Rechtsprechung
VG Berlin, 25.03.2010 - 27 A 322.08 |
Verfahrensgang
- VG Berlin, 16.01.2009 - 27 A 321.08
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 10.09
- VG Berlin, 25.03.2010 - 27 A 322.08
Wird zitiert von ... (2)
- VG Berlin, 16.01.2009 - 27 A 321.08
Keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung II
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, vor einer Entscheidung der Kammer im Hauptsacheverfahren erster Instanz (VG 27 A 322.08) gegen die Antragsteller' Maßnahmen wegen des Unterlassens der Vorhaltung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung einzuleiten.Die Antragstellerinnen haben am 10. Dezember 2008 Klage erhoben (VG 27 A 322.08), mit der sie begehren, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet seien, die in §§ 113a, 113b TKG enthaltene Verpflichtung zur Vorhaltung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung umzusetzen.
der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (VG 27 A 322.08) gegen die Antragstellerinnen Maßnahmen wegen des Unterlassens der Vorhaltung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung einzuleiten,.
hilfsweise, im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (VG 27 A 322.08) festzustellen, dass die Antragstellerinnen nicht verpflichtet sind, die in § 113a TKG enthaltene Verpflichtung zur Vorhaltung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung umzusetzen.
Die Antragstellerinnen sind mit dem gerichtlichen Ausspruch nicht teilweise unterlegen; vielmehr beruht die im Tenor angeordnete Dauer der Untersagungsverfügung auf der Überlegung, daß dem Bundesverfassungsgericht von der Kammer die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG bereits vorgelegt worden ist und das Hauptsacheverfahren (VG 27 A 322.08) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - gegebenenfalls nach erneuter Vorlage wegen der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 113a Abs. 1 TKG - auszusetzen sein wird, so dass eine Hauptsachenentscheidung in jedem Falle erst nach Klärung der Verfassungsmäßigkeit der bestehenden gesetzlichen Regelung über die Kostentragungspflicht bei der Vorratsdatenspeicherung ergehen wird.
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 10.09
Telekommunikationsgesetz; Vorratsdatenspeicherung; Kostentragung für …
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Januar 2009, mit dem ihr im Wege einstweiliger Anordnung untersagt wurde, vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren VG 27 A 322.08 gegen die Antragstellerinnen Maßnahmen wegen des Unterlassens der Vorhaltung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung einzuleiten.Die Antragstellerinnen haben am 10. Dezember 2008 Klage vor dem VG Berlin zu VG 27 A 322.08 mit dem Antrag erhoben festzustellen, dass sie nicht verpflichtet seien, die in § 113a TKG enthaltene Verpflichtung zur Vorhaltung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung umzusetzen.