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   VG Berlin, 18.06.2001 - 27 A 344.00   

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https://dejure.org/2001,9966
VG Berlin, 18.06.2001 - 27 A 344.00 (https://dejure.org/2001,9966)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.06.2001 - 27 A 344.00 (https://dejure.org/2001,9966)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. Juni 2001 - 27 A 344.00 (https://dejure.org/2001,9966)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Von einer Behörde ausgesprochenes Hausverbot; Absehen von der Anhörungspflicht; Heilung eines Anhörungsmangels; Bereitschaft zur selbstkritischen Überprüfung der getroffenen Entscheidung; Verhängung eines Hausverbotes in Form eines Verwaltungsaktes; Ausgestaltung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Hausverbot für Journalisten im Bundestag aufgehoben

  • kanzlei-dr-schmidt.de (Pressemitteilung)

    Klage gegen die vom Präsidenten des Deutschen Bundestages ausgesprochenen Hausverbote wegen der sog. Wischtests hatte Erfolg

  • presserecht.de (Leitsatz)

    Hausverbot im Bundestag

  • 123recht.net (Pressebericht, 18.6.2001)

    Hausverbot gegen "Akte 2000" war rechtswidrig // Hausverbot verstieß mehrfach gegen das Rechtsstaatsprinzip

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG
    Polizei- und Ordnungsrecht, Hausverbot durch den Präsidenten des Bundestages

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1063
  • afp 2001, 437
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.11.1984 - 7 C 5.84

    Rechtmäßigkeit der Abberufung eines im Angestelltenverhältnis zur Gemeinde

    Auszug aus VG Berlin, 18.06.2001 - 27 A 344.00
    Denn die vom Beklagten ausgesprochenen Hausverbote sind - was schon die Rechtsmittelbelehrung zeigt - in Form von Verwaltungsakten ergangen und schon deshalb dem öffentlichen Recht zuzuordnen (BVerwG, NVwZ 1985, 264).
  • VG Berlin, 19.11.2020 - 2 L 179.20

    Maskenpflicht im Bundestag gilt auch für Mitarbeiter der AfD-Fraktion

    Es handelt sich dabei nicht lediglich um eine Aufgaben-, sondern auch um eine Befugnisnorm (VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2001 - VG 27 A 344/00 - NJW 2002, 1063, 1064 f.).
  • VG Berlin, 28.04.2017 - 27 L 36.17

    Ausstellung einer Presseakkreditierung 2017

    Es kann dahinstehen, ob die Hausordnung des Deutschen Bundestages eine Rechtsnorm ist (vgl. zur Rechtsnatur dieser Hausordnung: Urteil der Kammer vom 18. Juni 2001 - VG 27 A 344.00 -, NJW 2002 S. 1263, und Klein in: Maunz/Dürig, GG, 78. Erglfg. [Stand: September 2016], Art. 40 Rn 160).

    Der Bundestagspräsident übt sein Hausrecht, das auch Grundlage für den Erlass der BTHausO ist (Urteil der Kammer vom 18. Juni 2001, a.a.O.; vgl. ferner Klein, a.a.O., Art. 40 Rn. 157), nicht dahin aus, dass letztere Gebäude für jedermann zugänglich sind.

    Dieses Hausrecht dient der Aufrechterhaltung und Wahrung des Hausfriedens als Grundlage für die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages (Beschluss der Kammer vom 1. April 2004, a.a.O., Rn. 58; Urteil der Kammer vom 18. Juni 2001, a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 28.09.2010 - 19 K 5851/09

    Vom Jugendamt ausgesprochenes Hausverbot wegen Mitgliedschaft in einer

    vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2001 - 27 A 344/00 -, NJW 2002, S. 1063 ff. m.w.N.
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