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   EuGH, 29.11.1984 - 265/83   

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EuGH, 29.11.1984 - 265/83 (https://dejure.org/1984,2172)
EuGH, Entscheidung vom 29.11.1984 - 265/83 (https://dejure.org/1984,2172)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Suss / Kommission

    1 . BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - VERSICHERUNG GEGEN UNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN - INVALIDITÄT - INVALIDITÄTSGRAD - FESTSETZUNG DURCH DEN ZUSTÄNDIGEN ÄRZTEAUSSCHUSS - GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG - UMFANG

  • EU-Kommission

    Suss / Kommission

  • Wolters Kluwer

    1. BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - VERSICHERUNG GEGEN UNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN - INVALIDITÄT - INVALIDITÄTSGRAD - FESTSETZUNG DURCH DEN ZUSTÄNDIGEN ÄRZTEAUSSCHUSS - GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG - UMFANG; ( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 73 ; REGELUNG ZUR SICHERUNG DER BEAMTEN ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - VERSICHERUNG GEGEN UNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN - INVALIDITÄT - INVALIDITÄTSGRAD - FESTSETZUNG DURCH DEN ZUSTÄNDIGEN ÄRZTEAUSSCHUSS - GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG - UMFANG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.07.1981 - 186/80

    Suss / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.11.1984 - 265/83
    In seinem Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 186/80 (Slg. 1981, 2041) hat der Gerichtshof von dieser Zahlung Kenntnis genommen und die Klage im übrigen abgewiesen.

    In seinem Urteil vom 14. Juli 1981 (Slg. 1981, 2041) hat der Gerichtshof festgestellt, daß dieser Klageantrag gegenstandslos geworden ist.

    Aus diesem Grund hat die Kommission auch während des Verfahrens in der Rechtssache 186/80 einen zusätzlichen Vorschuß auf die Entschädigung gezahlt und damit anerkannt, daß der betreffende Grad den "unstreitigen Grad der dauernden Erwerbsunfähigkeit" im Sinne von Artikel 20 Absatz 3 darstellte.

  • EuGH, 21.05.1981 - 156/80

    Morbelli / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.11.1984 - 265/83
    Die Kommission beruft sich insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80 (Morbelli, Slg. 1981, 1357) und betont, die Überprüfung der Beurteilungen des Arzteausschusses durch den Gerichtshof müsse sich auf die Fragen beschränken, die die Bildung und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Ausschusses beträfen.

    1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es - wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80 (Morbelli/Kommission, Slg. 1981, 1357) entschieden hat - Zweck der Artikel 19 bis 23 der Regelung ist, die Beurteilung aller medizinischen Fragen, die für das Funktionieren des durch die Regelung geschaffenen Versicherungssystems von Bedeutung sind, medizinischen Sachverständigen zu übertragen.

  • EuGH - 168/80 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Van Schaik / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.11.1984 - 265/83
    Die Zusammensetzung des Ärzteausschusses und die Gewährung eines zusätzlichen Vorschusses in Höhe von 12 % waren Gegenstand der Klage vor dem Gerichtshof in der Rechtssache 168/80.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1987 - 2/87

    Erich Biedermann gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    1 - Urteil vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80, Morbelii/Kommission, Slg. 1981, 1357, 1374, Randnr. 20; Urteil vom 29. November 1984 in der Rechtssache 265/83, Suss/Kommission, Slg. 1984, 4029, 4040, Randnr. 11.2 - Urteil vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82, Seiler/Rat, Slg. 1984, 229,241.

    Der Kläger weist außerdem auf einen Widerspruch zwischen den Daten dieses Gutachtens und des Gutachtens des Neurologen insoweit hin, als es merkwürdig sei, daß dieses letztge- 6 - Urteil Suss vom 29. November 1984, Slg. 1984, 4029, Randnr. 11.

