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   ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13   

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ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13 (https://dejure.org/2013,33000)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2013 - 27 Ca 184/13 (https://dejure.org/2013,33000)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 16. Oktober 2013 - 27 Ca 184/13 (https://dejure.org/2013,33000)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 9 Abs 3 GG, § 3 EntgFG, § 2 EntgFG, § 11 BUrlG
    Ausdrückliche oder konkludente Erklärung zur Streikteilnahme erforderlich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abspruch auf Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Feiertagsvergütung bei Bestreikung des Betriebs

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt während eines Warnstreiks

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Arbeitskampf, Krankheit und Urlaub - Ich bin dann mal weg!

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 01.10.1991 - 1 AZR 147/91

    Gehalt bei Arbeitsunfähigkeit während eines Streiks

    Auszug aus ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13
    In der Regel wird die Streikteilnahme konkludent dadurch erklärt, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint (BAG v. 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 -, juris Rn. 17).

    Es ist zwar zutreffend, dass ein Arbeitnehmer, der seine Streikteilnahme erklärt, auch die Beendigung der Teilnahme erklären muss (BAG v. 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 -, juris Rn. 17; v. 01.03.1995 - 1 AZR 786/94 -, juris Rn. 23).

    Dies hat auch das BAG in seiner Entscheidung vom 01.10.1991 (1 AZR 147/91 -, juris) so gesehen, der eine mit dem hiesigen Fall vergleichbare Sachverhaltskonstellation zugrunde lag: Die Gewerkschaft hatte für den 12. bis 15.12.1989 und für den 15.01.

    Die rein hypothetische Überlegung, was hätte die Arbeitnehmerin gemacht, wenn sie nicht im Urlaub oder nicht arbeitsunfähig gewesen wäre, wird vom BAG zutreffend abgelehnt (BAG v. 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 -, juris Rn. 12).

  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90

    Entgeltfortzahlung bei Streik im Betrieb

    Auszug aus ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13
    Ist dementsprechend die Arbeitspflicht bereits aus anderen Gründen suspendiert, wie dies beim Urlaub beispielsweise der Fall ist, bedarf die Streikteilnahme vielmehr einer ausdrücklichen Erklärung oder aber zumindest der Beteiligung am Streikgeschehen (BAG v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 -, juris Rn. 25).

    Dabei ist bereits zweifelhaft, ob ein bewilligter Urlaub durch die einseitig erklärte Streikteilnahme überhaupt widerrufen werden kann (offen gelassen in BAG v. 09.02.1982 - 1 AZR 567/79 -, juris Rn. 11; v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 -, juris Rn. 27).

    Auch die Teilnahme an einem Streik schließt die Ansprüche nach § 3 EFZG aus (BAG v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 -, juris Rn. 25).

    Allein darin, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, kann in diesen Fällen aber nicht die konkludente Erklärung gesehen werden, er beteilige sich am Streik (BAG v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 -, juris Rn. 25).

  • BAG, 09.02.1982 - 1 AZR 567/79

    Zahlung des Urlaubsentgelts während eines Streiks

    Auszug aus ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13
    Dadurch, dass während des bewilligten Urlaubs der Betrieb bestreikt wird, wird ein angetretener Urlaub nicht unterbrochen (BAG v. 09.02.1982 - 1 AZR 567/79 -, juris Rn. 12).

    Eine hypothetische Betrachtung kann die tatsächliche oder konkludente Erklärung der Streikteilnahme nicht ersetzen (BAG v. 09.02.1982 - 1 AZR 567/79 -, juris Rn. 12).

    Dabei ist bereits zweifelhaft, ob ein bewilligter Urlaub durch die einseitig erklärte Streikteilnahme überhaupt widerrufen werden kann (offen gelassen in BAG v. 09.02.1982 - 1 AZR 567/79 -, juris Rn. 11; v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 -, juris Rn. 27).

    Im Übrigen ist das Arbeitskampfmittel der Aussperrung in Erwägung zu ziehen, will der Arbeitgeber den Arbeitskampf auf nicht beteiligte Arbeitnehmer ausdehnen (vgl. BAG v. 09.02.1982 - 1 AZR 567/79 -, juris Rn. 14).

  • BAG, 01.03.1995 - 1 AZR 786/94

    Streikunterbrechung an Wochenfeiertag

    Auszug aus ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13
    Dieser Aufruf kann noch nicht bewirken, dass die Hauptpflichten aus den einzelnen Arbeitsverhältnissen suspendiert werden (BAG v. 01.03.1995 - 1 AZR 786/94 -, juris Rn. 22).

    Es ist zwar zutreffend, dass ein Arbeitnehmer, der seine Streikteilnahme erklärt, auch die Beendigung der Teilnahme erklären muss (BAG v. 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 -, juris Rn. 17; v. 01.03.1995 - 1 AZR 786/94 -, juris Rn. 23).

