Weitere Entscheidung unten: KG, 23.08.2013

Rechtsprechung
   KG, 30.10.2013 - 26a U 98/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,32778
KG, 30.10.2013 - 26a U 98/13 (https://dejure.org/2013,32778)
KG, Entscheidung vom 30.10.2013 - 26a U 98/13 (https://dejure.org/2013,32778)
KG, Entscheidung vom 30. Oktober 2013 - 26a U 98/13 (https://dejure.org/2013,32778)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,32778) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufung zurückgewiesen: Kläger trägt Anschlussberufungskosten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anschlussberufung wirkungslos: Trägt Berufungskläger die gesamten Kosten? (IBR 2014, 1076)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 561
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 21.09.2009 - 23 U 8/09

    Kostenentscheidung: Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus KG, 30.10.2013 - 26a U 98/13
    Während nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2006 - XI ZB 9/05 - MDR 2006, 586, Rdnrn. 6 ff. nach juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10 - WM 2012, 1211, Rdnrn. 11 f. nach juris zur Anschlussrevision) der Berufungsführer, der auf einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurücknimmt, gemäß § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO in der Regel auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat, ist die vom Bundesgerichtshof (BGH - XI ZB 9/05 - a. a. O., Rdnr. 8 nach juris) offen gelassene Frage, ob nach Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung vollständig dem Berufungskläger aufzuerlegen sind oder ob Berufungskläger und Anschlussberufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens anteilig im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung zu tragen haben (vgl. die Nachweise bei KG, Beschluss vom 21.09.2009 - 23 U 8/09 - Rdnrn. 6-8 nach juris sowie bei Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 524 Rdnr. 44), umstritten.

    Die Anschlussberufung stellt kein eigenes Rechtsmittel dar, sondern ist nur ein - wenngleich auch angriffsweise wirkender - Antrag im Rahmen des vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels (KG - 23 U 8/09 - a. a. O., Rdnr. 10 nach juris m. w. N.).

    Damit gehen auch die durch die Anschlussberufung ausgelösten Kosten letztlich auf die Veranlassung des Berufungsklägers zurück, denn ohne seine Berufung hätte sich der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger mit dem Urteil des ersten Rechtszuges zufrieden gegeben (KG - 23 U 8/09 - a. a. O., Rdnr. 8 nach juris).

    Da nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Berufungskläger sogar im Falle der Rücknahme der Berufung die Kosten des Anschlussrechtsmittels in Regelfall zu tragen hat, gibt es keinen überzeugenden Grund, ihn für den Fall hinsichtlich der Kosten zu privilegieren, dass trotz des Hinweises eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts über die Berufung erforderlich wird (KG - 23 U 8/09 - a. a. O., Rdnr. 10 nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2011 - 7 U 40/10 - NJW 2011, 1520, Rdnr. 12 nach juris).

  • OLG Jena, 30.11.2004 - 4 U 109/04

    Zur Kostentragungspflicht der Kosten einer wirkungslos gewordenen

    Auszug aus KG, 30.10.2013 - 26a U 98/13
    Der mit einer Anschlussberufung überzogene Berufungsführer würde sich aus kostenrechtlichen, taktischen Überlegungen gehalten sehen, seine Berufung - trotz Aussichtslosigkeit - weiter zu verfolgen und so das Gericht zu einer erneuten, gegebenenfalls zeitintensiven Befassung mit der Sache zu veranlassen, um einem Teil der Berufungskosten zu entgehen (Thüringer OLG, Beschluss vom 30.11.2004 - 4 U 109/04 - OLG-NL 2005, 42, Rdnr. 13 nach juris m. w. N.).
  • BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05

    Kosten der Anschlussberufung nach Zurücknahme der (Haupt-)Berufung

    Auszug aus KG, 30.10.2013 - 26a U 98/13
    Während nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2006 - XI ZB 9/05 - MDR 2006, 586, Rdnrn. 6 ff. nach juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10 - WM 2012, 1211, Rdnrn. 11 f. nach juris zur Anschlussrevision) der Berufungsführer, der auf einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurücknimmt, gemäß § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO in der Regel auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat, ist die vom Bundesgerichtshof (BGH - XI ZB 9/05 - a. a. O., Rdnr. 8 nach juris) offen gelassene Frage, ob nach Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung vollständig dem Berufungskläger aufzuerlegen sind oder ob Berufungskläger und Anschlussberufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens anteilig im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung zu tragen haben (vgl. die Nachweise bei KG, Beschluss vom 21.09.2009 - 23 U 8/09 - Rdnrn. 6-8 nach juris sowie bei Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 524 Rdnr. 44), umstritten.
  • OLG Hamm, 11.01.2011 - 7 U 40/10