    4) Ein Widerspruch zwischen dem Datum des Gutachtens vom 15. November 1983 und dem des Gutachtens des Neurologen, den der Kläger festgestellt hat, kann auf die Gültigkeit des beanstandeten Gutachtens des Ärzteausschusses keinerlei Auswirkungen haben; es ist daher zwecklos, irgendeine Untersuchung darüber anzustellen, welche logischen 7 - Urteil Suss vom 29. November 1984, a. a. O., Randnr. 13.8 - Urteil Morbelli, a. a. O., Randnr. 27.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1991 - C-283/90

    Raimund Vidrányi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    So ist meines Erachtens nicht zu beanstanden, daß sich das Gericht erster Instanz an die Rechtsprechung gehalten hat, nach der sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf ärztliche Beurteilungen erstreckt (vgl. Rechtssachen 265/83 (5) und 2/87).

    (5) Urteil vom 29. November 1984 in der Rechtssache 265/83 (Suß/Kommission, Slg. 1984, 4029).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1986 - 150/84

    Giorgio Bernardi gegen Europäisches Parlament. - Beamter - Unfall- und

    Was die Rüge angeht, der "Entscheidungsentwurf" müsse dem Gutachten der von der Verwaltung für die Untersuchung bestellten Arzte entsprechen, so beruft sich das Parlament auf das Urteil vom 29. November 1984 in der Rechtssache 265/83 (Suss, Sig. 1984, 4029), in dem Sie festgestellt haben, daß "die Verwaltung nicht an die Stellungnahme gebunden [ist], die ein von ihr bestellter Arzt abgegeben hat", und daß "sie die Stellungnahme ab[gibt], die sie objektiv für gerechtfertigt hält" (Randnr. 18 der Entscheidungsgründe).

    Schließlich ergebe sich aus dem bereits zitierten Urteil in der Rechtssache 265/83 (Suss), daß der Ärzteausschuß, eine vollständig unabhängige Stelle, in keiner Weise an frühere ärztliche Stellungnahmen gebunden sei.

  • EuGH, 04.10.1991 - C-185/90

    Kommission / Gill

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet (vgl. z. B. Urteile vom 29. November 1984 in der Rechtssache 265/83, Suß/Kommission, Slg. 1984, 4029, und vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 2/87, Biedermann/Rechnungshof, Slg. 1988, 143), daß sich die gerichtliche Nachprüfung nicht auf die ärztlichen Beurteilungen im eigentlichen Sinn erstrecken kann, die als endgültig anzusehen sind, wenn sie unter ordnungsgemässen Voraussetzungen ergangen sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1987 - 277/84

    Heinz Günther Jänsch gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    I - Siehe Urteil vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80, Giorgio Morbelli/Kommission, Slg. 1981, 1357, sowie Urteil vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82, Georgette Seiler und andere/Rat, Slg. 1984, 229, sowie Urteil vom 29. November 1984 in der Rechtssache 265/83, Benoît Suss/Kommission, Slg. 1984, 4029.

    Eine weitergehende inhaltliche Prüfung entzieht sich - 9 - Siehe Urteil in der Rechtssache 156/80, Slg. 1981, 1359, Randnummer 20, und Urteil in der Rechtssache 265/83, Slg. 1984, 4029, Randnummer II. 10 - Siehe Urteil in der Rechtssache 189/82, Slg. 1984, 229, Randnummer 15.

  • EuG, 09.07.1997 - T-4/96

    S / Gerichtshof

    18 und 20, vom 29. November 1984 in der Rechtssache 265/83, Suss/Kommission, Slg. 1984, 4029, Randnr. 11, und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-185/90 P, Kommission/Gill, Slg. 1991, I-4779, Randnr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-404/92

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Bediensteter

    (48) ° Siehe Urteile vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80 (Morbelli, Slg. 1981, 1357, Randnr. 20), vom 29. November 1984 in der Rechtssache 265/83 (Suß, Slg. 1984, 4029, Randnr. 11), vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 2/87 (Biedermann, Slg. 1988, 143, Randnr. 8), Urteil Plug (a. a. O., Randnr. 75) und Urteil Vidrányi (a. a. O., Randnr. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-185/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Walter Gill. - Beamte -

    Wie der Gerichtshof in der Rechtssache 265/83 (Suß/Kommission, Slg. 1984, 4029, Randnr. 11) ausgeführt hat,.
  • EuG, 12.07.1990 - T-154/89

