei der steuerlichen Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen nicht realitätsfremde Grenzen ziehen darf (vgl. BVerfGE 66, 214 (223); 68, 143 (153)).

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
    Das Gebot, Unterhaltsaufwendungen für Kinder mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen, entspricht im Ergebnis dem Grundsatz, daß der Gesetzgeber bei der steuerlichen Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen nicht realitätsfremde Grenzen ziehen darf (vgl. BVerfGE 66, 214 (223); 68, 143 (153)).

    Entscheidende Bedeutung für die Bemessung des Existenzminimums, um das es hier geht, kommt den Leistungen der Sozialhilfe zu, die gerade dieses Existenzminimum gewährleisten sollen und die verbrauchsbezogen ermittelt und regelmäßig den steigenden Lebenshaltungskosten angepaßt werden (vgl. BVerfGE 66, 214 (224)).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
    b) Mit der aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Pflicht des Staates, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 (76); 55, 114 (126)), ist die Kürzung des Kindergeldes in seiner Funktion als allgemeine Sozialleistung ebenfalls vereinbar.

    Der Finanzbedarf des Staates ist nicht geeignet, eine verfassungswidrige Steuer zu rechtfertigen (BVerfGE 6, 55 (80)).

  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
    Dem Gesetzgeber steht Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (vgl. BVerfGE 11, 105 (126); 21, 1 (6); 39, 316 (326); 43, 108 (123 f.); 48, 346 (366)).

    Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht herleiten (vgl. BVerfGE 39, 316 (326)).

  • BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85

    Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses des infolge einer Brufskrankheit

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
    Dieses geht insbesondere nicht so weit, daß der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten (BVerfGE 43, 108 (121); 75, 348 (360) m. w. N.).

    a) Prüfungsmaßstab ist insoweit Art. 3 Abs. 1 GG, wobei die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Grundsatzentscheidung für den Schutz der Familie mit zu beachten ist (vgl. BVerfGE 13, 290 (296 f., 298); 75, 348 (357)).

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
    Es war dazu bestimmt, den Aufwand, insbesondere die wirtschaftliche Belastung, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entsteht, teilweise auszugleichen (vgl. BVerfGE 22, 28 (36); 29, 71 (79) zum Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964 (BGBl I S. 265); ebenso BVerfGE 11, 105 (115) und 23, 258 (263) zum Kindergeldgesetz vom 13. November 1954 (BGBl I S. 333) sowie BVerfGE 22, 163 (168) zum Kindergeldkassengesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl I S. 1001)).

    Dem Gesetzgeber steht Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (vgl. BVerfGE 11, 105 (126); 21, 1 (6); 39, 316 (326); 43, 108 (123 f.); 48, 346 (366)).

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80

    Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 17/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Übergangsregelungen bei Wohngeld

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Bestimmung außergewöhnlicher

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70

    Konjunkturzuschlag

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

  • BVerfG, 14.07.1970 - 1 BvL 10/67

    Verfassungswidrigkeit der Heiratswegfallklausel im Kindergeldrecht

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 23/64

    Teilnichtigkeit des Kindergeldkassengesetzes

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

  • BVerfG, 24.05.1967 - 1 BvL 18/65

    Verfassungmäßigkeit des Ausschlusses vom Kindergeld nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG

  • BVerfG - 1 BvL 26/84 (anhängig)
  • BVerfG - 1 BvL 4/86 (anhängig)
  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Er hat in seinem weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu entscheiden, auf welchem Weg und mit welchen Mitteln das soziale Staatsziel verfolgt werden soll (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 82, 60 ).
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (BVerfGE 43, 108 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ; 89, 346 ; 127, 224 ; 145, 106 ).

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 145, 106 ; 148, 217 ).

    a) Ebenso wie der Staat nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet ist, dem mittellosen Bürger diese Mindestvoraussetzungen erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern, darf er dem Bürger das selbst erzielte Einkommen jedenfalls bis zu diesem Betrag nicht entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 120, 125 ).

    Aus Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt ferner, dass bei der Besteuerung einer Familie jedenfalls das - durch das Sozialhilferecht bestimmte - Existenzminimum für sämtliche Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 164 ).

    b) Die verminderte Leistungsfähigkeit durch Unterhaltsverpflichtungen darf auch bei Beziehern höherer Einkommen nach Art. 3 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).

    Er muss die Entscheidung der Eltern zugunsten von Kindern achten und darf den Eltern im Steuerrecht nicht etwa die "Vermeidbarkeit" von Kindern in gleicher Weise entgegenhalten wie die Vermeidbarkeit sonstiger Lebensführungskosten (BVerfGE 82, 60 ; 89, 346 ; 107, 27 ).

    Vielmehr darf der Gesetzgeber nur das darüberhinausgehende Einkommen der Besteuerung unterwerfen, weil andernfalls Familien mit Kindern gegenüber Kinderlosen benachteiligt würden (BVerfGE 82, 60 ).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 45, 187 ; 82, 60 ; 113, 88 ; Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, juris, Rn. 259).

    e) Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; 112, 268 ; 120, 125 ).

    Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich - bezogen auf das Ergebnis - die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl. BVerfGE 82, 60 ).

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.09.1985 - 25/84, 26/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,897
EuGH, 17.09.1985 - 25/84, 26/84 (https://dejure.org/1985,897)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.1985 - 25/84, 26/84 (https://dejure.org/1985,897)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 1985 - 25/84, 26/84 (https://dejure.org/1985,897)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Ford / Kommission

    1 . WETTBEWERB - KARTELLE - SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM - ENTSCHEIDUNG DES HERSTELLERS , DURCH DIE DAS SORTIMENT DER VERTRIEBENEN ERZEUGNISSE GEÄNDERT WIRD - QUALIFIZIERUNG - KEINE EINSEITIGE HANDLUNG , DIE SICH DEM VERBOT VON KARTELLEN ENTZIEHT - HANDLUNG , DIE SICH IN ...

  • EU-Kommission

    Ford / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an ein selektives Vertriebssystem darstellende und die Erhaltung eines Fachhandels bezweckende Vereinbarungen; Herausnahme von bestimmten Fahrzeugen aus dem Warenprogramm als einseitige Handlung; Einstellung der Lieferung von Fahrzeugen auf Basis des ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    1. WETTBEWERB - KARTELLE - SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM - ENTSCHEIDUNG DES HERSTELLERS , DURCH DIE DAS SORTIMENT DER VERTRIEBENEN ERZEUGNISSE GEÄNDERT WIRD - QUALIFIZIERUNG - KEINE EINSEITIGE HANDLUNG , DIE SICH DEM VERBOT VON KARTELLEN ENTZIEHT - HANDLUNG , DIE SICH IN ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Ford - Werke AG und Ford of Europe Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.09.1985 - 26/84
    Auszug aus EuGH, 17.09.1985 - 25/84
    URTEIL VOM 17.9.1985 - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 25 UND 26/84 URTEIL DES GERICHTSHOFES.

    17. September 1985 * In den verbundenen Rechtssachen 25 und 26/84 1) Ford-Werke AG, Köln,.

    Klägerin in der Rechtssache 25/84, 2) Ford of Europe Inc., Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten von Amerika), Klägerin in der Rechtssache 26/84, Prozeßbevollmächtigte beider Klägerinnen: J. Lever, Q. C., und C. S. Vajda, beide Gray's Inn, London, unterstützt durch Solicitor Ph. Collins, London, und Rechtsanwalt P. Sambuc, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Wolter, Luxemburg,.

  • EuGH, 28.02.1984 - 228/82

    Ford / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.09.1985 - 25/84
    9 Diese Entscheidung wurde vom Gerichtshof durch Urteil vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228 und 229/82 (Ford, Slg. 1984, 1129) für nichtig erklärt.
  • EuGH, 06.01.2004 - C-2/01

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE

    25 Zu den Urteilen vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82 (AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151) und vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84 (Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Slg. 1985, 2725) stellte das Gericht fest:.
  • EuGH, 18.09.2003 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission

    Das Gericht hat u. a. ausgeführt: "236 Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag entzieht, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich erheblich von denen, die den vom Gericht angeführten Urteilen Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke zugrunde gelegen hätten.

    Die Auffassung der Rechtsmittelführerin, es müsse nach den Motiven differenziert werden, die sie beim Gebrauchmachen von der vertraglich vorgesehenen Möglichkeit einer restriktiven Belieferung verfolgt habe, finde in den Urteilen Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke keine Stütze.

    Der Vergleich zwischen diesem Urteil und dem vorerwähnten Urteil Bayerische Motorenwerke zeige nur, dass eine scheinbar einseitige Handlung (wie die Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler oder die einseitige Belieferung dieser Händler durch den Hersteller) in Wirklichkeit eine Vereinbarung darstelle, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolge, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterlägen (vgl. Urteile Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke, zitiert vom Gericht in Randnr. 236 des angefochtenen Urteils), oder wenn die Händler durch ein bestimmtes Verhalten als Reaktion auf die Maßnahme ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht hätten (Urteil BMW Belgium u. a./Kommission).

    Die Auffassung der Rechtsmittelführerin, eine Vereinbarung könne nur dadurch zustande kommen, dass die Adressaten oder "Opfer" einer scheinbar einseitigen Maßnahme durch ihr Verhalten ihre Zustimmung zum Ausdruck brächten, nicht aber dadurch, dass sich die einseitige Maßnahme in laufende Geschäftsbeziehungen einfüge, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterlägen, sei mit den Urteilen Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke nicht vereinbar und daher zurückzuweisen.

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag entzieht, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen (Urteile Ford/Kommission, Randnr. 21, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

    In den Urteilen Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke hätten die festgestellten Beschränkungen ihre Grundlage in den Händlerverträgen gehabt.

  • EuGH, 06.10.2009 - C-501/06

    DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON

    Hierfür verweist die Kommission auf die Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission (56/64 und 58/64, Slg. 1966, 322), sowie vom 17. September 1985, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission (25/84 und 26/84, Slg. 1985, 2725).
  • EuG, 26.10.2000 - T-41/96

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM

    Nach der Rechtsprechung fällt eine Entscheidung eines Herstellers, die ein einseitiges Verhalten des Unternehmens darstellt, nicht unter das Verbot in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 38, und vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21, und dasUrteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 56).

    28 bis 30, AEG/Kommission, Randnr. 38, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Randnr. 21, vom 22. Oktober 1986 in der Rechtssache 75/84, Metro/Kommission, "Metro II", Slg. 1986, 3021, Randnrn.

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass die Kommission bei einem anscheinend einseitigen Verhalten eines Herstellers im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu Wiederverkäufern nur dann davon ausgehen darf, dass es in Wirklichkeit Grundlage einer Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ist, wenn sie das Vorliegen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der übrigen Partner zum Verhalten des Herstellers nachweist (vgl. in diesem Sinne die Urteile BMW Belgium u. a./Kommission, Randnrn. 28 bis 30, AEG/Kommission, Randnr. 38, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Randnr. 21, Metro II, Randnrn. 72 und 73, Sandoz, Randnrn. 7 bis 12, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

    Diese Vorgehensweise wurde in den übrigen vom Gerichtshof entschiedenen Fällen selektiver Vertriebsbindung bestätigt (vgl. die Urteile Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Randnr. 21, Metro II, Randnrn. 72 und 73, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

  • EuG, 03.12.2003 - T-208/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

    In Wirklichkeit stellten weder das Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707, im Folgenden: Urteil Volkswagen), auf das sich die Kommission stütze, noch die Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84 (Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, im Folgenden: Urteil Ford) und vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93 (Bayrische Motorenwerke, Slg. 1995, I-3439, im Folgenden: Urteil BMW), auf die sich das Urteil Volkswagen bezogen habe, die Rechtsprechung in Frage, wonach es darauf ankomme, ob eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung vorliege.

    Nach der Rechtsprechung fällt ferner eine Entscheidung eines Herstellers, die ein einseitiges Verhalten des Unternehmens darstellt, nicht unter das Verbot in Artikel 81 Absatz 1 EG (in diesem Sinne Urteil AEG, Randnr. 38, Urteil Ford, Randnr. 21, Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 56, und Urteil Bayer, Randnr. 66).

    Unter bestimmten Umständen sind auch Maßnahmen, die ein Hersteller dem Anschein nach einseitig im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen zu seinen Vertriebshändlern trifft oder durchsetzt, als Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG angesehen worden (Urteil BMW Belgium, Randnrn. 28 bis 30, Urteil AEG, Randnr. 38, Urteil Ford, Randnr. 21, Urteil Sandoz, Randnrn.