    In beiden Fällen ist als einzige Ursache für den Arbeitsausfall der gesetzliche Feiertag anzusehen (BAG v. 01.03.1995 - 1 AZR 786/94 -, juris Rn. 20).

    Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob die Gewerkschaft die Beendigung ihres Streiks erklärt hat, wie die Klägerin vorgetragen hat, oder ob die Beklagte davon ausgehen musste, dass der Streik während der Feiertage noch andauern sollte (zur Frage, ob die Erklärung der Beendigung eines Streiks für die Feiertag überhaupt beachtlich ist vgl. BAG v. 01.03.1995 - 1 AZR 786/94 -, juris Rn. 23).

  • BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 494/01

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Arbeitswille

    Auszug aus ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13
    Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wurde abgelehnt mit der Begründung, weil auch ohne die Arbeitsunfähigkeit kein Vergütungsanspruch bestanden hätte (BAG v. 22.06.1988 - 5 AZR 526/87 -, juris; ebenso bei der fehlenden Leistungswilligkeit BAG v. 04.12.2002 - 5 AZR 494/01 -, juris Rn. 17).

    Dementsprechend hat das BAG davon gesprochen, dass es sich "um reale Ursachen gehandelt haben (muss), die im konkreten Fall für den Ausfall der Arbeit auch wirksam geworden sind" (BAG v. 04.12.2002 - 5 AZR 494/01 -, juris Rn. 17).

    Fehlt es beispielsweise an der Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers, führt eine Erkrankung nicht zu Entgeltansprüchen (BAG v. 04.12.2002 - 5 AZR 494/01 -, juris Rn. 17).

  • BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreiks"

    Auszug aus ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13
    Dementsprechend haben Arbeitnehmer, die sich an einem Wellenstreik beteiligen, nach der Rechtsprechung des BAG das Recht, ihre Absichten bezüglich möglicher weiterer Arbeitsniederlegungen gegenüber dem Arbeitgeber zu verschweigen (BAG v. 12.11.1996 - 1 AZR 364/96 -, juris Rn. 48).

    In einem solchen Fall kann trotz Arbeitsbereitschaft der Entgeltanspruch der Arbeitnehmer entfallen (vgl. BAG v. 12.11.1996 - 1 AZR 364/96 -, juris; Treber, in: Schaub, Arbeitsrecht-Handbuch, 15. Aufl. 2013, § 195 Rn. 29 f.).

  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86

    Feiertagslohnzahlung und Streik

    Auszug aus ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13
    Sowohl der nichtorganisierte Arbeitnehmer als auch die Mitglieder der streikführenden Gewerkschaft sind dabei frei in der Entscheidung, an einem Streik teilzunehmen oder nicht (BAG v. 31.05.1988 - 1 AZR 589/86 -, juris Rn. 17).

    Kommen mehrere Ursachen für die Nichtarbeit in Betracht, kann der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass sich der Arbeitnehmer an einem Streik beteiligt (BAG v. 31.05.1988 - 1 AZR 589/86 -, juris Rn. 16).

  • BAG, 24.09.1996 - 9 AZR 364/95

    Urlaub während des Streiks

    Auszug aus ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13
    Wollte man mit der Beklagten annehmen, dass ein Arbeitnehmer durch die Teilnahme am Wellenstreik erklärt, auch an künftigen Arbeitsniederlegungen teilzunehmen, muss der Antrag eines nicht streikenden Arbeitnehmers während eines Wellenstreiks, wenn also weitere Streiktage nicht absehbar sind, so ausgelegt werden, dass er erklärt, im Urlaubszeitraum nicht zu streiken (anders BAG v. 24.09.1996 - 9 AZR 364/95 -, juris Rn. 30, während eines laufenden Streiks für den Antrag auf Urlaub während des Streiks).
  • BAG, 22.06.1988 - 5 AZR 526/87

    Krankengeld - Teilzeit - Erziehungsurlaub

    Auszug aus ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13
    Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wurde abgelehnt mit der Begründung, weil auch ohne die Arbeitsunfähigkeit kein Vergütungsanspruch bestanden hätte (BAG v. 22.06.1988 - 5 AZR 526/87 -, juris; ebenso bei der fehlenden Leistungswilligkeit BAG v. 04.12.2002 - 5 AZR 494/01 -, juris Rn. 17).
  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Auszug aus ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13
    Es bezeichnet nach der Rechtsprechung des BAG zumindest eine Grenze, die bei der gerichtlichen Ausgestaltung der Tarifautonomie nicht überschritten werden darf (BAG v. 22.09.2009 - 1 AZR 972/08 -, juris Rn. 39 f.).
  • BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04

    Streikteilnahme während Freizeit

  • BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik"

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