    Raimund Vidranyi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter -

    46 Die Kommission erwidert, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteile vom 29. November 1984 in der Rechtssache 265/83, Suß/Kommission, Slg. 1984, 4029, Randnr. 11, und vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 2/87, Biedermann, a. a. O., Randnr. 8 ) die Kontrolle des Gerichts sich nicht auf die ärztlichen Beurteilungen im eigentlichen Sinne erstrecken könne, die in dem Gutachten des Ärzteausschusses enthalten seien.
  • EuGH, 23.04.1986 - 150/84

    Bernardi / Parlament

    Auf jeden Fall ist die Verwaltung, wie sich aus dem Urteil vom 29. November 1984 in der Rechtssache 265/83 (Suss/Kommission, Slg. 1984, 4029) ergibt, in diesem Verfahrensstadium nicht an die Schlußfolgerungen der von ihr benannten Ärzte gebunden.
  • EuG, 27.02.1992 - T-165/89

    Onno Plug gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Verfahren

  • EuGH, 26.04.1986 - 150/84

    1. BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - UNFALL- UND BERUFSKRANKHEITSVERSICHERUNG -

  • EuG, 26.09.1990 - T-122/89

    F. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - 1)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-269/90

    Technische Universität München gegen Hauptzollamt München-Mitte. - Gemeinsamer

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.1987 - 242/85

    J. J. Geist gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH, 11.12.1986 - 25/86

    Suss / Kommission

  • EuG, 14.01.1993 - T-88/91

    F. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Entschädigungen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1984 - 265/83   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1984 - 265/83 (https://dejure.org/1984,12511)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Benoît Suss gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Leistungen bei unfallbedingter Invalidität

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.07.1981 - 186/80

    Suss / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1984 - 265/83
    Da wegen dieses Vorgangs schon einmal ein Gerichtsverfahren (Rechtssache 186/80 ') durchgeführt worden ist, brauche ich jetzt nicht alle Einzelheiten des Sachverhalts anzuführen.

    Letzteres wurde von der Kommission am 22. Oktober 1979 mit der Begründung abgelehnt, der Invaliditätsgrad sei - abgesehen von der Augenverletzung - unter zwei Gesichtspunkten noch streitig und deshalb von dem Arzteausschuß zu 1 - Urteil vom 14.7.1981 in der Rechtssache 186/80 - Benoît Suss/Kommission der Europaischen Gemeinschaften -, Slg. 1981, 2041.

    Im Zusammenhang mit der Bildung des Arzteausschusses und der Weigerung, dem Kläger einen zusätzlichen Kapitalbetrag in Höhe eines Invaliditätsgrads von 12 % als Vorschuß gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Regelung zu zahlen, kam es - nach erfolgloser Einlegung einer Beschwerde vom 12. Februar 1980 - zu dem bereits erwähnten Gerichtsverfahren 186/80'.

    Außerdem wurde in diesem Schreiben zum einen ausgesprochen, der Kläger habe, weil er gemessen an den Feststellungen des Ärzteausschusses einen zu hohen Vorschuß erhalten habe, den Differenzbetrag in Höhe von 281 218 BFR zurückzuerstatten, und es wurde zum anderen festgehalten, es sei, weil seine Behandlung nach dem 1. April 1979 (dem vom Ärzteausschuß festgelegten Konsolidierungsdatum) nicht als durch den Unfall verursacht angesehen werden könne, eine hundertprozentige Erstattung nach Artikel 73 des Personalstatuts nicht gerechtfertigt gewesen, und es müsse daher ein Betrag in Höhe von 24 992 BFR zum Gegenstand einer Berichtigung im Zusammenhang mit der Behandlung künftiger Anträge auf 1 - Urteil vom 14.7.1981 .n der Rechtssache 186/80 - Benoît Suss/Kommission der Europäischen Gemeinschaften-, Slg. 1981, 2041.

    Dies folgt aus der in der Rechtsprechung getroffenen Feststellung, der zu untersuchende Beamte habe nicht das Recht, einen von der Anstellungsbehörde benannten Arzt abzulehnen, und es könne auch ein Arzt für den Ausschuß benannt werden, der schon in einem früheren Verfahrensstadium für die Anstellungsbehörde tätig geworden ist (Urteile der Rechtssachen 156/80 ' und 186/80 2 ).

