Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1988

Rechtsprechung
   EuGH, 21.09.1988 - 267/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,448
EuGH, 21.09.1988 - 267/86 (https://dejure.org/1988,448)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.1988 - 267/86 (https://dejure.org/1988,448)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 1988 - 267/86 (https://dejure.org/1988,448)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,448) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Van Eycke / ASPA

    EWG-Vertrag, Artikel 5, 85, 86
    1 . Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Regelung, die die Verstärkung der Auswirkungen zuvor bestehender Kartellabsprachen bezweckt - Begriff

  • EU-Kommission

    Van Eycke / ASPA

  • Wolters Kluwer

    Nationale Regelung zur Beschränkung einer im Rahmen der Einkommensteuer vorgesehenen Steuerbefreiung für Kreditzinsen auf eine bestimmte Art von Spareinlage; Aufhebung der praktischen Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln; Vorschreiben oder ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 5; ; EWG-Vertrag Art. 3 f; ; EWG-Vertrag Art. 59; ; EWG-Vertrag Art. 60; ; EWG-Vertrag Art. 61 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 61 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Regelung, die die Verstärkung der Auswirkungen zuvor bestehender Kartellabsprachen bezweckt - Begriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Staatliche Wirtschaftsregulierung und europäisches Kartellrecht (RA Armin Reinstadler; ZEuS 2005, 479)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Maßnahme zur Steuerbefreiung der Einkünfte aus Spareinlagen - Wettbewerb zwischen Banken hinsichtlich der Guthabzinsen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (54)

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Wie der Gerichtshof u. a. im Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86 (Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16) entschieden hat, betrifft Artikel 85 des Vertrages an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten.
  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Artikel 85 des Vertrages betrifft an sich nur das Verhalten von Unternehmen, nicht aber durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten;das ändert jedoch nichts daran, daß die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrages keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten dürfen, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. zu Artikel 85 des Vertrages Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, und zu Artikel 86 des Vertrages Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14).

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    66 Artikel 81 Absatz 1 EG gilt nur für solche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die Unternehmen aus eigenem Antrieb an den Tag legen (Urteile des Gerichtshofes vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 11. November 1997 in den Rechtssachen C-359/95 P und C-379/95 P, Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, Slg. 1997, I-6265, Randnr. 33, und vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-198/01, CIF, Slg. 2003, I-8055, Randnr. 45).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1988 - 267/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,14584
Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1988 - 267/86 (https://dejure.org/1988,14584)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.04.1988 - 267/86 (https://dejure.org/1988,14584)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. April 1988 - 267/86 (https://dejure.org/1988,14584)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,14584) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Pascal Van Eycke gegen Aktiengesellschaft ASPA.

    Staatliche Maßnahme zur Steuerbefreiung der Einkünfte aus Spareinlagen - Wettbewerb zwischen Banken hinsichtlich der Guthabzinsen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1988 - 267/86
    Nach Ihrer Rechtsprechung ist hingegen erforderlich, daß "offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der... [vom Gerichtshof] erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts... und der Wirklichkeit oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht" (Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Sabnia, Poidomani und Giglio, Randnr. 6, und vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Randnr. 11, Slg. 1981, 1563 bzw. Slg. 1985, 3001; meine Hervorhebung).
  • EuGH, 26.09.1985 - 166/84

    Thomasdünger / Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1988 - 267/86
    Nach Ihrer Rechtsprechung ist hingegen erforderlich, daß "offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der... [vom Gerichtshof] erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts... und der Wirklichkeit oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht" (Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Sabnia, Poidomani und Giglio, Randnr. 6, und vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Randnr. 11, Slg. 1981, 1563 bzw. Slg. 1985, 3001; meine Hervorhebung).
  • EuGH, 23.11.1978 - 7/78

    Thompson

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1988 - 267/86
    Weiter ist zu sagen, daß auch die Bezugnahme auf Artikel 95 nicht begründet ist, da Geld keine "Ware" ist (siehe Urteil vom 23. November 1978 in der Rechtssache 7/78, Thompson, Slg. 1978, 2247, Randnr. 25).
  • EuGH, 14.07.1981 - 172/80

    Züchner / Bayerische Vereinsbank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1988 - 267/86
    Eine einleitende Bemerkung: Daß der Bankensektor den Wettbewerbsregeln unterworfen ist, steht nicht in Frage (Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Züchner, Slg. 1981, 2021, Randnrn.
  • EuGH, 03.12.1987 - 136/86

    BNIC / Aubert

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1988 - 267/86
    So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Dezember 1987 in der Rechtssache 136/86 (BNIC, Slg. 1987, 4789, Randnr. 23) eine nationale Regelung untersucht, die, wie im uns hier vorliegenden Fall, spartenübergreifende Vereinbarungen übernahm, von denen angenommen wurde, daß sie gegen Artikel 85 Absatz 1 verstießen.
  • EuGH, 12.06.1986 - 98/85

    Bertini / Regione Lazio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1988 - 267/86
    Zu den anderen vier von der belgischen Regierung angeführten Umständen möchte ich folgendes bemerken: a) Es ist Aufgabe allein des innerstaatlichen Gerichts, zu beurteilen, ob für den Erlaß seines Urteils die Beantwortung einer Frage durch den Gerichtshof erforderlich ist (Urteil vom 12. Juni 1986 in den verbundenen Rechtssachen 98, 162 und 258/85, Bertini und Bisignani u. a., Slg. 1986, 1885, 1893, Randnr. 8); b) aus dem Vorbringen der belgischen Regierung ergibt sich, daß das Ausgangsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist und sie zumindest in der vorliegenden Rechtssache ausreichend Gegelegenheit hatte, uns ihren Standpunkt darzulegen; c) die Tatsache, daß bei einem anderen innerstaatlichen Gericht ein Rechtsstreit mit einem gleichartigen Verfahrensgegenstand anhängig ist, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht