Rechtsprechung
AG Hettstedt, 06.02.2003 - F 264/02 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- AG Hettstedt, 06.02.2003 - F 264/02
- AG Hettstedt, 10.03.2003 - F 264/02
- OLG Naumburg, 16.03.2003 - 8 WF 39/03
Rechtsprechung
AG Hettstedt, 10.03.2003 - F 264/02 |
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Verfahrensgang
- AG Hettstedt, 06.02.2003 - F 264/02
- AG Hettstedt, 10.03.2003 - F 264/02
- OLG Naumburg, 16.03.2003 - 8 WF 39/03
Rechtsprechung
RG, 15.11.1902 - Rep. V. 264/02 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Liegt in Ansehung der Gewährleistung eine Eigenschaft oder ein Fehler des verkauften Grundstücks vor (§ 459 B.G.B.), wenn es sich um diejenigen Bedingungen handelt, die noch zu erfüllen sind, damit das Grundstück nach den ortsstatutarischen Vorschriften bebauungsfähig ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gewährleistung wegen Mängel.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 52, 429
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 15.10.1976 - V ZR 245/74
Voller Beweis des mündlichen Parteivorbringens durch den Tatbestand des Urteils - …
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen - und die Revision wendet sich hiergegen nicht -, daß nicht nur tatsächliche, sondern auch wirtschaftliche oder rechtliche Beziehungen der verkauften Sache zur Umwelt Eigenschaften darstellen und daß öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen als Sachmängel anzusehen sein können (seit langem ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt das Urteil vom 9. Juli 1976 - V ZR 256/75 - WM 1976, 1035; ebenso z.B. schon Urteil vom 12. März 1971 - V ZR 119/68 - WM 1971, 797;… Urt. vom 6. Dezember 1968 - V ZR 92/65 - WM 1969, 273, 274; RGZ 52, 429, 431/432; RGZ 131, 343, 348/349; RGZ 161, 193-195). - OLG Dresden, 06.02.1995 - 2 U 909/94
Haftung der THA/BVS gegenüber Erbwerbern von GmbH-Anteilen wegen …
Dies gilt aber mangels des erforderlichen Gegenwärtigkeitsbezugs (vgl. RGZ 52, 429, 431; RGZ 148, 286, 295; BGH WM 1987, 1041, 1043) nicht für Eigentumsübertragungen, die erst in der Zukunft erfolgen sollen. - BGH, 12.02.1959 - II ZR 179/57
Rechtsmittel
Es handelte sich also nicht um die Zusicherung einer Eigenschaft, die dem Schiff noch nicht "anhaftete", sondern erst in der Zukunft herbeigeführt werden sollte (vgl. RGZ 52, 429, 431; 148, 286, 295).