    Hierauf habe weder die Anstellungsbehörde noch der Arzteausschuß zurückkommen können; es habe also im weiteren Verlauf des Verfahrens nur noch der streitige Teil der Invalidität behandelt werden können (nämlich die Frage, ob für die Knieverletzung mehr als 2 % zu veranschlagen seien und ob auch der 1 - Urteil vom 21.5. 1981 in der Rechtssache 156/80 - Giorgio Morbelli/Kommission der Europäischen Gemeinschaften -, Slg. 1981, 1357.2 - Urteil vom 14.7.1981 in der Rechtssache 186/80 - Benoît Suss/Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Slg. 1981, 2041.

    Außer Betracht zu bleiben habe dagegen die während des Verfahrens 186/80' geleistete Zahlung; sie sei in Wahrheit nicht auf der Basis des Artikels 20 der Regelung erfolgt, sondern als Geste der Versöhnung gemeint gewesen, und sie sei überdies ausdrücklich vorgenommen worden "sans aucune reconnaissance préjudiciable" für die Kommission und "sous toutes réserves généralement quelconques, et singulièrement sous réserve de l'avis qui sera émis par la Commission médicale et de la décision qui sera prise par l'AIPN au vu de cet avis." So gesehen, und weil der Ärzteausschuß nicht an die im Mai 1979 getroffenen ärztlichen Feststellungen gebunden, sondern in seiner Beurteilung frei gewesen sei, könne also nicht beanstandet werden, daß nach seiner Stellungnahme nur ein Invaliditätsgrad in Höhe von 34 % definitiv festgehalten worden sei.

    Jedenfalls kommen wir nicht um die Erkenntnis herum, daß die Kommission den Artikel 20 Absatz 3 der Regelung im vorliegenden Fall tatsäch- 1 - Urteil vom 14.7.1981 in der Rechtssache 186/80 - Benoît Suss/Kommission der Europäischen Gemeinschaften-, Slg. 1981, 2041.

    - Was die Frage der Zahlung eines zusätzlichen Vorschusses in Höhe eines Invaliditätsgrads von 12 % im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren 186/80 ' angeht, so ist darauf hinzuweisen, daß sie erfolgt ist im Hinblick auf den Klageantrag, die Kommission zur Zahlung eines solchen Vorschusses zu verurteilen, und daß die Kommission selbst in ihrer Klagebeantwortung erklärt hat "le chef de la demande du requérant relative à cette indemnité complémentaire devient ainsi sans objet.

    Ihn hat aber meines Erachtens der Gerichtshof aufgelöst, indem er in Randnummer 23 des Urteils 186/80 ' festgestellt hat, durch die Zahlung eines zusätzlichen Vorschusses sei der Streitpunkt beigelegt worden.

    Geht man im übrigen davon aus, daß der Bericht des Arzteausschusses nicht zu beanstanden ist und somit keine Notwendigkeit besteht, dieses Verfahren zu wiederholen (darauf wird später noch einzugehen 1 - Urteil vom 14.7. 1981 in der Rechtssache 186/80 - Benoît Suss/Kommission der Europäischen Gemeinschaften -, Slg. 1981, 2041.

    b) Was den anderen Antrag angeht, so bestehen wohl angesichts der sachlichen Beziehung zu den Klageanträgen (ich verweise dazu auf die Ausführungen im Urteil 186/80 *) keine Bedenken, auf ihn - obwohl erst in der Replik gestellt - einzugehen.

    Immerhin hat es nach Erlaß des Urteils 186/80 (vom 14.6. 1981 ') - danach war klar, wie der Ärzteausschuß zusammengesetzt sein konnte - ein Jahr gedauert, bis der Arzteausschuß seinen Bericht abgab (Juli 1982), und danach abermals mehr als ein halbes Jahr, bis die Verwaltung daraus - freilich, wie wir gesehen haben, in unzutreffender Weise - die Konsequenzen gezogen hat.

    Ich fasse zusammen : Nach meiner Ansicht sollte der Gerichtshof a) feststellen, daß der Bericht des Äxzteausschusses insoweit unrichtig ist, als er einen Invaliditätsgrad in geringerer Höhe annimmt, als von der Kommission zuvor im Wege der Zahlung als unstreitig anerkannt; b) die Entscheidung vom 3. Februar 1982 insoweit aufheben, als sie von einem Invaliditätsgrad in Höhe von 34 °/o ausgeht und dem Kläger autgibt, den Betrag zurückzuerstatten, der der Differenz zwischen dem diesem Grad entsprechenden Kapitalbetrag und dem von der Kommission als Vorschuß geleisteten Betrag entspricht; c) feststellen, daß der Kläger aufgrund des Verhaltens der Kommission in Verbindung mit den vom Ärzteausschuß getroffenen Feststellungen Anspruch auf Entschädigung gemäß einem Invaliditätsgrad von 44 % hat; 1 - Urteil vom 14.7.1981 In der Rechtssache 186/80 - Benoît Suss/Kommission der Europäischen Gemeinschaften-, Slg. 1981, 2041.

  • EuGH, 21.05.1981 - 156/80

    Morbelli / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1984 - 265/83
    In Wahrheit kann nicht von einer Unregelmäßigkeit bei der Bildung und Tätigkeit des Ausschusses (im Sinne des Urteils 156/80, Band 1981 S. 1374, Randnummer 20') gesprochen werden.

    Dies folgt aus der in der Rechtsprechung getroffenen Feststellung, der zu untersuchende Beamte habe nicht das Recht, einen von der Anstellungsbehörde benannten Arzt abzulehnen, und es könne auch ein Arzt für den Ausschuß benannt werden, der schon in einem früheren Verfahrensstadium für die Anstellungsbehörde tätig geworden ist (Urteile der Rechtssachen 156/80 ' und 186/80 2 ).

    Hierauf habe weder die Anstellungsbehörde noch der Arzteausschuß zurückkommen können; es habe also im weiteren Verlauf des Verfahrens nur noch der streitige Teil der Invalidität behandelt werden können (nämlich die Frage, ob für die Knieverletzung mehr als 2 % zu veranschlagen seien und ob auch der 1 - Urteil vom 21.5. 1981 in der Rechtssache 156/80 - Giorgio Morbelli/Kommission der Europäischen Gemeinschaften -, Slg. 1981, 1357.2 - Urteil vom 14.7.1981 in der Rechtssache 186/80 - Benoît Suss/Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Slg. 1981, 2041.

    Dazu bezieht sie sich auf Feststellungen, die im Urteil der Rechtssache 156/80 ' getroffen worden sind.

    - Urteil vom 21.5.1981 in der Rechtssache 156/80 - Giorgio Morbelli/Kommission der Europäischen Gemeinschaften -, Slg. 1981, 1357.

    Hierzu kann einmal verwiesen werden auf die Feststellungen des Urteils 156/80 '), wonach der Ärzteausschuß über die Art und die Dauer der persönlichen Untersuchung des Klägers zu entscheiden hat (Randnummer 27), was bedeutet, daß es sich insoweit um eine medizinische Frage handelt, in die sich der Gerichtshof grundsätzlich nicht einzumischen hat.

    Dazu kann es unter Umständen erst kommen, wenn aufgrund der im Urteil 1 - Urteil vom 21.5.1981 in der Rechtssache 156/80 - Giorgio Morbelli/Kommission der Europäischen Gemeinschaften -, Slg. 1981, 1357.

    Dies berechtigt dazu, von einer ungebührlichen Verzögerung im Sinne des Urteils 156/80 2.

    - Urteil vom 21.5.1981 in der Rechtssache 156/80 - Giorgio Morbelli/Kommission der Europäischen Gemeinschaften-, Slg. 1981, 1357.

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   RG, 13.06.1883 - Rep. I. 265/83   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist zur Veräußerung eines bestehenden superfiziarischen Rechtes nach gemeinem Rechte Tradition erforderlich?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit von Tradition nach dem gemeinen Recht zur Veräußerung eines bestehenden superfiziarischen Rechtes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 9, 194
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