Rechtsprechung
AG Köln, 08.10.2007 - 269 C 137/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadenersatz aus einem Verkehrsunfallereignis sowie Zahlung einer Differenzumsatzsteuer; Bestimmung der Höhe der zu erstattenden Kosten von einer Versicherung für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeug
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Köln, 08.10.2007 - 269 C 137/08
- AG Köln, 21.02.2008 - 269 C 137/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.11.2005 - VI ZR 26/05
Berechnung der Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung nach …
Auszug aus AG Köln, 08.10.2007 - 269 C 137/08
Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB - bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes - den tatsächlich aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (vgl. BGH Urteil v. 15.11.2005, Az. VI ZR 26/05 in BGHZ 164, 397 = VersR 2006, 238 = ZfS 2006, 149.).
Rechtsprechung
AG Köln, 21.02.2008 - 268 C 237/07, 269 C 137/08 |
Zitiervorschläge
AG Köln, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - 268 C 237/07, 269 C 137/08 (https://dejure.org/2008,84371)
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Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- AG Köln, 08.10.2007 - 269 C 137/08
- AG Köln, 21.02.2008 - 268 C 237/07, 269 C 137/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.11.2005 - VI ZR 26/05
Berechnung der Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung nach …
Auszug aus AG Köln, 21.02.2008 - 269 C 137/08
Stelit der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutta-)Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB - bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes - den tatsächlich aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des 8 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine lJmsatzsteuer enthalten ist (vgl. BGH Urtell v. 15.11.2005, Az. Vi ZR 28/05 in BGHZ 164, 387 = VersR 2006, 238 = ZfS 2006, 149.).