Rechtsprechung
AG Köln, 16.03.2011 - 266 C 63/10 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
Axa-Versicherung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten verurteilt, wobei das Gericht Schwacke als Schätzgrundlage anwendet und Fraunhofer verwirft
Kurzfassungen/Presse (2)
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Mietwagen: AG Köln verurteilt Axa, lehnt LG Saarbrücken und Stuttgart ab
- ra-frese.de (Kurzinformation)
Mietwagen: AG Köln verurteilt Axa, lehnt LG Saarbrücken und Stuttgart ab
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (11)
- OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06
Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif - …
Auszug aus AG Köln, 16.03.2011 - 266 C 63/10
Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % zur Bemessung des durchschnittlichen Wertes der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur normalen Autovermietung angemessen und ausreichend (vgl. nur OLG Köln NZV 2007, 199).Es handelt sich bei Zustellung und Abholung um Zusatzleistungen, welche vom Geschädigten grundsätzlich beansprucht werden können (vgl. OLG Köln NZV 2007, 199).
- BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04
Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs
Auszug aus AG Köln, 16.03.2011 - 266 C 63/10
Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif, d.h. der Tarif, der Selbstzahlern normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (BGHZ 163, 19, 23). - BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05
Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen
Auszug aus AG Köln, 16.03.2011 - 266 C 63/10
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss die betriebswirtschaftliche Kalkulation des konkreten Autovermieters nicht im Einzelnen nachvollzogen werden (BGH VersR 2006, 133; NJW 2007, 1122).
- BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04
Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein …
Auszug aus AG Köln, 16.03.2011 - 266 C 63/10
Die Klägerin kann hierauf einen den Normaltarif übersteigenden Aufschlag von 20 % (423,65 EUR) verlangen, weil Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen der Klägerin beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1726 m. w. Nachw.). - BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05
Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus AG Köln, 16.03.2011 - 266 C 63/10
Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auf der Grundlage des Schwacke Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. zuletzt etwa BGH NJW 2009, 589, 59; NJW 2008, 699, 700; NJW 2007, 1124; NZV 2006, 463),. - BGH, 23.01.2007 - VI ZR 243/05
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus AG Köln, 16.03.2011 - 266 C 63/10
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss die betriebswirtschaftliche Kalkulation des konkreten Autovermieters nicht im Einzelnen nachvollzogen werden (BGH VersR 2006, 133; NJW 2007, 1122). - BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"
Auszug aus AG Köln, 16.03.2011 - 266 C 63/10
Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auf der Grundlage des Schwacke Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. zuletzt etwa BGH NJW 2009, 589, 59; NJW 2008, 699, 700; NJW 2007, 1124; NZV 2006, 463),. - BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07
Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif
Auszug aus AG Köln, 16.03.2011 - 266 C 63/10
Ein solcher Aufschlag ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Anmietung - wie hier - am Tag des Unfalls erfolgt (vgl LG Köln, Urt v. 25.08.2009 - 11 S 317/08), Für die Berechtigung der Tariferhöhung genügt allein die hier unstreitig gegebene Mehrleistung einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten durch die Klägerin (vgl. BGH NZV 2008, 23, 24). - BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten
Auszug aus AG Köln, 16.03.2011 - 266 C 63/10
Es handelt sich zudem um Internetangebote zweier großer Anbieter, die für sich allein nicht den Markt der Mietwagenunternehmen präsentiert (vgl. zum Internet als Sondermarkt, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen "regionalen" Markt gleichgesetzt werden kann: BGH, Urt v. 02.02.2010 - VI ZR 7/09). - BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten; …
Auszug aus AG Köln, 16.03.2011 - 266 C 63/10
Auch aus der BGH Entscheidung vom 18.05.2010 (VI ZR 293/08) folgt nichts anderes. - LG Stuttgart, 08.12.2010 - 4 S 154/10
Unwirksamkeit der Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen den gegnerischen …
- OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers …
Demgegenüber sind die Landgerichte Baden-Baden (3 S 78/09), Darmstadt (25 S 230/09), Frankenthal (2 S 163/10), Köln (9 S 252/10), Mönchen-Gladbach (5 S 110/08), Stade (1 S 37/10) und verschiedene Amtsgerichte, z. B. AG Waiblingen (8 C 1039/10), AG Köln (266 C 63/10) der gegenteiligen Auffassung. - AG Mönchengladbach-Rheydt, 03.12.2014 - 15 C 466/13 v Az:266 C 63/10; AG {iiegburg NZV 2011, 136, 138) Darüber hinaLrs handelt es sich bei den vorgEUR,legten Angeboten lediglich um.