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

    Auszug aus KG, 30.10.2013 - 26a U 98/13
    Da nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Berufungskläger sogar im Falle der Rücknahme der Berufung die Kosten des Anschlussrechtsmittels in Regelfall zu tragen hat, gibt es keinen überzeugenden Grund, ihn für den Fall hinsichtlich der Kosten zu privilegieren, dass trotz des Hinweises eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts über die Berufung erforderlich wird (KG - 23 U 8/09 - a. a. O., Rdnr. 10 nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2011 - 7 U 40/10 - NJW 2011, 1520, Rdnr. 12 nach juris).
  • OLG Zweibrücken, 01.09.2009 - 5 UF 24/09

    Kostenentscheidung: Kosten einer Anschlussberufung

    Auszug aus KG, 30.10.2013 - 26a U 98/13
    Dann erscheint es aber nicht gerechtfertigt, dem Anschlussberufungskläger ohne sachliche Prüfung seines Rechtsmittels dadurch verursachte Kosten allein deshalb aufzuerlegen, weil die Berufung unbegründet ist und dies im Beschlusswege ausgesprochen wird (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.09.2009 - 5 UF 24/09 - FamRZ 2010, 399, Rdnr. 9 nach juris).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 261/10

    Revision im Schadensersatzprozess gegen eine Bank wegen fehlerhafter

    Auszug aus KG, 30.10.2013 - 26a U 98/13
    Während nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2006 - XI ZB 9/05 - MDR 2006, 586, Rdnrn. 6 ff. nach juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10 - WM 2012, 1211, Rdnrn. 11 f. nach juris zur Anschlussrevision) der Berufungsführer, der auf einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurücknimmt, gemäß § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO in der Regel auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat, ist die vom Bundesgerichtshof (BGH - XI ZB 9/05 - a. a. O., Rdnr. 8 nach juris) offen gelassene Frage, ob nach Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung vollständig dem Berufungskläger aufzuerlegen sind oder ob Berufungskläger und Anschlussberufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens anteilig im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung zu tragen haben (vgl. die Nachweise bei KG, Beschluss vom 21.09.2009 - 23 U 8/09 - Rdnrn. 6-8 nach juris sowie bei Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 524 Rdnr. 44), umstritten.
  • OLG Dresden, 30.06.2015 - 5 U 375/15

    Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen

    In beiden Fällen verliert die Anschließung ohne Zutun des Anschlussberufungsklägers ihre Wirkung und ergeht über sie in der Sache keine gerichtliche Entscheidung, so dass es nicht gerechtfertigt wäre, dem Anschlussberufungskläger ohne sachliche Prüfung seines Rechtsmittels dadurch verursachte Kosten allein deswegen aufzuerlegen, weil die Berufung unbegründet ist und dies im Beschlusswege ausgesprochen wird (ebenso OLG Zweibrücken, Beschl. v. 01.09.2009, 5 UF 24/09, NJOZ 2010, 2574; KG, Beschl. v. 30.10.2013, 26a U 98/13, NJW 2014, 1023).
  • OLG Stuttgart, 18.06.2021 - 23 U 728/21

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren bei einer Zurückweisung der Berufung

    (1) Der Gesetzgeber gibt dem Berufungskläger im Rahmen des § 522 Abs. 2 ZPO nicht nur rechtliches Gehör, sondern auch die Gelegenheit, seine vom Gericht als aussichtslos eingeschätzte Berufung auf einen entsprechenden Hinweis hin kostengünstig zurückzunehmen, wodurch auch zur Entlastung der Gerichte beigetragen werden soll; wird die Rücknahme der Berufung - die, auch wenn sie nach einem Hinweis des Gerichts erfolgt, zur Folge hat, dass der Berufungskläger auch die Kosten der Anschlussberufung trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05, juris, Rn. 7) - hinsichtlich der Kosten der Anschlussberufung anders behandelt als ihre Zurückweisung durch Beschluss, steht der Berufungskläger im Falle einer Anschlussberufung je nach jeweiligem Streitwert in vielen Fällen bei der Rücknahme hinsichtlich der Kosten wirtschaftlich ungünstiger und wird dann in aller Regel von einer Rücknahme selbst dann absehen, wenn er von dieser als sinnvoll überzeugt ist (vgl. z. B. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 11 U 85/18, juris, Rn. 13 f.; OLG München, Beschluss vom 19. November 2013 - 14 U 1510/13, Rn. 21 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 26a U 98/13, Rn. 18, a. E.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 39 ff.).
  • OLG München, 11.04.2014 - 23 U 4499/13

    Kostentragung bzgl. der wirkungslosen Anschlussberufung bei Zurückweisung der

    Teilweise wird die Ansicht vertreten, der Berufungsführer habe bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen (so z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2011, 6 U 278/10, [...] Tz. 6 ff; OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012, 6 U 844712, [...] Tz. 31 ff., KG, Beschluss vom 30.10.2013, 26a U 98/13, [...] Tz. 16 ff; OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2011, I-17 U 101/10, Tz. 4; OLG München, Beschluss vom 19.11.2013, 14 U 1510/13, [...] Tz. 3 ff; OLG München, Beschluss vom 31.10.2011, 8 U 2982/10, [...] Tz. 7 ff.).

    Soweit die Gegenansicht darauf verweist, es gelte eine Privilegierung des "uneinsichtigen" Berufungsführers zu vermeiden, der trotz Hinweis des Berufungsgerichts seine Berufung nicht zurücknimmt (so etwa KG, Beschluss vom 30.10.2013, 26a U 98/13, [...] Tz. 18), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • OLG Frankfurt, 18.07.2018 - 13 U 236/16

    Kosten der wirkungslosen Anschlussberufung bei Zurückweisung nach § 522 Abs. 2

    Dabei wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt, ob die Kosten der Anschlussberufung dem Berufungskläger aufzuerlegen sind (so z.B. OLG Dresden, Beschluss v. 30.6.2015, 5 U 375/15, juris Rn. 39; KG, Beschluss v. 30.10.2013, 26a U 98/13, juris Rn. 17 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss v. 14.6.2011, 6 U 278/10, juris Rn. 9; OLG Bremen, Beschluss v. 24.6.2008, 2 U 13/08, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss v. 16.8.2006, 5 U 29/06, juris Rn. 18) oder nach § 92 Abs. 1 ZPO eine Kostenquotelung vorzunehmen ist (so z.B. OLG München, 11.4.2014, 23 U 4488/13, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss v. 26.3.2014, 4 U 6/14, juris Rn. 31; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.12.2009, 24 U 79/09, juris Rn. 24; OLG Stuttgart, Beschluss v. 23.3.2009, 12 U 220/08, juris Rn. 5; OLG Dresden, Beschluss v. 17.5.2004, 6 U 2010/03, juris Rn. 10; Zöller/Heßler, ZPO, 32 A. 2018, § 524 Rn. 44; Musielak/Voit, ZPO, 15. A. 2018, § 524 Rn. 31a; differenzierend: MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. A. 2016, § 524 Rn. 60 ff.).
  • OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 12 U 197/16

    Trotz fehlender Abnahme: Bauträger muss Baumängel beseitigen!

    Teilweise wird die Ansicht vertreten, der Berufungsführer habe bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 30.06.2015 - 5 U 375/15, 5 U 0375/15; KG, Beschluss vom 30.10.2013 - 26a U 98/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2011 - 6 U 278/10; OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12; KG, Beschluss vom 30.10.2013 - 26a U 98/13; OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2011 - I-17 U 101/10; OLG München, Beschluss vom 19.11.2013 - 14 U 1510/13; Beschluss vom 31.01.2011 - 8 U 2982/10).
  • KG, 23.08.2021 - 5 U 121/19

    Kostentragung: Wirkungslose Anschlussberufung bei Berufungsrücknahme

    Etwas Anderes erscheint auch deswegen nicht sachgerecht, weil der Rechtsmittelkläger in Fällen der vorliegenden Art dem gleichen Kostenrisiko zum zweiten Mal ausgesetzt werden kann, wenn nämlich sein Gegner nach Zurücknahme der Berufung die damit gegenstandslos gewordene Klageerweiterung erneut in erster Instanz rechtshängig macht (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 18. April 1988 - 18 UF 5043/87, FamRZ 1988, 1301; vgl. auch Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 26a U 98/13 -, Rn. 19, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   KG, 23.08.2013 - 26a U 98/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,43520
KG, 23.08.2013 - 26a U 98/13 (https://dejure.org/2013,43520)
KG, Entscheidung vom 23.08.2013 - 26a U 98/13 (https://dejure.org/2013,43520)
KG, Entscheidung vom 23. August 2013 - 26a U 98/13 (https://dejure.org/2013,43520)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,43520) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht