Rechtsprechung
VG Berlin, 17.07.2003 - 27 A 247.01 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,62137) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse
- urteilsrubrik.de (Kurzinformation)
Rechtswidrige Radwegbenutzungspflicht
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92
Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs. …
Auszug aus VG Berlin, 17.07.2003 - 27 A 247.01
Beinhaltet die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für jeden Radfahrer gleichzeitig das Verbot, die Fahrbahn zu benutzen ( § 2 Abs. 1 StVO ), so kann der Kläger geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die angefochtene Verkehrsregelung nicht gegeben sind (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35/92 - in: BVerwGE 92, 32 [BVerwG 27.01.1993 - 11 C 35/92] ).Eine Unterschreitung der in den Verwaltungsvorschriften genannten Vorgaben führt damit nicht ohne weiteres, sondern nur je nach den Umständen des Einzelfalls zur mangelnden Eignung des Radwegs (vgl. auch zur Anordnung einer Busspur Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -).
- BVerwG, 07.08.1998 - 4 B 75.98
Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung bei …
Auszug aus VG Berlin, 17.07.2003 - 27 A 247.01
Ein Widerruf kommt ferner dann in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht unter Einschluß der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozeßhandlung festzuhalten (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 33.95 - und Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75.98 -). - BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95
Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit/Unwiderruflichkeit einer …
Auszug aus VG Berlin, 17.07.2003 - 27 A 247.01
Ein Widerruf kommt ferner dann in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht unter Einschluß der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozeßhandlung festzuhalten (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 33.95 - und Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75.98 -). - VG Berlin, 06.05.2002 - 27 A 50.02
Gesetzmäßige Verwaltung trotz fehlender Haushaltsmittel
Auszug aus VG Berlin, 17.07.2003 - 27 A 247.01
Der Kläger hatte den Klageantrag zu 1. und 2. mit der Begründung für erledigt erklärt, im Zuge der Umsetzung des Gerichtsbeschlusses vom 6. Mai 2002 - VG 27 A 50.02 - habe der Beklagte das Zeichen 237 dort entfernt.
- VG Berlin, 12.11.2003 - 11 A 606.03
Radfahrthemen - Radfahrer/Verwaltungsrecht - Radwege/Radwegbenutzung - …
Mehrspuriger Rechtsabbiegeverkehr, der einen solchen besonderen (Gefahren-) Umstand darstellen könnte (vgl. die Urteile der 27. Kammer vom 3. Juli 2003 - VG 27 A 246.01, VG 27 A 247.01, VG 27 A 299.01, VG 27 A 11.02, VG 27 A 12.02 -), findet nicht statt, insbesondere auf der Brücke über die BAB 100/Lerschpfad ist das (Rechts-) Abbiegen nur in einer Spur erlaubt; Gleiches gilt für die Kreuzung Sophie-Charlotten-Straße sowie für die westliche Seite der Kreuzung Luisenplatz (die östliche Seite ist nicht mehr Streitgegenstand).