Rechtsprechung
AG München, 31.10.2014 - 264 C 23409/13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- kanzlei.biz
Anschlussinhaber haftet nicht immer für Urheberrechtsverstoß
- kpw-law.de
- kpw-law.de
Kurzfassungen/Presse (9)
- internet-law.de (Kurzinformation)
Uneinheitliche Filesharing-Rechtsprechung aus München
- lawblog.de (Kurzinformation)
Ein Urteil zum Abheften
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Filesharing-Klage gegen Mutter abgewiesen
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Filesharing
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Filesharing: Abmahnung gekippt
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Filesharing: Klage gegen Mutter abgewiesen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Filesharing: Abmahnung zurückgewiesen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Filesharing-Klage abgewiesen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Filesharing: Klage gegen Mutter abgewiesen
Sonstiges
- kpw-law.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Filesharing
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12
BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger …
Auszug aus AG München, 31.10.2014 - 264 C 23409/13
Diese tatsächliche Vermutung ist jedoch bereits dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH-Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 - BearShare).Die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast und auch nicht zu einer Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH I ZR 169/12).
welche Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH I ZR 169/12).
Ein volljähriger Familienangehöriger ist bezüglich möglicher illegaler Internetnutzung - ohne vorherige konkrete Anhaltspunkte für einen Mißbrauch - weder zu belehren, noch zu überwachen (BGH I ZR 169/12).
- BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12
Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen …
Auszug aus AG München, 31.10.2014 - 264 C 23409/13
Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwider handelt (vgl. BGH-Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12, Morpheus). - OLG München, 01.10.2012 - 6 W 1705/12
Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung in Filesharing-Fällen
Auszug aus AG München, 31.10.2014 - 264 C 23409/13
Diese Annahme wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (vgl. auch OLG München vom 01.10.2012, Az. 6 W 1705/12).
- OLG Hamm, 04.11.2013 - 22 W 60/13
Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf …
Auszug aus AG München, 31.10.2014 - 264 C 23409/13
Von dem Anschlussinhaber kann im Rahmen des Zumutbaren substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden, ihm obliegt aber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über sein Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2012 1327, 0LG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, Az. 22 W 60/13). - AG München, 31.10.2013 - 155 C 9298/13
Keine Haftung des Anschlussinhabers, wenn weitere Familienangehörige den …
Auszug aus AG München, 31.10.2014 - 264 C 23409/13
Weiterer Vortrag war zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung nicht notwendig und kann bei lebensnaher Betrachtung von der Beklagten auch nicht erwartet werden (AG München, Urteil vom 31.10.2013, Az. 155 C 9298/13). - OLG Köln, 16.05.2012 - 6 U 239/11
Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechteverletzungen …
Auszug aus AG München, 31.10.2014 - 264 C 23409/13
Von dem Anschlussinhaber kann im Rahmen des Zumutbaren substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden, ihm obliegt aber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über sein Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2012 1327, 0LG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, Az. 22 W 60/13).