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass die Kommission bei einem anscheinend einseitigen Verhalten eines Herstellers im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu Wiederverkäufern nur dann davon ausgehen darf, dass es in Wirklichkeit Grundlage einer Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG ist, wenn sie das Vorliegen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der übrigen Partner zum Verhalten des Herstellers nachweist (in diesem Sinne, Urteil BMW Belgium, Randnrn. 28 bis 30, Urteil AEG, Randnr. 38, Urteil Ford, Randnr. 21, Urteil Sandoz, Randnrn.

    Im Urteil Ford betraf der Rechtsstreit nicht die Frage, ob die Händler dem von Ford an sie gerichteten Rundschreiben mit wettbewerbswidriger Zielsetzung zugestimmt hätten.

    Der Gerichtshof hat die Entscheidung, dass die Kommission das streitige Rundschreiben bei ihrer Prüfung des Händlervertrags im Hinblick auf eine eventuelle Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG berücksichtigen durfte, vor diesem Hintergrund getroffen, nachdem er festgestellt hatte, dass das Rundschreiben mit dem genannten Vertrag verbunden war (Anlage 1 des Vertrages) (Urteil Ford, Randnrn. 20, 21 und 26).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-74/04

    Kommission / Volkswagen - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG -

    13 Das Gericht führte in Randnummer 33 des angefochtenen Urteils aus, dass nach der Rechtsprechung eine Entscheidung eines Herstellers, die ein einseitiges Verhalten des Unternehmens darstelle, nicht unter das Verbot in Artikel 81 Absatz 1 EG falle (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 38, und vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21, sowie Urteil des Gerichts in der Rechtssache Bayer, Randnr. 66).

    29 Die Kommission trägt vor, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Aufnahme eines Händlers in ein selektives Vertriebssystem darauf gründe, dass er die Vertriebspolitik des Herstellers ausdrücklich oder stillschweigend akzeptiere (Urteile AEG/Kommission, Randnr. 38, Ford/Kommission, Randnr. 21, und vom 6. Januar 2004 in den Rechtssachen C-2/01 P und C-3/01 P, BAI und Kommission/Bayer, Slg. 2004, I-23, Randnr. 144).

    30 Zudem stelle ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 EG entziehe, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolge, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterlägen (vgl. Urteile Ford/Kommission, Randnr. 21, Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

    84 Daraus folgt, dass eine Entscheidung eines Herstellers nicht unter das Verbot von Artikel 81 Absatz 1 EG fällt, wenn sie ein einseitiges Verhalten des Unternehmens darstellt (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 38, und vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21, sowie das Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II- 441, Randnr. 56).
  • EuGH, 19.01.2023 - C-680/20

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Ausschließlichkeitsklauseln in

    Insoweit trifft es zwar zu, dass Entscheidungen, die im Rahmen einer vertraglichen Koordinierung, wie etwa einer Vertriebsvereinbarung, getroffen werden, grundsätzlich nicht Teil einseitiger Handlungsweisen sind, da ihre Umsetzung zumindest die stillschweigende Zustimmung aller Parteien impliziert, sondern sich in die Beziehungen einfügen, die die an dieser Koordinierung beteiligten Parteien zueinander unterhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 1985, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, 25/84 und 26/84, EU:C:1985:340, Rn. 20 und 21).
  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag entzieht, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.
  • EuG, 21.10.2003 - T-368/00

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

    Dazu ist darauf zu verweisen, dass, soweit keine Vereinbarungen zwischen Unternehmen bestehen, einseitige Handlungen eines Unternehmens ohne ausdrückliche oder stillschweigende Mitwirkung eines anderen Unternehmens nicht von Artikel 81 Absatz 1 EG erfasst werden (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société Technique Minière, Slg. 1966, 281, 302, vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 38, und vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21).

    Dazu beruft sie sich auf die Rechtsprechung, nach der die Einbeziehung eines Vertragshändlers in ein Vertriebsnetz impliziere, dass seine Zustimmung zur Politik des Herstellers und seines Lieferanten anzunehmen sei und dass ihre laufenden Geschäftsbeziehungen einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterlägen (Urteile AEG/Kommission, Ford/Kommission, Randnr. 21, und Volkswagen/Kommission, Randnr. 236).

    Die fragliche Maßnahme stellt daher keine einseitige Handlung dar, sondern eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG (vgl. Urteile AEG/Kommission, Randnr. 38, und Ford/Kommission, Randnr. 21).

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 24.10.1995 - C-70/93

    Bayerische Motorenwerke / ALD

  • EuG, 12.01.1995 - T-102/92

    VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-2/01

    BAI / Bayer und Kommission

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 11.03.1999 - T-148/94

    Preussag / Kommission

  • EuGH, 06.10.2009 - C-513/06

    Kommission / GlaxoSmithKline - Rechtsmittel - Kartelle - Begrenzung des

  • EuGH, 06.10.2009 - C-515/06

    EAEPC / GlaxoSmithKline - Rechtsmittel - Kartelle - Begrenzung des

  • EuG, 11.03.1999 - T-136/94

    Eurofer / Kommission

  • EuG, 09.07.2009 - T-450/05

    Peugeot und Peugeot Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Vertrieb von

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2002 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission

  • EuG, 03.06.1996 - T-41/96

    Bayer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005 - C-74/04

    Kommission / Volkswagen - Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Artikel 81

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-70/93

    Bayerische Motorenwerke AG gegen ALD Auto-Leasing D GmbH. - Selektives

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.09.1985 - 26/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,4904
EuGH, 17.09.1985 - 26/84 (https://dejure.org/1985,4904)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.1985 - 26/84 (https://dejure.org/1985,4904)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 1985 - 26/84 (https://dejure.org/1985,4904)
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Wird zitiert von ... (10)

  • EuGH, 06.01.2004 - C-2/01

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE

    25 Zu den Urteilen vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82 (AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151) und vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84 (Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Slg. 1985, 2725) stellte das Gericht fest:.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2001 - C-52/00

    Commission v France

    Sie stützte ihre Klageforderung sowohl auf die allgemeinen Haftungsvorschriften des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs als auch auf die Artikel 25, 26 und 28 des Gesetzes Nr. 26/84.

    Medicina Asturiana SA lehnte eine Haftung unter anderem mit dem Argument ab, dass die Artikel 25, 26 und 28 des Gesetzes Nr. 26/84 nach der Regelung des Gesetzes Nr. 22/94 nicht mehr in Geltung seien.

    Das vorlegende Gericht stellt in seinem Vorlagebeschluss fest, dass Blut und Blutprodukte im Sinne sowohl des Gesetzes Nr. 26/84 als auch des Gesetzes 22/94 Produkte und daher grundsätzlich - sei es wegen des Zeitpunktes, zu dem die Bluttransfusion stattgefunden habe (was Gesetz Nr. 26/84 betreffe), sei es wegen des Inverkehrbringens des Produkts (was Gesetz Nr. 22/94 betreffe) - beide Gesetze anwendbar seien; wegen des Gesetzes Nr. 22/94 seien aber die Artikel 25 ff. des Gesetzes Nr. 26/84 von der Anwendung auszuschließen.

    Das Gericht hat ferner klargestellt, dass das Gesetz Nr. 26/84 von einer objektiven Haftungsregelung ausgehe, bei der die klagende Partei nur den Schaden und den Kausalzusammenhang zu beweisen habe, während die beklagte Partei allein von der Haftung befreit werde, wenn sie beweise, dass eine Alleinschuld des Opfers, höhere Gewalt oder Zufall vorliege.

    Ein weiterer Unterschied zwischen den beiden Gesetzen bestehe darin, dass nach dem Gesetz Nr. 26/84 die klagende Partei gegen den Hersteller, denImporteur, den Lieferanten oder Verkäufer vorgehen könne, die dem Verbraucher gesamtschuldnerisch haftbar seien, während nach der Richtlinie bzw. dem Gesetz Nr. 22/94 Frau González Sánchez in casu Medicina Asturiana SA nicht haftbar machen könne, weil diese Lieferant sei und der "Hersteller" bzw. der "Produzent" der Blutprodukte festgestellt sei, nämlich das Centro Comunitario de Transfusión del Principado de Asturias, das nicht verklagt sei.

    Das vorlegende Gericht stellt fest, dass das Gesetz Nr. 26/84 einen besseren Verbraucherschutz biete als das Gesetz Nr. 22/94.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2001 - C-183/00

    González Sánchez

    Sie stützte ihre Klageforderung sowohl auf die allgemeinen Haftungsvorschriften des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs als auch auf die Artikel 25, 26 und 28 des Gesetzes Nr. 26/84.

    Medicina Asturiana SA lehnte eine Haftung unter anderem mit dem Argument ab, dass die Artikel 25, 26 und 28 des Gesetzes Nr. 26/84 nach der Regelung des Gesetzes Nr. 22/94 nicht mehr in Geltung seien.

    Das vorlegende Gericht stellt in seinem Vorlagebeschluss fest, dass Blut und Blutprodukte im Sinne sowohl des Gesetzes Nr. 26/84 als auch des Gesetzes 22/94 Produkte und daher grundsätzlich - sei es wegen des Zeitpunktes, zu dem die Bluttransfusion stattgefunden habe (was Gesetz Nr. 26/84 betreffe), sei es wegen des Inverkehrbringens des Produkts (was Gesetz Nr. 22/94 betreffe) - beide Gesetze anwendbar seien; wegen des Gesetzes Nr. 22/94 seien aber die Artikel 25 ff. des Gesetzes Nr. 26/84 von der Anwendung auszuschließen.

    Das Gericht hat ferner klargestellt, dass das Gesetz Nr. 26/84 von einer objektiven Haftungsregelung ausgehe, bei der die klagende Partei nur den Schaden und den Kausalzusammenhang zu beweisen habe, während die beklagte Partei allein von der Haftung befreit werde, wenn sie beweise, dass eine Alleinschuld des Opfers, höhere Gewalt oder Zufall vorliege.

    Ein weiterer Unterschied zwischen den beiden Gesetzen bestehe darin, dass nach dem Gesetz Nr. 26/84 die klagende Partei gegen den Hersteller, denImporteur, den Lieferanten oder Verkäufer vorgehen könne, die dem Verbraucher gesamtschuldnerisch haftbar seien, während nach der Richtlinie bzw. dem Gesetz Nr. 22/94 Frau González Sánchez in casu Medicina Asturiana SA nicht haftbar machen könne, weil diese Lieferant sei und der "Hersteller" bzw. der "Produzent" der Blutprodukte festgestellt sei, nämlich das Centro Comunitario de Transfusión del Principado de Asturias, das nicht verklagt sei.

    Das vorlegende Gericht stellt fest, dass das Gesetz Nr. 26/84 einen besseren Verbraucherschutz biete als das Gesetz Nr. 22/94.

  • EuGH, 17.09.1985 - 25/84

    Ford / Kommission

    URTEIL VOM 17.9.1985 - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 25 UND 26/84 URTEIL DES GERICHTSHOFES.

    17. September 1985 * In den verbundenen Rechtssachen 25 und 26/84 1) Ford-Werke AG, Köln,.

    Klägerin in der Rechtssache 25/84, 2) Ford of Europe Inc., Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten von Amerika), Klägerin in der Rechtssache 26/84, Prozeßbevollmächtigte beider Klägerinnen: J. Lever, Q. C., und C. S. Vajda, beide Gray's Inn, London, unterstützt durch Solicitor Ph. Collins, London, und Rechtsanwalt P. Sambuc, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Wolter, Luxemburg,.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1985 - 25/84

    Ford - Werke AG und Ford of Europe Inc. gegen Kommission der Europäischen

    SCHLUSSANTRÄGE VON SIR GORDON SLYNN - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 25 UND 26/84 trag alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen der Vertrag angewandt wird.

    Klägerinnen sind die Ford-Werke AG (Rechtssache 25/84), eine in der Bundesrepublik Deutschland eingetragene Gesellschaft ("Ford Deutschland"), und Ford of Europe Incorporated (Rechtssache 26/84), eine im Bundesstaat Delaware, USA, eingetragene Gesellschaft ("Ford Europe").

  • VGH Hessen, 20.11.1989 - 12 UE 2437/85

    Asylrecht Türkei: syrisch-orthodoxer Christ

    Epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der.
  • VGH Hessen, 20.11.1989 - 12 UE 2536/85

    Asylrecht Türkei: syrisch-orthodoxe Christen; Entführung christlicher Frauen

    epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.1986 - 15/85

    Consorzio Cooperative d'Abruzzo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    - Siehe insbesondere Urteil vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 26/84, Vaysse/Kommission, Slg. 1986, 3131, Randnr. 16.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1999 - 2 A 1619/96

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter; Politische

    Ev. Pressedienst v. 21.1.1982 36. Diestelmann, Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei und in der Bundesrepublik Deutschland, v. 7.4.1982 37. Carragher, Stellungnahme v. 19.4.1982 zum Gutachten Wiskandt 38. Hofmann, Stellungnahme v. 28.4.1982 zum Gutachten Wiskandt 39. Diakonisches Werk, Stellungnahme v. 6.5.1982 zum Gutachten Wiskandt 40. EKD, Stellungnahme des Pfarrers Klautke zur Situation der syrisch-orthodoxen Gemeinde in Istanbul an VG Minden v. 18.5.1982 41. Cicek, Die Gründe für die Auswanderung der syrischen Christen aus der Türkei, v. 19.7.1982 42. Harb-Anschütz, Stellungnahme an VG Minden zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen, insbesondere in Großstädten wie Istanbul v. 17.8.1982 43. AA, Auskunft an VG Stade (510-516/4539) v. 18.10.1982 44. Hofmann, Stellungnahme an OVG NW v. 3.4.1983 45. AA, Auskunft an OVG NW (514-516/80 TUR) v. 18.4.1983 46. Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, Stellungnahme an OVG NW v. 19.5.1983 47. Harb-Anschütz, Schreiben an OVG NW v. 30.6.1983 48. Müller in ZDWF, Stellungnahme zur Lage der Christen aus der Türkei v. 21.7.1983 49. Yonan, Arabischsprachige orthodoxe Christen in der Türkei pogrom 102/103, Oktober 1983 50. epd-Dokumentation, Christen aus der Türkei suchen Asyl, v. 24.10.1983 51. AA, Auskunft an VG Karlsruhe (510-516/6486) v. 12.12.1983 52. AA, Auskunft an BMI (510-516/80 TUR) v. 10.1.1984 53. AA, Auskunft an VG Karlsruhe (510-516/80 TUR) v. 25.5.1984 54. epd-Dokumentation Nr. 26/84, Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei, v. 12.6.1984 55. Oberkampf, Situation der syrisch-orthodoxen Christen, v. 23.6.1984 56. AA, Auskunft an Bayer. VGH (510-516/80 TUR) v. 26.6.1984 57. AA, Auskunft an VG Schleswig (514-516/6936) v. 9.7.1984 58. Zeitungsbericht "Vorwärts" zum Wehrdienst in der Türkei v. 26.7.1984 59. Oehring, Stellungnahme an VG Minden, Zur Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei v. 14.9.1984 60. Okolisan, Bericht über eine Studien- und Begegnungsfahrt in die Türkei v. 11. - 27.9.84 61. Hofmann, (Zwangs-)Übertritte von Armeniern türkischer Staatsbürgerschaft zum Islam nehmen in besorgniserregendem Umfang zu v. 30.10.1984.62. AA, Auskunft an VGH Baden-Württemberg (510-516/7170) v. 9.11.1984 63. AA, Auskunft an Bayer. VGH (510-516.80 TUR) v. 15.11.1984 64. Taylan, Gutachten an VGH Baden-Württemberg v. 1.12.1984 65. Bayer. VGH, Terminsprotokoll über Anhörung von Müller, Wiskandt, Oehring und Cicek v. 3.12.1984 66. Anschütz, Die syrischen Christen vom Tur Abdin, 1985 67. Anschütz/Harb, Christen im Vorderen Orient, Deutsches-Orient-Institut, Sondernummer 20, Hamburg 1985 68.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1989 - 150/88

    Kommanditgesellschaft in Firma Eau de Cologne & Parfümerie-Fabrik, Glockengasse

    1979, 1629, Randnr. 36; das Urteil vom 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78, Denkavit, Slg. 1979, 3369, Randnr. 14; das Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 26/84, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1985, 3097, Randnr. 25.
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Rechtsprechung
   FG Berlin, 08.10.1985 - V 26/84   

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FG Berlin, 08.10.1985 - V 26/84 (https://dejure.org/1985,22722)
FG Berlin, Entscheidung vom 08.10.1985 - V 26/84 (https://dejure.org/1985,22722)
FG Berlin, Entscheidung vom 08. Oktober 1985 - V 26/84 (https://dejure.org/1985,22722)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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